Über 40 Jahre nach Abschaffung der Strafbarkeit ist die Sodomie nun wieder untersagt. Experten kritisieren das vom Bundestag am Donnerstag beschlossene Verbot der Unzucht mit Tieren, zumal es vor allem Jugendliche und psychisch Kranke betreffe. Das ist überhaupt nicht das Problem, meint Joachim Renzikowski im LTO-Interview. Aber was ist Tierwürde? Und wen sollte das Verbot schützen?
LTO: Der Bundestag hat am Donnerstag der Änderung des Tierschutzgesetzes zugestimmt. Die Novellierung sieht unter anderem ein Verbot zoophiler Handlungen vor, um Tiere vor artwidrigen sexuellen Übergriffen zu schützen. Seit 1969 war Sex mit Tieren nicht mehr verboten. Warum wollen die Abgeordneten das jetzt wieder ändern?
Renzikowski: Am Anfang steht oft ein unklares Gefühl, vermeintliche Strafbedürfnisse zu erfüllen. Die in der Diskussion herumgeisternden angeblichen Tierbordelle hat bislang jedoch jedenfalls in Deutschland noch niemand gefunden.
Ernst zu nehmen ist dagegen der Aspekt des Tierschutzes, der dem Tierschutzgesetz (TierSchG) insgesamt zugrunde liegt und der sich auch als Staatsziel in Art. 20a Grundgesetz (GG) findet.
LTO: Reicht das bisherige Verbot der Tierquälerei nach § 17 TierSchG denn nicht aus?
Renzikowksi: Manche leiten aus der Staatszielbestimmung eine Pflicht zur Bestrafung ab, weil sexuelle Handlungen mit Tieren artfremd seien und daher die auch durch das Strafrecht zu schützende Tierwürde verletzten. Das Verbot der Tierquälerei reicht deshalb nicht aus, weil es nicht darauf ankommt, dem Tier Schmerzen zu bereiten, sondern weil seine Integrität durch jede artfremde sexuelle Handlung beeinträchtigt wird.
Die hier bemühte Tierwürde bereitet jedoch ebliche Probleme. Wenn man von der Würde von Tieren spricht, setzt man damit voraus, dass Tiere eigene Rechte haben. Nähme man die Tierwürde ernst, dann dürfte es keine Tierversuche zu kosmetischen Zwecken mehr geben und viele andere Felder wie Massentierhaltung oder Tierversuche würden sehr problematisch. Eigene Tierrechte würden andererseits implizieren, dass Tiere mit sexuellen Kontakten "einverstanden" sein könnten. Was soll das heißen und wie will das jemand feststellen?
"Ein liberales Strafrecht hat sich nicht um moralische Fragen zu kümmern"
LTO: Warum wurde die Vorschrift des § 175b Strafgesetzbuch (StGB), welche die "widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird" unter Strafe stellte, denn damals aus dem Gesetz gestrichen?
Renzikowski: In der Debatte über eine grundlegende Reform des StGB setzte sich in den 60-er Jahren eine Richtung durch, die den Rechtsgüterschutz als leitenden Topos zur Legitimation von Strafvorschriften erhob.
LTO: Was genau bedeutet das?
Renzikowksi: Am augenfälligsten wirkte sich diese neue Anschauungsweise im Sexualstrafrecht aus. Bis dahin wurden die Sexualdelikte als Straftaten "gegen die Sittlichkeit" verstanden, und die Sodomie war als "widernatürliche Unzucht" strafbar. Grund für die Strafbarkeit war also die Sexualmoral.
Jetzt aber sollte es um den Schutz von Rechtsgütern gehen – konkret: um die sexuelle Selbstbestimmung. Dazu passte die Bestrafung der Sodomie ebenso wenig wie übrigens die damals ebenfalls abgeschaffte Strafbarkeit des Ehebruchs. Mit der Homosexualität hat der Gesetzgeber jedoch etwas länger gebraucht, und über den Inzest streitet man bis heute. Die damalige Aufbruchstimmung jedenfalls kann man sich heute kaum mehr vorstellen.
LTO: Der ehemalige Verfassungsrichter Winfried Hassemer sagte in einem Zeitungsinterview, ein Verbot zoophiler Handlungen widerspreche den Grundsätzen des liberalen Strafrechts. Was meint er damit?
Renzikowski: Hassemer meint damit genau den Aspekt, den ich eben angesprochen habe. Ein liberales Strafrecht hat sich nicht um moralische Fragen zu kümmern. Überhaupt gehen Fragen des guten Lebens den Staat nichts an.
Strafrecht wird durch Rechtsgüterschutz legitimiert und nur dadurch. Anders ausgedrückt – und so steht es übrigens auch in Art. 2 Abs. 1 GG -: Wenn der Staat etwas bestrafen will, muss er zeigen, welche Rechtsposition – eines Einzelnen oder der Allgemeinheit – dadurch geschützt werden soll. Kurz: Wer darf von wem aus welchem Rechtsgrund verlangen, dass er das inkriminierte Verhalten unterlässt.
LTO: Und einen solchen Rechtsgrund sehen Sie bei der Unzucht mit Tieren nicht?
Renzikowski: Das ist sehr schwierig. Es leuchtet ein, dass man Tiere nicht quälen soll, und eben derartiges Verhalten stellt § 17 TierSchG bereits unter Strafe.
