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Nach AfD-Mandat zurück in die sächsische Justiz: Wird Jens Maier wir­k­lich wieder Richter?

von Annelie Kaufmann

20.01.2022

Jens Maier

Jens Maier bei einer Rede im Bundestag 2018 - Bild: picture alliance / Wolfgang Kumm/dpa | Wolfgang Kumm

Seit bekannt ist, dass der ehemalige AfD-Abgeordnete Jens Maier wieder Richter werden will, wird darüber diskutiert, ob das Justizministerium ihn stoppen kann. Wenn nicht – dann vielleicht der Landtag oder sein künftiger Dienstvorgesetzter?

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Kann das sein? Da sitzt jemand vier Jahre lang für die AfD im Bundestag, sympathisiert mit dem völkischen Flügel um Björn Höcke, wird vom sächsischen Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft und soll dann, nachdem er sein Mandat verloren hat, wieder Richter werden? 

Wenn Maier sich heute auf eine Richterstelle bewerben würde – er hätte keine Chance. Aber: Maier bewirbt sich nicht, er ist schon 1992 in die sächsische Justiz eingetreten. Und eine Entfernung aus dem Dienst ist ungleich schwieriger. 

Maier wird demnächst sechzig und will zurück in die gesicherten Verhältnisse des öffentlichen Dienstes, zurück auf einen Richterposten. Einen entsprechenden Antrag hat er beim sächsischen Justizministerium gestellt, seitdem erhält er wieder Bezüge; dass er freiwillig verzichtet, gilt als nicht wahrscheinlich. In der sächsischen Justiz führt das zu Kopfschütteln, Unmut, Wut – und Ohnmacht. Kann man jemanden wie Maier wirklich nicht verhindern?

Richteranklage – das erste Mal in der Geschichte der Bundesrepublik?

Im sächsischen Landtag denken CDU, SPD, Grüne und Linke nun über eine Richteranklage nach. Genügend Stimmen hätten sie, die Landesverfassung verlangt eine Zweidrittelmehrheit, um einen Antrag auf Entlassung eines Richters zu stellen. Über diesen Antrag müsste dann das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden. Voraussetzung ist, dass ein Richter "im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder des Freistaates verstößt", so Art. 80 der Landesverfassung. Rechtsprechung dazu gibt es nicht, die Richteranklage ist zwar in den meisten Landesverfassungen und im Grundgesetz vorgesehen, wurde aber noch nie angewendet – beim BVerfG ist kein einziges Verfahren erfasst. 

Der Landesverband Sachsen der Neuen Richtervereinigung hatte vor wenigen Tagen in einer Pressemitteilung eine Richteranklage gefordert. Der sächsische Richterverein, der dem Deutschen Richterbund angehört, will sich zum Fall Maier vorerst nicht äußern. 

Noch ist auch offen, ob der Landtag sich zu diesem Schritt entschließt. Laut einem Bericht der Welt haben sich die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der SPD, Hanka Kliese, und der Fraktionsvorsitzende der Linken, Rico Gebhardt, für einen entsprechenden Antrag ausgesprochen. Auch die Grünen empfahlen, dies zumindest zu "prüfen". Der rechtspolitische Sprecher der CDU, Martin Modschiedler, sagte gegenüber der Welt, er halte es "für geboten, dass zunächst alle disziplinarrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden".

Disziplinarverfahren – das Justizministerium hält sich für nicht zuständig

Über ein entsprechendes Disziplinarverfahren wird diskutiert, seit bekannt ist, dass Maier Ende Dezember einen Antrag auf Wiedereinstellung beim sächsischen Justizministerium gestellt hat. Der Bremer Staatsrechtsprofessor Andreas Fischer-Lescano forderte in einem Artikel auf dem Verfassungsblog, die Justizministerin müsse zugleich mit dem Reaktivierungsverfahren auch ein Disziplinarverfahren einleiten, eine Disziplinarklage erheben und Maier vorläufig des Dienstes erheben. Am Mittwoch legte Fischer-Lescano in einem Interview mit der taz nach: "Bei Maier geht es nicht um eine Routinerückführung eines verdienten Abgeordneten nach seiner Zeit im Parlament, sondern um einen Verfassungsfeind, dessen Aufgabe als Richter es dann wäre, die Verfassung zu schützen. Absurd. Die Justizministerin Meier, aber auch Ministerpräsident Kretschmer sind hier dringend gefordert, diesem Spuk ein Ende zu setzen."

