Druckversion
Wednesday, 1.02.2023, 06:03 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/neues-seehandelsrecht-schiffe-pfaenden-leicht-gemacht/
Fenster schließen
Artikel drucken
6299

Neues Seehandelsrecht: Schiffsarreste leicht gemacht

von Dr. Klaus Ramming

31.05.2012

Containerschiff

© dipego - Fotolia.com

Anfang Mai hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Reform des Seehandelsrechts beschlossen. Sie dürfte noch im Laufe des Jahres das Gesetzgebungsverfahren passieren und in Kraft treten. Das deutsche Seehandelsrecht wird umfassend modernisiert. Eine wichtige Neuerung wird sein, dass zukünftig in Deutschland der Arrest von Schiffen leichter möglich sein wird, erklärt Klaus Ramming.

Anzeige

Der Regierungsentwurf stellt die heute geltenden, teilweise 150 Jahre alten Vorschriften auf eine völlig neue Grundlage. Für das Gebiet des Seefrachtrechts, also die Beförderung von Gütern über See, trifft er einige grundlegende Entscheidungen. So orientiert sich das deutsche Seefrachtrecht weiterhin an den weltweit anerkannten Grundsätzen der Haager bzw. Haag-Visby Regeln. Die Diskussion der vergangenen Jahre, ob diese Regeln möglicherweise gekündigt werden sollen, ist damit bis auf weiteres beendet.

Die wohl bemerkenswerteste Neuregelung betrifft nicht etwa das Handelsgesetzbuch, sondern die Zivilprozessordnung. Zukünftig dürfte es auch in Deutschland häufiger zum Arrest von Schiffen zur Sicherung einer Forderung gegen den Reeder kommen.

Derzeit finden diese anders als in den Nachbarländern selten statt. Im Ausland, vor allem in Holland und Belgien, ist ein solcher Schiffsarrest relativ leicht durchzuführen. In Deutschland dagegen erfordert ein Arrest stets auch einen besonderen Arrestgrund, dessen Voraussetzungen häufig nicht vorliegen. Das Reformgesetz sieht eine Änderung der entsprechenden Vorschrift der ZPO vor: Im Falle des Arrests eines Schiffes muss ein Arrestgrund nicht mehr glaubhaft gemacht werden.

Keine gesetzliche Haftungsbefreiung bei nautischem Verschulden und Feuer

Namentlich der Höchstbetrag der Haftung des Verfrachters für Verlust und Beschädigung der Güter bleibt unverändert bei 666,67 Sonderziehungsrechten für das Stück oder Einheit oder einem Betrag von 2 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Eine Abweichung zur heutigen Rechtslage wird darin bestehen, dass die von Gesetzes wegen bestehende Haftungsbefreiung des Verfrachters für das nautische Verschulden der Schiffsbesatzung sowie für Schäden durch Feuer zukünftig entfallen wird. Allerdings sieht der Entwurf vor, dass eine entsprechende Freizeichnung vereinbart werden darf. Eine andere Neuerung im Bereich der Ladungsschäden ist die Einführung einer Haftung des ausführenden Verfrachters. Diese tritt neben die des vertraglichen Verfrachters, so dass dem Befrachter beziehungsweise dem Empfänger des beschädigten Transportguts zukünftig mehrere Schuldner gegenüber stehen, die in gleicher Weise haften.

Nur noch individuell abdingbar: AGB-feste Haftung für Ladungsschäden

Die Vorschriften über die Haftung für Ladungsschäden gelten in Zukunft zwingend. Sie sind AGB-fest, von ihnen kann also grundsätzlich nur noch durch eine Individualvereinbarung, nicht aber mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgewichen werden. Diese besondere Art der zwingenden Geltung übernimmt das Seefrachtrecht vom heute geltenden Landfrachtrecht, wo sie bereits 1998 eingeführt wurde.

Eine Ausnahme gilt lediglich für den Höchstbetrag der Haftung sowie die Haftungsbefreiung bei nautischem Verschulden und Feuer. 

Das neue deutsche Seehandelsrecht wird erstmals alle Rechtsverhältnisse des Seefrachtrechts regeln. Im Mittelpunkt stehen der Stückgutfrachtvertrag und das Konnossement. Daneben wird es Bestimmungen über den Reisefrachtvertrag sowie – eine Premiere im deutschen Seerecht - über die Zeitcharter und die Schiffsmiete enthalten.

