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Segways im Straßenverkehr: Straße oder Bürgersteig?

Dr. jur. Alfred Scheidler

23.04.2010

Segways haben in Deutschland noch Seltenheitswert. Einige Exemplare der einachsigen Elektroroller sind am Düsseldorfer Flughafen zu sehen, wo die Bundespolizei in einem Pilotprojekt damit Streife fährt, manche Städte bieten Sightseeing-Touren darauf an. Dabei darf sie fast jeder fahren: Es ist lediglich ein "Mofaführerschein" nötig - und die Wahl der richtigen Fahrbahn.

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Bei Segways handelt es sich um einachsige Elektroroller, mit denen man sich auf einer Plattform stehend und balancierend bis zu 20 km/h schnell fortbewegen kann. Bis Mitte 2009 waren Segways zulassungspflichtig, aber ohne Ausnahmegenehmigung nicht zulassungsfähig. Einzelne Bundesländer hatten – zum Teil voneinander abweichende – Regelungen hierzu erlassen. Die Mobilitätshilfenverordnung, die am 25. Juli 2009 in Kraft trat, enthält erstmals bundeseinheitliche Bestimmungen für die Zulassung, Fahrerlaubnis und Fortbewegung im Straßenverkehr.

Nach dieser Verordnung sind Segways – im Beamtendeutsch "elektronische Mobilitätshilfen" – zulassungsfrei. Sie müssen aber einem genehmigten Typ entsprechen, oder es muss für sie eine Einzelgenehmigung erteilt worden sein. Ähnlich wie bei Mofas ist die Führung von Versicherungskennzeichen vorgeschrieben. Ebenfalls parallel zu Mofas braucht man für das Führen von Segways keine Fahrerlaubnis, es ist aber mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen ("Mofaführerschein"). Damit wird gleichzeitig ein Mindestalter von 15 Jahren festgelegt.

Die Verordnung enthält außerdem eine Reihe von technischen Anforderungen, die sich zum Teil an diejenigen von Fahrrädern anlehnen. So muss ein Segway mit Scheinwerfer, Schlussleuchte, Rückstrahler und Seitenreflektoren ausgerüstet sein. Da sich das Gefährt nahezu geräuschlos bewegt, ist besonders wichtig, dass auch eine Glocke angebracht ist. Eine Helmpflicht gibt es nicht.

Anforderungen an die Teilnahme im Straßenverkehr

Für die Teilnahme am Straßenverkehr gilt die Straßenverkehrsordnung mit einigen Besonderheiten: Segways dürfen sowohl inner- als auch außerorts nur auf Schutzstreifen, Radwegefurten und Radwegen gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, ist ein Fahren auf der Fahrbahn innerorts grundsätzlich generell erlaubt, außerorts nur auf Gemeindestraßen oder Feldwirtschaftswegen.

Ein Einsatz in Fußgängerbereichen, also auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Straßenverkehrsbehörde kann davon aber Ausnahmen zulassen – etwa bei der gewerblichen Nutzung im touristischen Bereich; so werden bereits in einigen deutschen Städten Stadtführungen mit Segways angeboten. Zu beachten ist auch, dass eine Promille-Grenze von 0,5 Promille gilt.

Wegen des hohen Kaufpreises von mindestens 5.000 Euro steht derzeit kaum zu erwarten, dass Segways hierzulande bald große Verbreitung finden werden. Ihr Einsatz wird damit wohl auf kleine Bereiche beschränkt bleiben, so wie beim Pilotprojekt der Bundespolizei am Düsseldorfer Flughafen.

Die Polizei sieht die Vorteile dort in einer gesteigerten Präsenz und einer größeren Reichweite. Außerdem haben die Beamten von ihrem 20 Zentimeter hohen Podest aus einen besseren Überblick. Im Ernstfall können sie beispielsweise einem Handtaschenräuber mit vier PS und Tempo 20 hinterherjagen, ohne selbst außer Puste zu geraten.

Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.

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Zitiervorschlag

Alfred Scheidler, Segways im Straßenverkehr: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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