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Gesperrte Social-Media-Accounts: Nicht ohne Grund

Gastbeitrag von Dr. Ruben A. Hofmann

20.08.2021

Die Instagram App auf einem Smartphone

Denys Prykhodov - stock.adobe.com

Soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram dürfen Posts löschen und Konten sperren. Dabei müssen Plattformbetreiber die Meinungsfreiheit der Nutzer berücksichtigen. Ruben A. Hofmann gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung.

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Social Media ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken – allein Instagram hat täglich 1,8 Milliarden Nutzer. Zahlreiche "Influencer", aber auch Privatpersonen und Unternehmen geben in ihren Postings Einblicke in ihr Privat- und Geschäftsleben und schalten gezielt Werbung.

Rechtlich betrachtet besteht zwischen den Nutzern und der Facebook Ireland Ltd. als Betreiberin von Instagram ein Nutzungsvertrag über die Teilnahme am sozialen Netzwerk. Zudem legt Instagram Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsrichtlinien fest, an die sich die User halten müssen.

Bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen darf Instagram Nutzerkonten sperren. Unberechtigte Sperren müssen jedoch aufgehoben werden. Das gilt für Accounts in sämtlichen Social-Media-Kanälen, etwa Facebook, Twitter und Instagram. Gegen grundlose Sperrungen können sich User zur Wehr setzen.

Das Vorgehen gegen Hassbotschaften darf sogar strenger sein, als der Gesetzgeber es vorsieht – allerdings muss der Nutzer die Möglichkeit zum Widerspruch gegen eine Sperre haben, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem ersten Grundsatz-Urteil zu Facebook-Sanktionen (Urt. v. 29.07.2021, Az. III ZR 179/20 und III ZR 192/20). Wo genau dabei die Grenze liegt, ließ er offen.

Aus diesem Grund erklärte der BGH die derzeitigen Facebook-Nutzungsbedingungen für unwirksam. Er verlangte von Facebook bessere Kommunikation mit den Betroffenen von Sanktionen. Etwaige Löschungen müssten ihnen mitgeteilt werden, damit sie sich dazu äußern können. Soziale Netzwerke sind dazu verpflichtet, den Betroffenen offenzulegen, wie sie handeln. Auf diese Art und Weise werden die Nutzerrechte gestärkt.

Sperrung von Instagram-Konten bei Verstoß gegen Nutzungsbedingungen

Instagram darf ein Konto sperren, um einen Missbrauch des Profils zu verhindern. Ein solcher ist bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder die Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien gegeben. So kann beispielsweise die Beleidigung eines anderen Nutzers die Sperrung eines Nutzerkontos durch einen Social-Media-Anbieter rechtfertigen, da dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des anderen verletzt wird (Oberlandesgericht (OLG) Rostock, Beschl. v. 18.03.2021, Az. 2 U 19/20).

Soziale Netzwerke haben das Recht, Accounts zu löschen oder zu sperren. Werden bestimmte Posts von Nutzern als unnötig provozierend oder einschüchternd empfunden, kann das im Extremfall dazu führen, dass Betroffene ihren Account löschen und die Plattform nicht mehr nutzen. Das wirkt sich negativ auf einen Meinungsaustausch und das Geschäftsmodell aus (vgl. Landgericht (LG) Koblenz, Urt. v. 21.04.2020, Az. 9 O 239/18, noch nicht rechtskräftig).

Dennoch muss Instagram in Bezug auf Sperrungen das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachten. Verstößt ein Instagram-Profil gegen die Nutzungsbedingungen, kann es – je nach Schwere des Verstoßes – vollständig oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft gesperrt werden.

Leichte Erstverstöße sind in der Regel vorher abzumahnen, damit der Profilinhaber die Möglichkeit hat, sein Verhalten zu korrigieren und seinen Account ordnungsgemäß zu führen. Erst bei wiederholten Rechtsverstößen kann die Plattform als letztes Mittel die Sperrung veranlassen. Ausnahmsweise, also nur bei schwerwiegenden Rechtsverstößen, darf Instagram das Konto sofort sperren.

Zeitliche Grenzen der Kontensperrung

Beim Verdacht auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen darf das Profil so lange gesperrt werden, bis der Verdacht geklärt ist. Danach muss es aber umgehend wiederhergestellt werden (LG Frankenthal, Urt. v. 08.09.2020, Az. 6 O 23/20 zu Facebook).

Ist das Instagram-Konto gesperrt, ist es deaktiviert. Gesperrte Nutzer können sich nicht mehr über die Instagram-App einloggen und das Profil ist nicht mehr sichtbar. In einigen Fällen bietet Instagram die Möglichkeit, sich über einen PC in das gesperrte Instagram-Profil einzuloggen, um dort die Inhalte zu sichern. Instagram hat alternativ zur Sperrung des gesamten Accounts die Möglichkeit, nur einzelne Funktionen einzuschränken.

