Am Mittwoch sollte das BAG eigentlich über die Reichweite der Immunität von Diplomaten entscheiden. Der Saudi, der seine Hausangestellte ausgebeutet haben soll, ist mittlerweile aber kein Diplomat mehr, eine Grundsatzentscheidung damit versperrt. Im LTO-Interview erklären die Kläger-Anwälte Klaus Bertelsmann und Jürgen Kühling, warum sie misshandelte Hausangestellte wieder vertreten würden.
LTO: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Mittwoch das Verfahren um die Ansprüche der Hausangestellten Dewi Ratnasari* an das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin zurückverwiesen (Urt. v. 22.08.2012, Az. 5 AZR 949/11). Warum?
Bertelsmann: Sowohl das ArbG als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hatten unsere Anträge auf Lohnnachzahlung und Schmerzensgeld zurückgewiesen. Jeweils mit der Begründung, dass der Beklagte als Diplomat auch für einen privatrechtlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag Immunität nach § 18 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) genieße und deshalb nicht verklagt werden könne. Es hieß, die Anträge seien unzulässig. Inzwischen ist der Diplomat aber ausgereist, damit endete auch seine Immunität, so dass nun ein "normaler" Prozess stattfinden kann.
LTO: Das ArbG und eventuell weitere Instanzen können also nun in der Sache entscheiden, ob Dewi Ratnasari Schadensersatz für entgangenen Lohn und Schmerzensgeld bekommt. Die ehemalige Hausangestellte lebt zwischenzeitlich wieder in Indonesien, hat ihre Ansprüche aber an die Frauenrechtlerin und Geschäftsführerin der Hans-Böckler-Stiftung Heide Pfarr abgetreten, die Sie nun vertreten. Ist die Fortsetzung des Rechtsstreits in dieser Konstellation überhaupt noch relevant? Schließlich ging es doch primär um eine Grundsatzentscheidung des BAG zur Immunität?
Kühling: Dewi Ratnasari hat ihre Ansprüche abgetreten, weil sie Druck aus Saudi-Arabien befürchtete, gegebenenfalls über indonesische Institutionen. Heide Pfarr hat sich bereit erklärt, an ihrer Stelle zu klagen, um sie vor Sanktionen und auch vor zu viel Öffentlichkeit zu schützen. Die möglichen Schadensersatzzahlungen würden dann aber an Dewi Ratnasari gehen.
Jetzt geht es nicht mehr um die Grundsatzfrage, ob Immunität auch bei Menschenrechtsverletzungen greift, sondern "nur" noch um Lohnforderungen und Schmerzensgeld. Denn leider hat sich der saudi-arabische Diplomat einer Grundsatzentscheidung des BAG zur Immunität entzogen. Schade.
"Eine Rechtsverfolgung in Saudi-Arabien wäre aussichtslos"
LTO: Haben Sie damit gerechnet, dass die unteren Arbeitsgerichte die Klage sofort als unzulässig abweisen würden?
Bertelsmann: Eine stattgebende Entscheidung der Arbeitsgerichte selbst war unwahrscheinlich. Unser Ziel war es, dass das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt wird. Und zwar mit der Frage, ob es mit dem Grundgesetz und insbesondere dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz vereinbar ist, dass Diplomaten für ihre privaten Angelegenheiten jeglicher rechtlichen Gegenwehr entzogen sind.
LTO: Lassen Sie uns noch einmal auf § 18 GVG zurückkommen. Die Vorschrift gewährt Diplomaten Schutz vor Strafverfolgung. Wieso gibt es diese Vorschrift? Wie wirkt sie sich auf die Zuständigkeit der Gerichte aus?
Bertelsmann: § 18 GVG gewährt Diplomaten nicht nur im Strafrecht Schutz vor Rechtsverfolgung, sondern auch in fast allen zivilrechtlichen Angelegenheiten. Nicht ohne Grund wird in vielen Bereichen von Diplomaten Vorkasse verlangt, zum Beispiel beim Kauf von Autos oder deren Vermietung. Ansonsten könnten Forderungen oft nicht realisiert werden.
LTO: Welcher Gedanke steckt dahinter, Diplomaten Immunität zu gewähren? Denken Sie, dass die Regelung eingeschränkt werden sollte?
Kühling: Der Grundgedanke der Immunität ist im Prinzip nachvollziehbar und auch zu befürworten. Ein Staat soll die diplomatische Aktivität von Botschaftsangehörigen nicht dadurch torpedieren können, dass er sie beispielsweise durch vorgeschobene Behauptungen in rechtliche Streitigkeiten verwickelt und so "aus dem Verkehr" ziehen kann. Dies ist seit Jahrhunderten ein Thema, und wurde zuletzt 1961 auf internationaler Ebene im Wiener Übereinkommen geregelt.
