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Haftung von Geschäftsleitern in der Krise: Der Manager zahlt selbst

Gastbeitrag von Dr. Wolfram Desch

05.11.2020

D&O-Versicherungsformular

(c) stock.adobe.com - Vitalii Vodolazskyi

Manager haften im Insolvenzfall häufig selbst, unter Umständen auch mit dem eigenen Vermögen. Denn die Deckung unter der D&O-Versicherung ist oft unklar. Die Hintergründe erklärt Wolfram Desch.

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Managerhaftung und Insolvenz: Das ist seit Jahren ein unbekömmlicher Cocktail für die betroffenen Geschäftsleiter. Zahlreiche Pflichten existieren und konkretisieren sich, wenn eine Gesellschaft in die Krise gerät. So sind beispielsweise die Gesellschafter beim Verlust der Hälfte des Stammkapitals zu informieren. Es ist darauf zu achten, dass Lieferanten die Zahlung für ihre Leistung erhalten. Das Stammkapital darf nicht mehr an Gesellschafter ausgeschüttet werden. 

Die mit Abstand wichtigste Pflicht aber besteht darin, eventuelle Insolvenzantragsgründe zu prüfen. Dazu zählen in Deutschland insbesondere die zwingenden Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung.  

Vereinfacht gesprochen ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden liquiden und liquidierbaren Mitteln nicht mindestens 90 Prozent seiner fälligen und fällig werdenden Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von drei Wochen begleichen kann. Überschuldet ist eine Gesellschaft, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, mit den Liquidationswerten ihrer Aktiva die Verbindlichkeiten und Rückstellungen zu decken und zudem keine positive Fortführungsprognose, also eine Durchfinanzierung im laufenden und folgenden Geschäftsjahr, vorliegt.  

Haftung auch für nicht zurückgehaltene Zahlungen 

Wer trotz eingetretener Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellt, setzt sich nicht nur einer strafrechtlichen, sondern auch einer zivilrechtlichen Haftungsgefahr aus. Diese ist immens. Den Manager trifft im Grundsatz eine Haftung für sämtliche aus dem Unternehmen abfließende Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Er haftet nicht nur für den eingetretenen Schaden, sondern tatsächlich für die nicht zurückbehaltene Zahlung.  

Lässt der Manager beispielsweise die Bezahlung eines Beraters, der eine Dienstleistung erbracht hat, zu, so haftet er in der Regel für diese geleistete Zahlung. Das gilt auch dann, wenn die Beratung einen adäquaten Gegenwert für das Unternehmen hatte. Es ist also nicht nur der Schaden zu ersetzen, sondern im Grundsatz jede Zahlung. Die Rechtsprechung spricht dabei von einem sogenannten Erstattungsanspruch eigener Art.  

Was das in der Praxis bedeutet, lässt sich schnell errechnen, wenn ein Unternehmen Jahresumsätze von mehreren Millionen Euro hat. Bereits bei einer verspäteten Antragstellung von wenigen Wochen hat der Manager dann im Zweifel Zahlungen in Millionenhöhe zugelassen, für die er haftet. Durch eine verspätete Antragstellung kann innerhalb weniger Wochen seine Existenz ruiniert werden. 

Insolvenzverschleppung (k)ein Fall der D&O-Versicherung? 

Gerade weil es sich bei der Insolvenzverschleppungshaftung nicht um einen klassischen Schadensersatzanspruch hat, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in jüngster Zeit zweimal die Ansicht vertreten, die Directors & Officers-Versicherung (D&O) erfasse diese Art der Haftung nicht (Urt. v. 26.06.2020, Az. 4 U 134/18; Urt. v. 20.07.2018, Az. I-4 U 93/16). Dem sind verschiedene weitere Gerichte gefolgt. Die Klärung wird der Bundesgerichtshof (BGH) bringen.  

Gegenwärtig werden im Markt Insolvenzverschleppungsansprüche in Neuverträgen allerdings regelmäßig explizit mitversichert, um Zweifelsfragen auszuschließen. Das war in dem weichen Markt der vergangenen Jahre Usus und ist auch trotz der sich seit einiger Zeit verhärtenden Marktlage der Fall. In Einzelfällen reagieren Versicherer auf exponierte Gefährdungslagen mit expliziten Insolvenzausschlüssen. 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht seit März / Wiedereinsetzung für zahlungsunfähige Unternehmen seit Oktober 

Seit dem 1. März 2020 war die Insolvenzantragspflicht für coronabedingt insolvente Unternehmen vorübergehend ausgesetzt. Unternehmen mussten grundsätzlich keinen Insolvenzantrag stellen, es sei denn die Insolvenzreife beruhte nicht auf der Corona-Pandemie oder eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit war voraussichtlich nicht mehr zu beseitigen. Während der ausgesetzten Insolvenzantragspflicht geleistete Zahlungen waren grundsätzlich – wenngleich auch nicht immer – erlaubt.  

