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VG Köln zur Vergabe von Mobilfunk-Lizenzen: BNetzA darf 5G-Lizenzen ver­s­tei­gern

21.02.2019

Mobilfunkmast und Warnschild

© bluedesign - stock.adobe.com

Die Bundesnetzagentur darf die Frequenzen für das ultraschnelle 5G-Mobilfunknetz grundsätzlich über eine Versteigerung vergeben. Das hat das VG Köln entschieden und eine Klage von Telefónica Deutschland abgewiesen.

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Dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) die 5G-Frequenzen im Rahmen einer Versteigerung vergeben will, sei rechtmäßig, teilte das Verwaltungsgericht (VG) Köln am Donnerstag mit (Urt. v. 21.02.2019; Az.: 9 K 4396/18). Die Klage hatte der Netzbetreiber Telefónica im Juni 2018 vergangenen Jahres erhoben. Sie betraf die Grundentscheidung der BNetzA vom 14. Mai 2018 zugunsten eines Versteigerungsverfahrens.

Telefonica hatte moniert, die BNetzA habe Frequenzen in das Versteigerungsverfahren einbezogen, die noch bis 2025 zur Nutzung zugeteilt seien. Diese stünden daher gegenwärtig gar nicht zur Verfügung. Zudem sei ein Teil der für die 5G-Technologie möglichen Frequenzen nicht in das Versteigerungsverfahren einbezogen worden, da diese für lokale und regionale Nutzungen vorgesehen seien. Auch das sei rechtswidrig.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Bei der Anordnung eines Vergabeverfahrens komme es nicht darauf an, ob Frequenzen bereits im Zeitpunkt der Anordnung verfügbar sind, so das VG Köln. Was den Umfang der Frequenzen angehe, der in einem Vergabeverfahren bereitgestellt wird, habe die Netzagentur einen Beurteilungsspielraum, den sie hier nicht überschritten habe.

Klage gegen Vergaberegeln ist noch nicht entschieden

Von größerer Bedeutung für die Versteigerung der 5G-Frequenzen dürften indes die Klagen gegen die konkreten Vergaberegeln sein. Gegen diese Regeln haben neun Mobilfunkunternehmen im Dezember 2018 Klage erhoben. Im Februar haben Telefónica und Vodafone Eilanträge gestellt, um die für Ende März geplante Versteigerung zu stoppen.

Die Netzbetreiber kritisieren etwa Ausnahmeregeln für Neueinsteiger – in diesem Falle das Unternehmen 1&1 Drillisch (United Internet) -, deren Ausbaupflichten deutlich schwächer sind als für die alteingesessenen Netzbetreiber. Sollten sich die Kläger vor Gericht durchsetzen, würden die Vergaberegeln unwirksam und die Netzagentur müsste das für den 5G-Ausbau zentrale Regelwerk neu erarbeiten.

ah/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa

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VG Köln zur Vergabe von Mobilfunk-Lizenzen: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33973 (abgerufen am: 07.06.2026 )

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