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Falschberichterstattung in Bild-Zeitung: Pocher darf Met­zelder nicht "krankes Schwein" nennen

von Dr. Felix W. Zimmermann

22.09.2022

Gerichtsfehde zwischen Oliver Pocher und Christoph Metzelder

Pocher habe "absolute Mindestmaß menschlichen Respekts" verlassen, so das LG Hamburg. OLG Hamburg und OLG Köln sehen das ebenso. picture alliance: Geisler-Fotopress | Torsten Gadegas (Pocher) Torsten / dpa | Oliver Killig (Metzelder) - Collage (spiegelverkehrt) LTO

Nach Bild-Berichten soll das OLG Hamburg entschieden haben, Christoph Metzelder dürfe von Oliver Pocher "krankes Schwein" genannt werden. Eine Falschmeldung. Das OLG hatte vielmehr – wie zuvor das OLG Köln – das exakte Gegenteil geurteilt.

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Das Verhältnis der Bild-Zeitung und Christoph Metzelder kann als vergiftet bezeichnet werden. Die Bild-Zeitung war es, die als erste über den Verdacht berichtete, dass Ex-Fußballprofi Metzelder kinderpornographisches Bildmaterial an Frauen versandte. Auch als Metzelder gegen die Berichterstattung eine einstweilige Verfügung erwirkte, berichtete Bild zunächst weiter über den Verdacht. Zahlreiche weitere juristische Auseinandersetzungen folgten. Im Jahr 2021 wurde Metzelder schließlich wegen des Besitzverschaffens von kinder- und jugendpornographischem Material zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. 

Juristisch dürfte es gleichwohl weitergehen. Anfang der Woche titelte die Bild online "'Krankes Schwein' – Pocher gewinnt gegen Metzelder vor Gericht".

Bild-Online Schlagzeile vom 19.09.2022 - inzwischen korrigiert

_

 

Inzwischen korrigierter Bild-TextIn einem zweiten Artikel hieß es, der Moderator und Komiker Pocher habe einen krachenden Sieg vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg errungen. Pocher dürfe Metzelder als "krankes Schwein" bezeichnen. 

Mit dieser Berichterstattung lag Bild indes komplett daneben. In dem aktuellen Verfahren, über das im ersten Artikel berichtet wird, ging es nicht um die Beschimpfung von Metzelder, sondern um die Frage, ob Pocher Zitate aus einem Zeit-Interview mit einer Metzelder beschuldigenden Frau weiterverbreiten durfte. Insofern lässt sich – obwohl es nicht zu einer Entscheidung des OLG kam – durchaus von einem Sieg Pochers sprechen. Denn nach einem Hinweis des OLG nahm Metzelder seinen Verfügungsantrag zurück, so dass dessen in erster Instanz erwirkte einstweilige Verfügung hinfällig wurde. 

Was die Bezeichnung von Metzelder als "krankes Schwein" angeht, haben indes sowohl das OLG Hamburg als auch zuvor schon das OLG Köln das exakte Gegenteil dessen entschieden, was Bild berichtete.

Lange Gerichtsfehde zwischen Pocher und Metzelder  

Pocher hatte bereits vor der Verurteilung Metzelders in Zusammenhang mit dessen Person das Wort "krankes Schwein" fallen lassen. Dies wurde ihm vom OLG Köln verboten und zwar vor dem Hintergrund unzulässiger Verdachtsberichterstattung, konkret einer Vorverurteilung von Metzelder (Beschl. vom 13.10.2020, 15 W 46/20).

Nachdem Metzelder dann am 29. April 2021 verurteilt wurde, sagte Pocher in einem Instagram-Video vom 02. Mai 2021 in Richtung Metzelder "Du bist ein krankes Schwein". Hiergegen ging Metzelder, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Heiko Klatt, mit einer Abmahnung vor. Die Abmahnung nahm Pocher zum Anlass, noch einmal nachzulegen. 

Umfrage von Oliver Pocher auf InstragramIn einer Instagram-Story vom 18. September 2021 schrieb er: "Alles klar…. Der widerliche, perverse Kindervergewaltigungsvideos versendende Christopher (sic!) Metzelder möchte nicht als 'krankes Schwein' bezeichnet werden !!" Zudem stellte er seinen Followern in einer Umfrage noch zwei Wahlmöglichkeiten. Ist Christoph Metzelder ein "krankes Schwein" oder habe ich übertrieben? Metzelder ging sowohl gegen das Video als auch gegen den Instagram-Post gerichtlich vor und zwar jeweils erfolgreich. 

OLG Köln: Schwein-Titulierung weiterhin Tabu 

Was das Video vom 02. Mai 2021 angeht, stufte das OLG Köln die Formulierung "krankes Schwein" im konkreten Kontext als rechtswidrig ein (Beschl. vom 24.06.2021, Urt. v. 10.03.2022, Az. 15 U 244/21) – und zwar mit einer Begründung, die Pocher in keinem guten Licht dastehen lässt. 

Das Wort Schwein gehöre weiterhin zu den "sozial absolut tabuisierten Schimpfwörtern" aus der Fäkalsprache, deren einziger Zweck es letztlich sei, andere Personen herabzusetzen. Im konkreten Verwendungskontext sei der Begriff als Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung einzustufen. Der Angriff ziele auf den "Menschenwürde-Kern" von Metzelder. 

