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Vorschlag des rheinland-pfälzischen Justizministers: Zwei Jahre Haft zur Bewäh­rung – per Straf­be­fehl

von Hasso Suliak

03.11.2022

Herbert Mertin (FDP), Justizminister von Rheinland-Pfalz

Herbert Mertin (FDP), Justizminister von Rheinland-Pfalz, plädiert für die Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens. Foto: picture alliance/dpa | Boris Roessler

Bewährungsstrafen bis zu zwei Jahren per Strafbefehl ohne Hauptverhandlung – als Beitrag zur Justizentlastung. Ein Vorschlag des rheinland-pfälzischen Justizministers Mertin (FDP) sorgt u.a. bei Anwälten und Strafrechtlern für Kritik.

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Der Richterbund warnte unlängst vor einem "Kollaps" in der Justiz. Zwar bezog sich die alarmierende Wortwahl der Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes (DRB), Andrea Titz und Joachim Lüblinghoff, in erster Linie auf die Überlastung von Arbeits- und Zivilgerichten, allerdings ist nach Einschätzung des DRB auch die Lage in der Strafjustiz alles andere als gut: Überlange Strafverfahren und daraus folgende Haftentlassungen würden vermehrt zur gängigen Gerichtspraxis.

Um in der Strafjustiz für Entlastung zu sorgen, hat nun der rheinland-pfälzische Justizminister Herbert Mertin (FDP) einen Vorschlag formuliert, der auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister (Jumiko) am kommenden Donnerstag in Berlin diskutiert und zur Abstimmung gestellt wird. Tenor: "Die Justizministerinnen und Justizminister erachten es vor dem Hintergrund der hohen Arbeitsbelastung der Strafjustiz und der Zunahme der durchschnittlichen Verfahrensdauer in Strafsachen für erwägenswert, den Anwendungsbereich des Strafbefehlsverfahrens maßvoll zu erweitern, ohne dabei rechtsstaatliche Standards zu senken oder die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschneiden." Ein erweitertes Strafbefehlsverfahren könnte ein geeignetes Mittel sein, die Staatsanwaltschaften und Gerichte effektiv zu entlasten, heißt in der Begründung der Beschluss-Vorlage, die LTO vorliegt.

Mertins Vorschlag zufolge soll eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, "im Strafbefehlsverfahren künftig ohne Höchstmaß zugelassen und der Erlass eines Strafbefehls in geeigneten Fällen auch in Verfahren vor dem Landgericht und bei Verbrechen ermöglicht werden." Heißt: Bis zu zwei Jahre Haft zur Bewährung ohne Hauptverhandlung, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Bislang sieht § 407 Strafprozessordnung (StPO) nur Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vor. Als diese Verschärfung 1993 ins Gesetz kam, gab es ebenfalls kontroverse Diskussionen.

"Strafbefehlsverfahren für effektive Strafverfolgung unentbehrlich"

Beim Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes "summarisches Verfahren", bei welchem die Schuld des Beschuldigten nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss (im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil). Vielmehr ist es schon ausreichend, wenn die Schuld des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Zwei Jahre Freiheitsstrafe – wenn die Schuld nicht feststeht?

Laut Mertin geht es bei seinem Vorschlag lediglich um eine "maßvolle" Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens. Diese sei grundsätzlich auch für eine effektive Strafverfolgung – vor allem vor dem Hintergrund dauerhaft angespannter Ressourcen in der Justiz – unentbehrlich. "Es stellt auch keine Beschneidung der Rechte der Beschuldigten dar. Diese können gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen. Sofern eine Freiheitsstrafe auf Bewährung verhängt werden soll, wird ein Verteidiger beigeordnet."

"Nicht maßvoll, sondern massive Ausweitung"

Ganz anders sehen das die Strafverteidiger. Prof. Dr. Helmut Pollähne vom Republikanischen Anwaltverein (RAV) zum Beispiel. "Verhängung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (auf Bewährung), auch bei Verbrechensvorwürfen und auch bei Verfahren vor dem Landgericht – das sei keine "maßvolle", sondern eine massive Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens, die gerade auch vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis des Strafbefehlsverfahrens erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken begegne.

Anfreunden kann sich Pollähne mit der Idee aus Rheinland-Pfalz nur unter bestimmten Bedingungen. So müsste z.B. § 407 Abs.3 StPO gestrichen werden, der im Strafbefehlsverfahren bislang eine Anhörung des Angeschuldigten entbehrlich macht. Weiter müsste die Beiordnung des Verteidigers früher erfolgen, als es die Rechtslage aktuell vorsieht. Und schließlich müsste ein Verschlechterungsverbot für den Fall gelten, dass der Betroffene Einspruch einlegt.