Wenn man aber sexuelle Handlungen an Tieren erfassen will, die noch keine Quälerei sind, dann lässt sich das meines Erachtens nur bewerkstelligen, wenn man von eigenen Tierrechten ausgeht. Das wäre ein grundlegender Paradigmenwechsel, den man durchaus diskutieren kann, zumal es in der Bioethik dazu ja schon eine breite Debatte gibt. Aber diese Frage jetzt ausgerechnet an der, wenn man so will, sexuellen Selbstbestimmung von Tieren aufzuhängen, erscheint mir doch etwas zweifelhaft.
2/2: "Die falsche Tätergruppe ist kein Argument"
LTO: Gegen die Ausweitung der Kriminalisierung der Zoophilie wird auch angeführt, dass diese vor allem in ihrem Reifeprozess verzögerte Jugendliche und psychisch kranke Täter treffe. Sehen Sie dies auch als problematisch an?
Renzikowski: Das ist überhaupt kein Argument. Das kann man sich leicht klar machen, indem man es auf zentrale Vorschriften des Sexualstrafrechts überträgt. Die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs an Kindern wird nicht dadurch illegitim, dass es pädophile Täter gibt, die psychisch krank sind.
Für Personen, die nicht oder nur eingeschränkt zurechnungsfähig sind, sieht das Gesetz Therapiemöglichkeiten vor. Für Jugendliche steht ohnehin im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Die allein maßgebliche Frage bleibt also: Gibt es eine Rechtsposition, mit der sich die Strafbarkeit der Zoophilie begründen lässt?
LTO: Als Grund für das neu eingeführte Verbot wird unter anderem angeführt, dass Fälle von Zoophilie bislang nur über den Tierquäler-Paragraf 17 Nr. 2b TierSchG geahndet werden konnten. Dessen Tathandlung setzt aber erhebliche und länger andauernde oder sich wiederholende Schmerzen und Leiden für das Tier voraus. Der Täter muss somit aus Rohheit handeln – und eben nicht "nur" zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Kam es auf dieser Grundlage bisher überhaupt zu Verurteilungen?
Renzikowski: Das kann ich schwer beantworten, weil mir dazu die praktische Erfahrung fehlt. In der Kommentarliteratur werden sexuelle Handlungen gelegentlich als Beispiele für ein rohes Misshandeln aufgeführt.
Meines Erachtens hätte es aber genügt, das subjektive Merkmal der Rohheit zu streichen. Derartige so genannte Gesinnungsmerkmale sind nicht nur praktisch kaum nachzuweisen. Wenn jemand einem Tier erhebliche Schmerzen zufügt, dann leuchtet mir auch nicht ein, weshalb er dann zusätzlich mit einer gefühllosen Gesinnung handeln muss. Aus welchen zusätzlichen Umständen soll sich diese gefühllose Gesinnung denn ergeben?
"Wertungswiderspruch zwischen Zoophilie und Verbreitung von Tierpornographie"
LTO: Künftig ist Zoophilie eine Ordnungswidrigkeit nach dem TierSchG. Die Verbreitung zoophiler Materialien nach § 184a StGB ist dagegen eine Straftat. Ist dies nicht ein Wertungswiderspruch?
Renzikowski: Durchaus! Das Problem liegt aber bei § 184a StGB. Über das Verbot von Gewaltpornographie muss man hier nicht streiten. Die Überlegung, der Konsum von Tierpornographie könnte zu Nachahmungshandlungen führen, ist nicht nur recht weit hergeholt, sondern kann die unterschiedliche Einordnung – hier Ordnungswidrigkeit, dort Straftat – auch nicht rechtfertigen. Der weitere Hinweis darauf, dass solche Darstellungen doch besonders widerwärtig seien, betrifft nur die Moral und trägt deshalb eine Bestrafung nicht.
LTO: Wie gehen unsere europäischen Nachbarn mit zoophilen Handlungen um? Sind derartige Übergriffe dort unter Strafe gestellt?
Renzikowski: In Österreich verbietet § 220a StGB-Österreich die "Werbung" zur Unzucht mit Tieren. Wer also "in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen", macht sich strafbar. Ein eigener Tatbestand für Zoophilie ist mir nicht bekannt. Einschlägig ist bislang die Tierquälerei nach § 222 StGB-Österreich.
In der Schweiz ist die Tierpornographie strafbar. Sexuelle Handlungen mit Tieren werden ausdrücklich durch Art. 16 Abs. 2 Buchst. j der Tierschutzverordnung von 2008 verboten. Derartige Handlungen sind nach Art. 28 des Tierschutzgesetzes strafbar.
LTO: Eine abschließende Einschätzung: Wird sich durch das deutsche Verbot etwas verändern?
Renzikowski: Darüber kann man nur spekulieren. Als im Jahr 1968 die Bestrafung der Sodomie aufgehoben wurde, meinte der Gesetzgeber auch, dass die Vorschrift in der Praxis keine Rolle spiele. Das wird jetzt wohl nicht anders sein.
LTO: Vielen Dank für das Gespräch.
Joachim Renzikowski ist Professor für Strafrecht, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie an der Universität Halle-Wittenberg. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehört u.a. das Sexualstrafrecht.
Die Fragen stellte Tobias Kohl.
Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Strafrechtler zum Verbot von Sex mit Tieren: "Moralische Fragen gehen den Staat nichts an" . In: Legal Tribune Online, 17.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7805/ (abgerufen am: 18.04.2024 )
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