Es sei Pocher dabei auch nicht um das berechtige Motiv des Kinderschutzes gegangen, sondern dieser spiele sich im Video als "oberster Richter" auf, um über Metzelder "medienwirksam vor einem Millionenpublikum den Stab zu brechen". 

OLG Köln: Pocher handelt wie Richter im Mittelalter 

Das OLG Köln attestiert Pocher dabei ein mittelalterliches Vorgehen: Dieser nutze Instagram als virtuellen Marktplatz um, den "frisch verurteilten Straftäter" den "johlenden Massen" "vorzuführen", um diese dazu anzuhalten, sich den Kränkungen und Schmähungen anzuschließen. Mit dem Ziel das als viel zu milde empfundene Urteil zu konterkarieren und Metzelder "quasi auf dem virtuellen Ochsenkarren im Käfig über den virtuellen Marktplatz" "dauerhaft als krankes Schwein abzustempeln". So ein "Ahndungsverständnis des sog. finsteren Mittelalters" möge dem Rechtsempfinden von Pocher und Teilen der Bevölkerung entsprechen, genieße aber in der konkreten Form nicht den Schutz der Meinungsfreiheit. 

Zwar möge sich Pocher zum Kinderschutz berufen fühlen und daher gegen Metzelder "zu Felde ziehen", doch dieser habe sich nicht öffentlich darauf eingelassen, weswegen auch kein Anlass für einen öffentlichen Schlagabtausch bestehe. 

Auch berechtigte scharfe Kritik an Metzelder hat Grenzen

Grundsätzlich sei auch eine polemische Auseinandersetzung mit Metzelder angesichts seines strafbaren Verhaltens zulässig, auch die Darstellung von Metzelder als "Medienopfer" und Bestrebungen der Schönfärberei seines Handelns könnten Anlass zu Kritik bieten. Doch all dies bedeute keinen "Freibrief" für grenzenlos übersteigerte und die Person von Metzelder in ihrem sozialen Geltungsanspruch tief treffende Äußerungen. Pocher habe in dem Video "alle Hemmungen fallengelassen". 

Verstärkt werde die Rechtswidrigkeit von Pochers Handeln dadurch, dass er zusätzlich noch "aus dem Nichts heraus haltlose Spekulationen" über Metzelder angestellt habe. Dies zeige auch, dass es Pocher allein um die Herabsetzung von Metzelder ging. Das OLG Köln betont aber auch, dass mit diesem Urteil nicht gesagt sei, dass Metzelder in keinem Kontext ein "krankes" oder "schweinisches" Verhalten vorgeworfen werden dürfe. Hier käme es auf den Einzelfall und die Frage einer sachlichen Auseinandersetzung an. Bei Pocher erschöpfe sich die Titulierung jedenfalls in einer persönlichen Kränkung.

OLG Hamburg: Pocher verletzt Menschenwürde von Metzelder

Das LG und OLG Hamburg teilten im Grundsatz diese Einschätzung des OLG Köln. So schloss sich das LG Hamburg der Argumentation Pochers, vertreten von Rechtsanwältin Dr. Patricia Cronemeyer, das Schwein sei nicht pauschal herabsetzend, sondern ein "positiv besetztes Fruchtbarkeitssymbol" für das "Triebhafte" und die Formulierung inzwischen "salonfähig" nicht an. Das Gericht stufte die Äußerung nicht als Schmähkritik ein, entschied jedoch im Rahmen der Abwägung zugunsten von Metzelder. Dieser müsse zwar unter anderem wegen des krassen Widerspruchs zu seiner Leitbildfunktion als Ex-Nationalspieler mit Engagement für Kinderschutzorganisationen auch drastische und geschmacklose Kritik unter Umständen hinnehmen. 

Pocher verlasse aber das "absolute Mindestmaß menschlichen Respekts" (Urt. v. 20.08.2021, Az. 324 O 265/21). Die gegen das Urteil eingereichte Berufung wies das OLG Hamburg wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit zurück (Beschluss v. 28.07.2022, Az. 7 U 24/21). Zur Begründung hieß es unter anderem, Pocher sei es darum gegangen, Metzelder "proaktiv und absichtlich ehrverletzend jeden Achtungsanspruch als Person abzusprechen". 

BILD-Zeitung korrigiert Berichterstattung

Instagram-Account Oliver PocherNach Anfrage von LTO korrigierte die Bild-Zeitung ihre Berichterstattung. Man habe inzwischen die Beiträge präzisiert und auch die Dachzeile geändert. Wie es zu der Falschmeldung kam, wollte die Axel Springer SE nicht erklären. Ein Pressesprecher teilte gegenüber LTO mit: "Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns zu redaktionellen Prozessen und Recherchen grundsätzlich nicht äußern."

Ob die Bild damit eine Falschinformation von Seiten Pochers aufsaß, ist nicht bekannt. Dessen Rechtsanwältin Dr. Patricia Cronemeyer gab gegenüber LTO zur Falschberichterstattung der Bild trotz Anfrage keine Stellungnahme ab. 

Oliver Pocher jedenfalls feierte zuvor wiederum auf Instagram den Bild-Artikel und gab ihn als Sieg gegen Christoph Metzelder aus ("Hat LANGE gedauert… Aber FINALLY"). Ob in Unkenntnis über den Ausgang eigener Gerichtsverfahren oder in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Berichts, ist ebenfalls nicht bekannt.

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Falschberichterstattung in Bild-Zeitung: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49698 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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