Das hat sich seit dem 1. Oktober 2020 geändert: Nur noch überschuldete Unternehmen sind nicht mehr zum Insolvenzantrag gezwungen, und auch das nur noch bis 31. Dezember 2020. Für zahlungsunfähige Unternehmen gilt dagegen die Rückkehr zur Insolvenzantragspflicht. Liegt die Zahlungsunfähigkeit vor, ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag zu stellen. Das hat besondere Brisanz, weil Unternehmen während der Corona-Krise aufgrund von Leistungsverweigerungsrechten oder Moratorien bestimmte Zahlungen nicht leisten mussten. Diese Zahlungen sind nun aber regelmäßig fällig und müssen im Rahmen einer Zahlungsunfähigkeitsprüfung angesetzt werden.  

Leichtere Möglichkeit zur Sanierung 

Um Unternehmen die Möglichkeit zur außerinsolvenzlichen Sanierung zu geben, ist zum 1. Januar 2021 die Einführung eines Restrukturierungsverfahrens geplant (Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz). Gegenwärtig liegt der Regierungsentwurf vor. Mit dem Verfahren kann sich ein Unternehmen auch gegen den Willen opponierender Gläubiger entschulden. Es sieht – vereinfacht gesprochen – eine Art Zwangsvergleich vor, dem sich die in das Verfahren einbezogenen Gläubiger unterwerfen müssen, wenn sie dadurch nicht schlechter stehen als sie ohne den Zwangsvergleich stünden.  

Darüber hinaus eröffnet das Verfahren die Möglichkeit, ungünstige (langfristige) Verträge zu beenden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verfahrens ist allerdings, dass die Gesellschaft nicht die zwingenden Insolvenzantragsgründe der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verwirklicht. Nur drohend zahlungsunfähigen Unternehmen steht das Verfahren offen.  

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Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit 

In diesem Zusammenhang fasst der Gesetzgeber den Zeitraum zur Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit neu: Drohend zahlungsunfähig ist, wer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den nächsten 24 Monate zahlungsfähig wird. In Abgrenzung dazu wird die im Rahmen der Überschuldung zu prüfende Fortführungsprognose nur noch den Zeitraum von zwölf Monaten erfassen. Geschäftsleiter, aber auch Überwachungsorgane, die den Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht beachten, werden hierfür künftig gegenüber der Gesellschaft haften, nach Eintritt in das Restrukturierungsverfahren ggf. auch gegenüber einzelnen Gläubigern.  

Darüber hinaus soll auch die Insolvenzverschleppungshaftung reformiert und rechtsformübergreifend in der Insolvenzordnung verortet werden. Auch weiterhin soll die regelmäßig existenzvernichtende Haftung für (nahezu) sämtliche abfließende Zahlungen vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können. Die Neuregelung wird aber die Vorgaben konkretisieren, welche Zahlungen innerhalb des zulässigen Zeitraums zwischen Eintritt eines zwingenden Insolvenzgrundes und dem Insolvenzantrag (maximal drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und zukünftig maximal sechs Wochen bei Überschuldung) noch geleistet werden dürfen.  

Der betroffene Geschäftsleiter soll sich zudem damit verteidigen können, dass der tatsächlich eingetretene Schaden geringer ist als die abgeflossenen Zahlungen. Das kann die Haftungssummen reduzieren, setzt aber voraus, dass der betroffene Manager in der Lage ist, diesen Nachweis tatsächlich zu führen. Das wird ihm nicht immer möglich sein – weil der Schaden selbst bereits schwer zu berechnen ist und auch weil er nicht über ausreichende Unterlagen zur Schadensberechnung verfügt.  

Auch nach der Neukonzeption gilt es daher, bereits frühzeitig den eventuellen Eintritt von Insolvenzgründen im Blick zu behalten. Nur wer sorgfältig prüft, dies dokumentiert und sich ggf. auch beraten lässt, kann die immensen Haftungsgefahren vermeiden, die mit einer verspäteten Insolvenzantragstellung einhergehen. 

Der Autor Dr. Wolfram Desch ist Partner bei der Kanzlei GvW Graf von Westphalen und ist auf Fragen der Organhaftung sowie der Restrukturierung und Insolvenz spezialisiert. 

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Haftung von Geschäftsleitern in der Krise: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43324 (abgerufen am: 14.07.2026 )

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