Der noch amtierende ägyptische Präsident Mubarak könnte bald für einen längeren Kuraufenthalt nach Deutschland kommen. In diesem "Luxus-Exil" wäre Mubarak, der Ägypten 30 Jahre lang mit harter Hand regierte, jedoch nicht unbedingt vor Strafverfolgung sicher. Denn die Immunität von Ex-Staatsoberhäuptern ist rechtlich umstritten. Das musste jüngst auch George W. Bush erfahren.
In der Presse wird darüber spekuliert, dass zur Lösung der Staatskrise in Ägypten Präsident Hosni Mubarak nach Deutschland ins Exil gehen könnte. Im Gespräch ist dabei die Max-Grundig-Klinik "Bühlerhöhe" im baden-württembergischen Bühl bei Baden-Baden. Zwar ist dies im Moment eher unwahrscheinlich, zu sehr klammert sich der Despot noch an die Macht. Sollte er sein Amt irgendwann aufgeben, wäre ihm allerdings auch in Deutschland möglicherweise keine Ruhe gegönnt. Denn Menschenrechtler haben bereits Klagen angedroht, sollte Mubarak nach Deutschland reisen.
Im Fall des ehemaligen US-Präsidenten George W. Bush haben entsprechende Organisationen ihre Drohung bereits wahr gemacht. Und so sagte Bush offenbar aus Angst, als Ex-Staatsoberhaupt wegen während seiner Amtszeit begangener Taten in der Schweiz vor Gericht gestellt zu werden werden, eine für kommenden Samstag in Genf geplante Rede ab. Es geht um die Vorwürfe, die Folterung von Gefangenen auf Guantánamo erlaubt und angeordnet zu haben. Amnesty International hatte deswegen bei den Schweizer Behörden Anzeige erstattet.
Ob Ex-Staatsoberhäupter wegen Verbrechen, die während ihrer Amtszeit auf ihre Anordnung oder zumindest mit ihrem Wissen passiert sind, angeklagt werden können, ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.
Amtierende Staatsoberhäupter genießen absolute Immunität …
Rechtlich unumstritten ist, dass amtierende Staatsoberhäupter und Personen in ähnlicher Position absolute Immunität vor strafrechtlicher Verfolgung durch Gerichte anderer Staaten genießen. Dies gilt sowohl für privates, als auch hoheitliches Handeln.
Grundlage dafür ist die Staatenimmunität und die souveräne Staatengleichheit. Staaten erkennen ihre Souveränität gegenseitig an und können einen anderen Staat nicht ihrer Hoheitsgewalt unterwerfen, etwa durch Ausübung der Gerichtsbarkeit. Die Immunität von amtierenden Staatsoberhäuptern wird insofern aus der allgemeinen Staatenimmunität abgeleitet. Daher konnte zum Beispiel der Papst im September 2010 trotz angedrohter Klagen unbehelligt nach Großbritannien reisen.
Der Grundsatz der absoluten Immunität amtierender Staatsrepräsentanten vor der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates gilt selbst dann, wenn der betreffenden Person besonders schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden. Dies entschied der Internationale Gerichtshof (IGH) im Jahre 2002 im Fall Belgien gegen Kongo. Belgien erließ wegen des Vorwurfs von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen den amtierenden kongolesischen Außenminister einen internationalen Haftbefehl. Der IGH urteilte jedoch, dass dem kongolesischen Außenminister nach völkerrechtlichen Grundsätzen umfassende Immunität gegenüber der belgischen Strafgerichtsbarkeit zukommt.
… jedoch nicht vor internationalen Gerichten
Gleichzeitig stellte der IGH aber auch klar, dass sich die absolute Immunität lediglich auf die Gerichtsbarkeit anderer Staaten bezieht. Völkerrechtlich nicht verboten ist hingegen die Strafverfolgung sowohl amtierender als ehemaliger Außenminister und Staatsoberhäupter durch internationale Strafgerichtshöfe.
Von dieser Ausnahme machte etwa das Sondergericht für Sierra Leone Gebrauch, als es einen Haftbefehl und eine Anklage wegen Kriegsverbrechen gegen den noch amtierenden Präsidenten von Sierra Leone, Charles Talyor, zuließ. Und auch der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist weder an nationale noch völkerrechtliche Immunitätsregeln gebunden. Art. 27 des Römischen Statuts bestimmt, dass die amtliche Eigenschaft als Staatschef oder Mitglied einer Regierung die strafrechtliche Verantwortlichkeit unberührt lässt.
Scheidet ein Staatsoberhaupt aus dem Amt, endet auch seine Immunität vor Strafverfolgung für privates Handeln. Noch nicht abschließend geklärt bleibt hingegen, ob auch die Immunität für hoheitliches Handeln (so genannte funktionelle Immunität) zeitlich beschränkt ist. Grund für diese Unterscheidung ist, dass hoheitliche Akte eines Staatsoberhaupts zunächst weiterhin dem Staat zuzurechnen sind und somit unter die Staatenimmunität fallen.
Mubarak wird bei der Wahl seines Exils wohl auf Nummer sicher gehen
Allerdings wird diskutiert, die funktionelle Immunität nach Ende der Amtszeit zumindest bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen aufzuheben. So hatte das englische House of Lords im Auslieferungsverfahren gegen den ehemaligen chilenischen Staatschef Augusto Pinochet entschieden, dass diesem keine Immunität bezüglich während seiner Amtszeit angeordneter Folter zukommt.
Manche Law Lords (so hießen die mit Ausübung der Richtertätigkeit betrauten Mitglieder des House of Lords) begründeten dies damit, dass Folter ein internationales Verbrechen darstellt, dessen ausnahmslose Ahndung auch durch die UN-Antifolterkonvention vorgesehen ist. Andere wiederum argumentierten, Folter sei wegen der völkerrechtlichen Illegalität nicht als hoheitliches, sondern als privates Handeln anzusehen, so dass diesbzügliche Immunität mit der Amtszeit ende.
Unter Völkerrechtlern stieß die Entscheidung des House of Lords auf Zustimmung, aber auch auf Bedenken. Ob sich die Ansicht des House of Lords bezüglich der funktionalen Immunität ehemaliger Staatsoberhäupter international durchgesetzt hat, kann im Moment noch nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. Auch der IGH ließ die Frage in der Entscheidung Kongo gegen Belgien offen.
Ob Hosni Mubarak sich bei einem möglichen Exil in Deutschland trotz Foltervorwürfen sicher fühlen könnte, ist daher ungewiss. Denn auch Deutschland ist an das Völkerstrafrecht und das Römische Statut gebunden. Sollte der ägyptische Präsident erwägen, ins Exil zu gehen, wird er daher wahrscheinlich ein Land wählen, das ihm Garantien bezüglich seiner Immunität geben kann. Eine Verantwortlichkeit von Staatsoberhäuptern für von ihnen angeordnete Verbrechen wäre aber überall zu begrüßen.
Der Autor Przemyslaw Nick Roguski, Mag. Iur. ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Internationales Wirtschaftsrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
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Przemyslaw Roguski, Immunität von Ex-Staatsoberhäuptern: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2498 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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