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Sparkassenverband streitet mit Santander-Bank: Wenn Farb­marken-Inhaber Rot sehen

Julia Dönch, M.A.

14.09.2011

Juristische Farbenlehre

© ddp images/dapd

Wem gehört die Farbe Rot? Die Antwort auf diese Frage erscheint zunächst einfach: Niemandem und jedem. Tatsächlich schützt das Markengesetz auch Farben als Marken. Dies nimmt aktuell der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in seiner Auseinandersetzung mit der spanischen Santander-Bank für sich in Anspruch. Julia Dönch mit einem Einblick in die juristische Farbenlehre.

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Wann das markenrechtliche Monopol an einer Farbe verletzt wird, ist immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Zuletzt machte der Fall des französischen Designers Christian Louboutin Schlagzeilen, der die roten Sohlen seiner berühmten Highheels vor Kopien durch ein konkurrierendes Unternehmen schützen wollte.

Aktuell nun lotet der Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) in einem Streit mit der spanischen Bank Santander die entsprechenden Grenzen aus. Beide Kontrahenten setzen bei ihrem Unternehmensauftritt mittlerweile auf "Rouge" – dabei ist zugunsten des DSGV diese Farbe für einige Dienstleistungen aus dem Bereich des Finanzwesens in Deutschland markenrechtlich geschützt.

Entscheidend ist die Unterscheidungskraft

Um den Streit zu verstehen, muss man sich zunächst einmal den Schutzbereich des Markengesetzes (MarkenG) vergegenwärtigen. Neben zum Beispiel Wörtern und Bildern nennt dieses ausdrücklich auch Farben als mögliche Markenform. Denn nicht zuletzt aus Marketing-Sicht besteht ein Bedürfnis, auch eine Farbe zugunsten eines bestimmten Unternehmens zu schützen: Farben sind oft wesentlicher Bestandteil der Corporate Identity und tragen zur Identifizierung und Wiedererkennung eines Unternehmens bei. "Magenta = Telekom" und Milka-Lila sind prominente Beispiele für solche mit Nachdruck in der Unternehmenskommunikation eingesetzten Farben.

Das MarkenG stellt an Farbmarken allerdings dieselben Voraussetzungen an die Eintragungsfähigkeit wie für andere Markenformen: Auch Farben können bei den Markenämtern nur als Marken eingetragen werden, wenn sie unterscheidungskräftig sind. Schon über die Farbe selbst muss also der Rückschluss auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Produkte oder Dienstleistungen möglich sein.

Bei Farben ist diese Unterscheidungskraft schon von Haus aus seltener erfüllt als bei Wörtern oder Logos. Denn der Begriff "adidas" wird ebenso wie das Drei-Streifen-Logo aufgrund der bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten eher als Marke wahrgenommen als eine von einem Unternehmen immer wieder verwendete Farbe. Farben erscheinen nämlich häufig primär als Gestaltungsmittel und Dekor, nicht jedoch als echtes "Brandzeichen" mit Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne. Eine Verwendung als Gestaltungsmittel allein vermag ein markenrechtliches Monopol aber nicht zu rechtfertigen.

Kunden müssen Farbe mit Unternehmen in Verbindung bringen

Daher ist eine Farbe häufig nur dann markenschutzfähig, wenn für sie Verkehrsdurchsetzung besteht. Eine solche Verkehrsdurchsetzung wird angenommen, wenn weithin bekannt ist, dass die Farbe für ein ganz bestimmtes Unternehmen steht. Zwar gibt es keine gesetzlich festgelegten Prozentsätze, ab denen stets von Verkehrsdurchsetzung auszugehen wäre. Häufig wird von Gerichten aber ein Durchsetzungsgrad von deutlich über 50 Prozent verlangt.

Die Verkehrsdurchsetzung wird in aller Regel mit Umfragen nachgewiesen. Dabei wird zunächst ermittelt, wie viel Prozent der Zielgruppe die Farbe in Verbindung mit der von der Markenanmeldung umfassten Produkte oder Dienstleistungen bringen und sie als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen. Schließlich wird nach dem Namen des Unternehmens gefragt, das hinter diesem Angebot steht. Diese Frage ist häufig entscheidend für das Vorliegen der Verkehrsdurchsetzung.

Für Unternehmen ist entscheidend, Marken intensiv gegen Nachahmer und Trittbrettfahrer zu verteidigen, um das – manchmal hart erkämpfte und wertvolle – markenrechtliche Monopol auch für die Zukunft zu sichern. Wenn Markeninhaber zu viele ähnliche Marken Dritter neben ihren Produkten und Dienstleistungen zulassen, besteht die Gefahr, dass die eigene Marke verwässert. Sie verliert dann aufgrund der vielfachen ähnlichen Verwendung innerhalb derselben Branche mehr und mehr an Kennzeichnungskraft.

Gerade bei Farbmarken bedeutet dies, dass Markeninhaber darauf achten müssen, keine identischen oder hochgradig ähnlichen Farben innerhalb derselben Branche als Kennzeichnungsmittel zu dulden. Denn greifen plötzlich alle Schokoladenhersteller zu einem Produktauftritt in Lila, besteht das Risiko, dass das Milka-Lila aus dem Fokus des Publikums gerät und nicht mehr den für einen markenrechtlichen Schutz erforderlichen Herkunftshinweis gibt.

Und welche Farbe haben nun Finanzdienstleistungen? Möglicherweise wird der DSGV als Sieger vom Platz gehen, denn ein "doppeltes" Rot innerhalb derselben Branche könnte tatsächlich schon für eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr ausreichen. Das letzte Wort werden hier aber die Gerichte haben.

Die Autorin Julia Dönch ist Rechtsanwältin und im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/ Wettbewerbsrecht bei CMS Hasche Sigle tätig.

 

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Julia Dönch, Sparkassenverband streitet mit Santander-Bank: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4293 (abgerufen am: 11.02.2026 )

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