Doch im Justizministerium sieht man sich dazu nicht in der Lage: Die von Fischer-Lescano vertretenen Rechtsansichten zur Zuständigkeit des Ministeriums und zur Möglichkeit einer sofortigen Disziplinarklage oder Suspendierung würden "hier nicht geteilt", so eine Sprecherin gegenüber LTO. Das Ministerium sei schon gar nicht zuständig, ein Disziplinarverfahren könne grundsätzlich nur die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte einleiten. Das Problem: Den gibt es noch nicht, denn bisher hat das Ministerium nicht entschieden, an welchem Gericht Maier eingesetzt wird.

Fischer-Lescano argumentiert, das Justizministerium könne in diesem Fall einspringen. Dort sieht man das nicht so und fürchtet, dass ein Disziplinarverfahren allein wegen der fehlenden Zuständigkeit vom jeweiligen Dienstgericht abgewiesen werden würde. Die Entscheidung über ein Disziplinarverfahren wird also wohl der Gerichtspräsident treffen müssen, dem Maier vom Ministerium zugewiesen wird – voraussichtlich wird das eines der sächsischen Landgerichte in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Görlitz oder Zwickau sein. 

Kann man Maier sein Verhalten als Abgeordneter vorwerfen?

Sollte man sich dort zu einem Disziplinarverfahren entschließen, wäre es nicht das erste. Bereits 2017 – vor seiner Zeit als Abgeordneter – erging eine Disziplinarverfügung gegen Maier. Dabei ging es um zwei Facebook-Einträge und um eine Rede, die Maier bei einer Veranstaltung im Ballhaus Watzke in Dresden gehalten hatte, er warnte damals vor der "Herstellung von Mischvölkern" und wollte den deutschen "Schuldkult" für "beendet" erklären. Der Präsident des Landgerichts (LG) Dresden sprach einen Verweis aus. Das bedeutet allerdings auch, dass die damaligen Äußerungen Maier nicht erneut vorgehalten werden können. Sie sind damit abgegolten, der Verweis wurde mittlerweile aus der Personalakte entfernt. 

Damit stellt sich die Frage, ob man Maier Äußerungen und Auftreten während seiner Zeit als Abgeordneter in einem Disziplinarverfahren vorhalten kann. Philipp Austermann, Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, geht von einer klaren Gesetzeslage aus: "Äußerungen, die in die Zeit als Abgeordneter fallen, können für etwaige Disziplinarverfahren keine Rolle spielen. Während der Zeit als Abgeordneter gilt das Mäßigungsgebot nicht. Das sieht § 5 Abgeordnetengesetz ausdrücklich so vor und das hat der Gesetzgeber auch 1976 in der Begründung des Gesetzes betont." Dort heißt es: "So ruhen besonders die Pflicht zur Unparteilichkeit und die politische Treuepflicht" sowie die "Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Tätigkeit". 

Austermann sieht den Gesetzgeber am Zug: "Es wäre sinnvoll, wenn man für Angehörige des öffentlichen Dienstes klarstellen würde, dass sie auch während ihrer Zeit als Abgeordneter zumindest auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen müssen. Ansonsten stehen wir vor einem Problem, wenn Abgeordnete aus dem Bundestag in den öffentlichen Dienst zurückkehren möchten, aber gleichzeitig Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen."

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und ständiger Beisitzer des Dienstgerichts für Richter beim LG Düsseldorf, hält die Rechtslage für weniger eindeutig: "Auch wenn § 5 Abgeordnetengesetz grundsätzlich vorsieht, dass die Dienstpflichten während der Zeit als Abgeordneter ruhen, kann man argumentieren, dass damit nicht alle Pflichten vollständig ruhen", so Hotstegs. "Dafür spricht etwa, dass auch von beurlaubten Beamten verlangt wird, sich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu betätigen – dann kann man erst recht von Richtern, die in den Staatsdienst zurückkehren, eine gewisse Verfassungstreue erwarten."