Beförderer haften jetzt auch ohne Verschulden, aber beschränkt

Auch zukünftig wird es Vorschriften über die Haftung im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen, über die Bergung, über die Große Haverei, über Schiffsgläubigerrechte sowie über das Recht des Reeders und anderer am Schiffsbetrieb beteiligter Personen zur Beschränkung ihrer Haftung für alle Ansprüche aus einem Ereignis geben. Die Vorschriften sind inhaltlich im Wesentlichen unverändert geblieben, wurden aber in vielen Fällen völlig neu gefasst, gekürzt und systematisch an anderer Stelle in das neue Seehandelsrecht übernommen.

Ebenfalls überarbeitet wurden die Bestimmungen über die Haftung des Beförderers für Tod und Körperverletzung von Fahrgästen sowie den Verlust, die Beschädigung und die verspätete Auslieferung von Gepäck. Die neuen Bestimmungen orientieren sich am Athener Übereinkommen 2002 sowie der europäischen VO Athen. Nun haftet der Beförderer für Personenschäden in bestimmten Fällen ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Seine Haftung ist der Höhe nach beschränkt.

Sobald die VO Athen in Kraft tritt, kommt diese vorrangig zur Anwendung. Das nationale deutsche Recht wird dann nur noch für kleine Schiffe in bestimmten küstennahen Fahrtgebieten sowie für die Personenbeförderung auf Binnengewässern gelten.

Der Autor Dr. Klaus Ramming ist Rechtsanwalt bei Lebhuhn & Puchta in Hamburg  und Vorsitzender des Deutschen Vereins für Internationales Seerecht. Er ist ausgebildeter Kapitän und Diplom-Ingenieur für Seeverkehr und schwerpunktmäßig tätig im Schifffahrts- und Transportrecht.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Dr. Klaus Ramming, Neues Seehandelsrecht: Schiffsarreste leicht gemacht . In: Legal Tribune Online, 31.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6299/ (abgerufen am: 01.02.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • LG Düsseldorf zur eBay-Auktion der "MS Stadt Düsseldorf" - Ein Rhein­schiff ist kein Grund­stück
  • Jacht "Dilbar" in Hamburg - Behörden streiten Beschlag­nahme ab
  • EuGH-Schlussanträge - Ita­lien darf "Sea-Watch"-Schiffe im Hafen fest­halten
  • VG Berlin - Segler dürfen auf dem Wannsee schlafen
  • OLG Bremen - Streit um Gorch Fock könnte mit Ver­g­leich enden
  • Rechtsgebiete
    • Transport- und Speditionsrecht
    • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Themen
    • Schifffahrt
TopJOBS
Ju­rist (m/w/d) in Teil­zeit oder Voll­zeit

Niedersächsisches Landvolk , Ot­tern­dorf

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) M&A

Gleiss Lutz , Stutt­gart

Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) - Cor­po­ra­te Tran­sac­ti­on-Team / Chi­na...

Ashurst , Frank­furt am Main

Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) für den Be­reich Cor­po­ra­te (ins­bes....

REDEKER SELLNER DAHS , Bonn und 1 wei­te­re

RECHTS­AN­WALT / JU­RIST (W/M/D) SCHWER­PUNKT VER­TRAGS­RECHT

CLARIUS.LEGAL Rechtsanwaltsaktiengesellschaft , Ham­burg

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) Ge­sell­schafts­recht / M&A

Gleiss Lutz , Mün­chen

Rechts­an­walt Ge­sell­schafts- und/oder Steu­er­recht (m/w/d)

Treuhand Rechtsberatung Hochhäusler · Duwe & Partner Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB , Ol­den­burg (Oldb)

Re­fe­ren­dar / wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d) Stand­ort Ham­burg

Brinkmann & Partner Rechtsanwälte | Steuerberater | Insolvenzverwalter PartG , Ham­burg

Wirt­schafts­ju­rist (m/w/d) Ge­sell­schafts­recht

Oppenhoff , Köln

Rechts­an­wäl­te (m/w/d) Ge­sell­schafts­recht / M&A

Gleiss Lutz , Ham­burg

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Fachanwaltslehrgang Steuerrecht im Fernstudium/online

08.02.2023

Vertikale Preisbindung bei Spielwaren- und Kinderwarenherstellern

08.02.2023

Histories of Ecocide: Exploring Legal Imaginaries of Colonial Ecocide

08.02.2023

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

09.02.2023

WEG update - Aktuelle Brennpunkte bei baulichen Veränderungen und E-Mobilität

09.02.2023

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH