Wer für Anwaltskollegen Schriftsätze auf deren Briefbögen unterschreibt, bringt damit zum Ausdruck die Verantwortung übernehmen zu wollen. Einen Zusatz wie "i.V." vor der Unterschrift braucht es dann nicht mehr, stellt der BGH klar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt, dass das Handeln eines anderen Rechtsanwalts für den Hauptbevollmächtigten im Zivilprozess durch die Verwendung des Briefbogens hinreichend erkennbar ist. Die Verwendung von Zusätzen, wie "i.V." als zusätzlicher Hinweis auf das Vertretungsverhältnis ist dabei nicht zwingend (Urt. v. 20.12.2022, Az. VI ZR 279/21).
Eine Klägerin legte durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt M. form- und fristgerecht Berufung ein. Auch die Berufungsbegründung wurde auf dem Briefbogen der Kanzlei "M. Rechtsanwaltskanzlei" verfasst – unterzeichnet wurde sie allerdings durch den nicht auf dem Briefkopf genannten "B. Rechtsanwalt".
Dem LG fehlte ein "i.V." vor der Unterschrift
Das Landgericht (LG) Berlin als Vorinstanz entschied, dass durch die bloße Unterzeichnung durch B. auf dem Briefbogen des M. nicht erkennbar sei, dass Rechtsanwalt B. selbst für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung Verantwortung übernehmen wolle und nicht bloßer Erklärungsbote sei. Es fehle insoweit an einem Vertretungsvermerk wie z.B. "für" oder "i.V.".
Für das LG war unerheblich, ob die von Rechtsanwalt M. mit späterem Schriftsatz dargestellte Untervollmacht für Rechtsanwalt B. wirksam sei, da bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht erkennbar gewesen sei, dass Rechtsanwalt B. in Vertretung des Rechtsanwalts M. unterzeichnet oder in welcher Funktion er überhaupt unter dem Briefkopf und Namen des Rechtsanwalts M. unterschrieben habe.
Unterschrift lässt auf Verantwortungsübernahme schließen
Dem trat der BGH entgegen und rügte die Ansicht des LG als fehlerhaft. Die durch den B. unterzeichnete Berufungsbegründung genüge den Formanforderungen. Die Berufungsbegründung sei als Schriftsatz im Anwaltsprozess von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben worden (§ 130 Nr. 6, § 529 Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Unterschrift des B. lasse auch eine Identifizierung des Urhebers zu und lasse auf den Willen des B. schließen, Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen zu wollen. Es gelte insoweit eine Vermutung dafür, dass der Unterzeichner sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht habe und nicht bloß als Erklärungsbote tätig geworden sei.
Es komme daher darauf an, ob B. als Unterbevollmächtigter des M. auftrat. Das sei grundsätzlich durch das Zeichen "i.V." oder "für" zu erkennen. Zwingend sei die Verwendung solcher Zusätze jedoch nicht, so der BGH. Es reiche aus, wenn sich das Handeln als Vertreter für das Gericht aus den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ergibt. Dies sei hier durch die Verwendung des Briefkopfs der madantierten Kanzlei M. gegeben.
Dass B. den Briefbogen des M. ohne Mandat genutzt habe, um eine Berufungsbegründung im eigenen Namen abzugeben, sei fernliegend. Das LG habe dem B. damit eine unzulässige Prozesshandlung unterstellt und gegen den Auslegungsgrundsatz verstoßen.
Ob B. tatsächlich zur Vertretung befugt gewesen ist, muss nun das LG entscheiden.
ku/LTO-Redaktion
BGH zur Vertretung unter Anwaltskollegen: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51055 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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