Kritisch beurteilt auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) Mertins Initiative. Rechtsanwalt Martin Rubbert, Mitglied des Ausschusses Strafrecht im DAV, kann sich eine rechtsstaatlich saubere Lösung ebenfalls nur vorstellen, wenn die Rechtsstellung des Verteidigers entsprechend gestärkt wird. Es müsse sichergestellt sein, dass "der Beschuldigte den Strafbefehl zur Kenntnis nimmt und versteht, auch versteht, dass es einen Verteidiger gibt, der seine Rechte wahrnehmen soll". Der Verteidiger müsse auch rechtzeitig klären können, ob weitere Ermittlungsverfahren anhängig seien, die ggf. zu einer Gesamtstrafe führen könnten, so dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr möglich sei. Ansonsten, so Rubbert, sei ein "lege artis arbeitender Verteidiger" dazu verpflichtet, regelmäßig Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. "Dies aber würde dem Entlastungseffekt für die Justiz durchaus entgegenstehen".

Strafrechtlehrer: "Strafbefehlsverfahren auf Bagatellkriminalität beschränken"

Skepsis überwiegt auch beim Direktor des Instituts für Kriminalwissenschaften in Münster, Prof. Dr. Mark Deiters: "Das Strafbefehlsverfahren ist angesichts deutlich geminderter rechtsstaatlicher Standards für Fälle der Bagatellkriminalität konzipiert worden und sollte darauf beschränkt sein." Schon jetzt, so der Strafrechtler, sei die Einbeziehung von Freiheitsstrafen angesichts der nur geringen Verfahrensgarantien des Strafbefehlsverfahrens nicht unbedenklich.

Soweit als Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe in Rede stehe, solle grundsätzlich das Gericht für die Festsetzung der genauen Rechtsfolge zuständig und im Einzelfall auch zu ergänzenden Beweiserhebungen befugt sein, meint Deiters. Vor dem Hintergrund eines rechtspolitischen Bedürfnisses, ein abgekürztes Verfahren ohne Hauptverhandlung einzuführen, sollte eher dem Beschuldigten das Recht eingeräumt werden, dies bei Gericht zu beantragen. Problematisch sei es auch, eine entsprechende Reform allein unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlich berechtigten Anliegens der Justizentlastung zu diskutieren.

Dass es dem rheinland-pfälzischen Justizminister nicht nur um Justizentlastung geht, betont seine Sprecherin im Gespräch mit LTO: "Es könnten sich Vorteile für Opfer und Täter ergeben. So bliebe dem geständigen Angeklagten die Prangerwirkung einer öffentlichen Hauptverhandlung erspart; das Opfer müsste nicht (erneut) vor Gericht aussagen, so dass eine möglicherweise belastende oder retraumatisierende Situation vermieden werden könnte."

Für Mertin Vorschlag, so die Sprecherin, spreche auch die Statistik. Zahlen von 2020 belegten eine hohe Akzeptanz von Strafbefehlen. Von den rund 615.000 bundesweit verhängten Strafbefehlen seien 80 Prozent "ohne zeit- und ressourcenaufwändige Hauptverhandlung" rechtskräftig geworden. Wie viele Verfahren von den vorgeschlagenen Ausweitungen genau betroffen wären, lasse sich nicht berechnen, "da nach wie vor bei jedem Verfahren neben der in Betracht kommenden Strafe auch zu prüfen ist, ob es sich überhaupt für die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens eignet".

SPD und Grüne lehnen Vorschlag ab

Sollte sich die Jumiko am 10. November zur Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens durchringen, wäre als nächstes der Bundesjustizminister mit der Prüfung am Zug.

Schließt sich Marco Buschmann dem Vorschlag an, müsste er in der Ampel wohl Überzeugungsarbeit leisten.

Denn während die rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, Katrin Helling-Plahr, inhaltlich zu dem Vorschlag ihres Mainzer Parteifreundes keine Einschätzung abgeben wollte, lehnt Ampel-Partner Bündnis 90/Die Grünen den Vorschlag aus Rheinland-Pfalz ab. Im Strafbefehlsverfahren hätten Richterinnen und Richter keine Möglichkeit, sich ein persönliches Bild von Angeklagten zu machen. Angeklagte könnten sich nicht persönlich erklären und verteidigen, warnte der rechtspolitische Sprecher der grünen Bundestagsfraktion, Helge Limburg, gegenüber LTO. "Schon jetzt kommt es zu oft zu Fällen, bei denen Personen nach einem nicht bezahlten Strafbefehl letztlich in Haft kommen, ohne dass eine Richterin oder ein Richter sie jemals persönlich gesehen hat."

Auch die rechtspoltische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Sonja Eichwede reagierte ablehnend: "Aus meiner Erfahrung als Strafrichterin halte ich die Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens auf Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt werden, für unverhältnismäßig. Zum Ersten sehe ich hier keine Entlastung der Justiz, da eine Prüfung nach Aktenlage in den wenigsten Fällen ausreichen wird. Zum Zweiten ist die Durchführung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung bei Taten, die ein entsprechendes Strafmaß nach sich ziehen, meiner Erfahrung nach weder für die Angeklagten noch für die weiteren Verfahrensbeteiligten entbehrlich. Zum Dritten spricht auch der Grundsatz der Öffentlichkeit eines Strafverfahrens gegen eine derartige Ausweitung."

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Vorschlag des rheinland-pfälzischen Justizministers: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50065 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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