"Maier wird er sicherlich unter genauer Beobachtung stehen"

Gleich welchem Gericht Maier zugewiesen wird, voraussichtlich wird man dort wenig begeistert sein. "Ich halte es generell nicht für eine gute Idee, dass Politiker aus dem Bundestag zurück in die Justiz wechseln", meint etwa Ralph Guise-Rübe, Präsident des LG Hannover – als Niedersachse kann er sich zu dem Fall äußern, der den sächsischen Kollegen bevorsteht. "Man kann davon ausgehen, dass in so einem Fall zahlreiche Befangenheitsanträge gestellt werden", so Guise-Rübe. Das allein könne aber nicht zu disziplinarischen Maßnahmen führen. "Man kann nur das persönliche Gespräch suchen und jemanden in einer Kammer einsetzen, die vielleicht weniger im Zentrum öffentlicher Wahrnehmung steht." 

"Sollte Herr Maier tatsächlich wieder als Richter arbeiten, wird er sicherlich unter genauer Beobachtung stehen", meint Guise-Rübe. "Als Richter muss er sich an das Mäßigungsgebot halten – diskriminierende oder volksverhetzende öffentliche Äußerungen würden sicherlich zu einem neuen Disziplinarverfahren führen."

Zu vermuten ist allerdings, dass Maier das auch weiß und für die nächsten Jahre stillhalten wird. War es also ein Fehler, dass der Präsident des LG Dresden Maiers Aussagen lediglich mit einem Verweis geahndet – und damit weitere Maßnahmen unmöglich gemacht hat? 

Alte Vorwürfe, neues Disziplinarverfahren?

Man hätte Maiers Äußerungen wohl auch strenger bewerten können. So kam etwa der Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht Stuttgart im September 2021 zu der Einschätzung, dass der AfD-Bundestagsabgeordnete Thomas Seitz aus dem Staatsanwaltsdienst entfernt werden durfte – wegen rassistischer Äußerungen im Wahlkampf. 

Andreas Nitschke, Professor an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein, meint: "Das Urteil in Sachen Seitz könnte in der Tat für einen Paradigmenwechsel in Bezug auf die rechtliche Bewertung gesorgt haben. Das Posten, Kommentieren oder auch die unkritische Kenntnisnahme von rassistischen oder menschenverachtenden Bildern, Texten etc. über Messenger-Dienste kann als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht gesehen werden, wenn dabei eine entsprechende innere Haltung zum Ausdruck kommt."

Der Fall Seitz zeige, dass im Einzelfall am Ende eines Verfahrens wegen solcher Äußerungen auch die Entfernung aus dem Dienst stehen könne. "Es ist nach dem Seitz-Urteil also durchaus nicht unwahrscheinlich, dass der Fall Maier von der zuständigen Stelle im Nachhinein rechtlich anders bewertet werden würde. Dass Maier sich mehrfach geäußert hat, würde in diesem Lichte ebenfalls zu berücksichtigen sein," so Nitschke.

Hier könnte ein Ansatzpunkt für Maiers künftigen Dienstvorgesetzten liegen: Zwar kann Maier wegen der Rede und der beiden Facebook-Einträge, die bereits mit einem Verweis geahndet wurden, nicht erneut belangt werden. Möglich wäre aber, dass weitere Äußerungen Maiers aus der Zeit vor seiner Tätigkeit als Abgeordneter nochmal überprüft werden – immerhin war Maier in den Jahren vor 2017 ziemlich aktiv in sozialen Netzwerken. Für einen Verweis oder eine andere eher geringfügige Maßnahme wäre es nach dem Disziplinarrecht nun zwar zu spät.Für ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel einer Entfernung aus dem Dienst läuft jedoch keine Frist ab. 

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Nach AfD-Mandat zurück in die sächsische Justiz: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47274 (abgerufen am: 15.06.2025 )

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