Im Wettbewerb der Burger-Ketten sind Sonderangebote zum Alltag geworden. Das mag zwar zu Lasten der Franchisenehmer gehen. Gegen das Kartellrecht verstoßen die Preise aber nicht, so das OLG München.
Die US-Schnellrestaurantkette Burger King kann hungrige Kunden auch künftig mit Preis-Aktionen in die Filialen locken. Ein Berliner Franchisenehmer klagte vor dem Oberlandesgericht (OLG) München gegen die europäische Muttergesellschaft Burger King Europe wegen diesen regelmäßigen Rabatten. Schon nach der mündlichen Verhandlung am Donnerstag zeichnete sich jedoch ab, dass er so gut wie keine Chance hat, das Verfahren gegen zu gewinnen. Am Freitag wurde dann bekannt, dass der Kartellsenat die Klage abgewiesen hat. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.*
Der Gastronom argumentierte, dass die von Burger King vorgegebenen Sonderpreise gegen das Verbot der Preisbindung im Kartellrecht verstoßen. Dem folgten die Münchener Richter in der Verhandlung aber nicht. Die Werbeaktionen seien nicht kartellrechtswidrig, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller am Donnerstag. "Unsere vorläufige Auffassung geht momentan zu Ihren Lasten aus."
Die meisten Restaurantbetreiber sind Franchisenehmer. Sie übernehmen Marke, Produkte und Design des US-Konzerns und zahlen dafür umsatzabhängige Gebühren. Das finanzielle Risiko tragen die Wirte, sie arbeiten als unabhängige Unternehmer. Andere Gastroketten praktizieren das ähnlich, in dem Prozess geht es aber nur um Burger King.
Burger King schreibt keine Mindestpreise vor
Der Betreiber des Burger King am Berliner Alexanderplatz sieht die Werbeaktionen mit Kampfpreisen als Kartellrechtsverstoß. Sein Argument: Ein Lieferant darf seinen Händlern nicht deren Preise vorschreiben. Auslöser des Prozesses sind die langjährigen Werbeaktionen "King des Monats" und "Probierwochen", bei denen die Muttergesellschaft "unverbindliche Preisempfehlungen" aussprach: Ein Menü für 3,99 Euro, das normalerweise mehr als 6 Euro kostete.
Der Gastronom und sein Anwalt argumentierten, dass Burger King den Restaurantbetreibern damit faktisch eine Preisbindung vorschreibe - nicht zuletzt, weil sich die Gäste massiv beschweren, wenn ein Betreiber nicht an den Werbekampagnen teilnimmt. Nach seiner Darstellung haben die Aktionen für die Franchisenehmer negative Folgen: Einerseits werden demnach wegen steigender Umsätze höhere Lizenzgebühren an die Muttergesellschaft fällig, gleichzeitig sinken wegen der niedrigen Preise die Gewinne.
Der Kartellsenat am OLG sieht in den Werbekampagnen allerdings keinen Gesetzesverstoß. Erlaubt sei die Festsetzung von Höchstpreisen, wie Richter Müller erläuterte. Verboten wäre das Vorgehen von Burger King Europe nur, wenn Fest- oder Mindestpreise vorgeschrieben werden würden - also die Burger weder teurer noch billiger verkauft werden dürften. Burger King verbietet den Franchisenehmern aber nicht, die Preise auf eigene Rechnung zu senken.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
*aktualisiert am Freitag, 08.11.2019, 15:07 Uhr
OLG München zur Preisbindung bei Burger King: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38601 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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