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Beschlossene Sache: Anwalts­post­fach soll im Sep­tember wieder online gehen

von Pia Lorenz

27.06.2018

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© Maksim Kabakou - stock.adobe.com

Die Präsidenten der regionalen Kammern haben den Plan der BRAK bestätigt: Das beA soll am 3. September wieder online gehen. Ob alle Anwälte es dann sofort nutzen müssen, ist unklar. Und ein paar Hürden müssen noch beseitigt werden.    

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Die Präsidenten der regionalen Anwaltskammern haben den Plan der für Umsetzung und Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) verantwortlichen Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bestätigt. Demnach soll das beA, das seit Dezember wegen massiver Sicherheitslücken offline genommen worden war, zum 3. September 2018 wieder live gehen.

Ab dem 4. Juli 2018 soll die sog. Client Security wieder zum Download und zur Installation bereitstehen, wenn das für die Sicherheitsprüfung zuständige Unternehmen Secunet vorher bestätigt, dass bestimmte betriebsverhindernde Schwachstellen, die die Client Security betreffen, vorher beseitigt sind. 

Ab diesem Zeitpunkt sollen sich dann auch die Anwälte im System registrieren können, die das bislang nicht getan haben. Das betrifft zehntausende Anwälte. Für die nach Angaben der BRAK 178.700 eingerichteten beA-Postfächer wurden zwar laut der zuständigen Bundesnotarkammer mittlerweile knapp 149.000 beA-Karten bestellt (zuzüglich rund 36.000 Produkten für Mitarbeiter), erstregistriert haben sich jedoch erst 70.800 Anwälte.    

Zwei Monate später, ab dem 3. September 2018, will die BRAK die Postfächer dann wieder freigeben, diese sind also von Dritten adressierbar. Ab diesem Moment lebt nach Ansicht der Kammer auch die passive Nutzungspflicht wieder auf, wären die Anwälte also verpflichtet, im beA eingehende Schriftstücke gegen sich gelten zu lassen.

BRAK will sich für eine Testphase nach dem Go live einsetzen

Allerdings haben die Kammerpräsidenten entschieden, dass die BRAK sich gegenüber dem Bundesjustizministerum sowie den Justizministern der Länder dafür einsetzt, dass es nach der Inbetriebnahme eine mindestens vierwöchige Testphase geben wird; gemeint dürfte sein, dass dann die Nutzungspflicht noch nicht gilt. Diese war nach langen Streitigkeiten durch Rechtsverordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eingeführt worden; seitdem war das beA aber nie in Betrieb, konnte also kein Anwalt über das System adressiert werden.

Mit ihrer Zusicherung nehmen die Präsidenten offenbar Forderungen aus der Anwaltschaft auf: Insbesondere Anwälte aus großen Kanzleien sowie Unternehmensjuristen fordern seit langem eine Übergangsphase bis zum Eintritt der Nutzungspflicht, um die für Einzelanwälte konzipierten Postfächer für zahlreiche Berufsträger in die IT-Systeme der Unternehmen zu implementieren. 

Weitere in dem Sicherheitsgutachten von secunet beschriebene betriebsbehindernde Schwachstellen betreffend die viel kritisierten Hardware Security Module sollen nach dem Willen der BRAK im laufenden Betrieb, voraussichtlich in den ersten Monaten des Jahres 2019, beseitigt werden. Die von dem Sicherheitsunternehmen geforderte Optimierung der Betriebs- und Sicherheitskonzepte, deren Fehlen nach der Veröffentlichung des Gutachtens massiv kritisiert wurde, soll nach Angaben der BRAK spätestens in den ersten Monaten des Jahres 2019 abgeschlossen und von secunet bestätigt werden. Das Sicherheitskonzept müsse, so die BRAK unter Berufung auf Vertreter von secunet, nicht vollständig vor einem "Go live" vorliegen. Es habe lediglich eine dokumentierende und damit organisatorische Funktion, nicht aber eine Schutzfunktion in technischer Hinsicht und könne daher "unproblematisch" im laufenden Betrieb vervollständigt werden.  

Eine plangemäße Umsetzung des Beschlusses der Hauptversammlung könnten neben technischen auch noch juristische Hürden verhindern. Eine Gruppe von Anwälten will mit einer Klage beim Anwaltsgerichtshof Berlin die Inbetriebnahme des Anwaltspostfachs ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verhindern. Nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte, welche die Klage koordiniert, prüfen die Anwälte seit der Bekanntgabe des Zeitplans, ob sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, um das beA zu stoppen.  

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Pia Lorenz, Beschlossene Sache: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29413 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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