Sollte das Profil dauerhaft gesperrt worden sein, wird dieses durch Instagram in der Regel gekündigt und entfernt. Der Löschvorgang kann bis zu 90 Tage andauern. Nach weiteren 90 Tagen wird das Konto dann aus den Sicherungskopien entfernt.

Oft können sich Nutzer die Sperrung ihres Kontos nicht erklären. Oft erfolgt keine oder eine ungenügende Aufklärung. Von der Sperrung erfahren die Nutzer erst dann, wenn sie sich nicht mehr in ihren Account einloggen können.

Unberechtigte Usersperrung ist rechtswidrig

Ohne berechtigten Grund, also willkürlich, darf Instagram ein Konto nicht sperren, selbst wenn die Richtlinien eine grundlose Sperre vorsehen (vgl. Amtsgericht (AG) Saarlouis, Urt. v. 01.04.2020, Az. 25 C 1233/19). Liegt der Verdacht nahe, dass die Deaktivierung des Kontos zu Unrecht erfolgte, können Nutzer die umgehende Freischaltung bzw. Wiederherstellung des Accounts verlangen. Die unberechtigte Usersperrung durch ein soziales Netzwerk stellt einen Rechtsverstoß dar. Sofern das Posting nicht gegen die Gemeinschaftsstandards und Allgemeine Geschäftsbedingungen des Netzwerks verstößt, hat der betroffene Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung der Sperrung (OLG Köln, Beschl. v. 09.05.2019, Az. 15 W 70/18).

Legt Instagram keinen Sperrgrund dar, d.h. ist die Sperrung des Profils unbegründet, ist diese rechtswidrig und aufzuheben (vgl. LG München II, Urt. v. 16.12.2020, Az. 11 O 5166/20; LG Bielefeld, Urt. v. 30.3.2021, Az. 5 O 63/21).

Ausschluss von "Hate Speech" in sozialen Netzwerken zulässig

Das OLG Dresden stellte kürzlich (OLG Dresden, Urt. v. 16.06.2020, Az. 4 U 2890/19) klar, dass es sozialen Netzwerken grundsätzlich freisteht, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von "Hassorganisationen" sowie deren Unterstützung vorzusehen. Dabei müssen jedoch insbesondere die Meinungs- und Kommunikationsgrundrechte der Nutzer und die wirtschaftlichen Auswirkungen eines dauerhaften Ausschlusses berücksichtigt werden. Auch ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Im Zweifelsfall haben soziale Netzwerke wie Instagram jedoch kritische Texte hinzunehmen, solange diese nicht die rechtlichen Schranken überschreiten. Rechtlich nicht zu beanstandende Postings von Usern dürfen nicht gelöscht und der User nicht gesperrt werden (vgl. LG Bamberg, Urt. v. 18.10.2018, Az. 2 O 248/18).

Das virtuelle Hausrecht der Plattform-Betreiber ist im Verhältnis zu den vertraglichen Vereinbarungen (Gemeinschaftsstandards) nur heranzuziehen, soweit diese nicht abschließend sind. Die Meinungsfreiheit des Nutzers überwiegt im Zweifel das Interesse des sozialen Netzwerks an der Durchsetzung seines virtuellen Hausrechts. Von diesem virtuellen Hausrecht können soziale Plattformen nicht nach Belieben Gebrauch machen. Vielmehr müssen sie die Grundrechte – insbesondere die Meinungsfreiheit – mittelbar berücksichtigen (LG Offenburg, Urt. v. 26.09.2018, Az. 2 O 310/18).

Sofern Kommentare jedoch eindeutig als "Hassrede" im Sinne der Gemeinschaftsstandards von Facebook einzuordnen sind, also über bloße Diskussion und Kritik hinausgehen, tritt die Meinungsfreiheit der Nutzer zurück. Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Plattform berücksichtigen die mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit in solchen Fällen auf angemessene Weise (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2018, Az. 15 W 86/18).

Weitere Entscheidungen zu erwarten 

Insbesondere mit dem aktuellen Urteil des BGH wurden wichtige, wegweisende Pflöcke hinsichtlich der Meinungsfreiheit von Nutzern der sozialen Netzwerke eingeschlagen; manches wurde aber auch offengelassen. Gerade die Grenzen der Meinungsfreiheit der Nutzer können nur durch eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen skizziert werden.

Aufgrund der Relevanz von Facebook, Instagram & Co. bestehen jedoch keine Zweifel, dass weitere Urteile nicht mehr lange auf sich warten lassen werden.

Dr. Ruben A. Hofmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek am Standort Köln.

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Gesperrte Social-Media-Accounts: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45784 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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