Allerdings ist die Immunität zum Teil schon eingeschränkt, zum Beispiel für Grundstücksstreitigkeiten und Erbangelegenheiten. Wieso rein arbeitsrechtliche Ansprüche aus privaten Dienstleistungen nicht unter die Ausnahmen fallen, ist nicht verständlich. Vor allem in Fällen wie dem von Dewi Ratnasari, der nicht nur ihr Lohn vorenthalten wurde, sondern die auch ihrer Freiheit beraubt wurde und Körperverletzungen zu erdulden hatte.
Die Immunitätsregelung nimmt auch besonders abhängigen und deshalb zu schützenden Beschäftigten, wie ausländischen Angestellten in Privathaushalten von Diplomaten, jegliche Möglichkeit der Gegenwehr. Eine Rechtsverfolgung in Saudi-Arabien ist für eine Frau aussichtslos. Der faktische Entzug der Möglichkeit, Rechte durchzusetzen, ist eine Menschenrechtsverletzung. Auch aus diesem Grunde unterstützt das Deutsche Institut für Menschenrechte in Berlin das Verfahren und hat uns als Rechtsbeistand beauftragt.
LTO: Erst vergangenes Jahr urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Sabeh El Leil v. Frankreich, dass es einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) darstellen kann, wenn ein Gericht eine arbeitsrechtliche Klage gegen den Staat, in dessen Botschaft der Kläger arbeitete, abweist und sich dabei auf die Staatenimmunität stützt. Hätten die Arbeitsgerichte die von Ihnen erhobene Klage vor diesem Hintergrund gar nicht als unzulässig abweisen dürfen?
Bertelsmann: Der Fall aus Frankreich war anders gelagert. In Deutschland war es auch vor dieser Entscheidung schon möglich, dass Arbeitnehmer diplomatische Vertretungen als Arbeitgeber verklagen konnten, wenn sie nicht mit hoheitlichen Aufgaben in der Botschaft beschäftigt waren, wie zum Beispiel der Arbeit in der Passabteilung, sondern mit nicht-hoheitlichen, also als Gärtner, Schreibkraft oder Fahrer angestellt waren. Da hat die Entscheidung des EGMR für Deutschland nichts Neues gebracht.
Seltsam ist dennoch: Die Immunität der einzelnen Diplomaten geht weiter als die der Botschaft selbst. Die Diplomaten genießen auch im Bereich des nicht-hoheitlichen Handelns Immunität, wie beim Streit um Arbeitsverträge mit ihrem privaten Hauspersonal. Diese extrem weitreichende Immunität war die rechtliche Hürde unseres Falles.
LTO: In Frankreich hat das oberste Verwaltungsgericht, der Conseil d’État, Anfang des Jahres einer ehemaligen Hausangestellten eines Unesco-Diplomaten aus dem Oman Schadensersatz für nicht gezahlten Lohn zugesprochen. Allerdings sollte nicht der Diplomat, sondern der französische Staat zahlen. Halten Sie das für einen sinnvollen Kompromiss, der auch in Deutschland möglich wäre?
Kühling: Das könnte eine Lösung sein, die sinnvoll wäre. Wenn schon Deutschland aus übergeordneten Gründen meint, Diplomaten so weitgehend von jeglicher Haftung zu befreien, muss der Staat jedenfalls eine Art "Auffanghaftung" übernehmen. Nur so kann die faktisch gegebene Undurchsetzbarkeit berechtigter Ansprüche von Geschädigten kompensiert werden.
"Die rechtliche Situation von Hausangestellten ist unhaltbar"
LTO: Steht der nächste Prozess, in dem grundsätzlich über die Immunität entschieden werden könnte, bereits bevor? Oder hat es sich um einen Einzelfall gehandelt?
Bertelsmann: Es handelt sich leider nicht um einen Einzelfall. Die meisten Diplomaten behandeln ihre Hausangestellten zwar ordnungsgemäß. Das Gegenteil ist aber leider immer noch verbreitet. Auch unterlässt es das Auswärtige Amt, die von ihm selbst gesetzten Mindeststandards zu überprüfen. So gibt es eigentlich Vorgaben zu einem Mindestlohn und der Überweisung des Entgelts auf ein Konto der Hausangestellten. Es wird weitere Gerichtsverfahren geben. Bei den Beratungsstellen, die sich besonders um Menschenrechtsverletzungen von Frauen aus dem Ausland kümmern, sind diverse solcher Fälle bekannt.
LTO: Würden Sie in einem neuen, ähnlichen Fall die Vertretung wieder übernehmen?
Kühling: Ja. Die rechtliche Situation ist unhaltbar, es wird dieser Gruppe von Beschäftigten jegliche rechtliche Gegenwehr unmöglich gemacht. Dies kann für einen Rechtsstaat wie Deutschland nicht hingenommen werden.
LTO: Rechnen Sie damit, dass irgendwann das BVerfG oder wieder der EGMR über die Reichweite der Immunität wird entscheiden müssen?
Bertelsmann: Das BVerfG wird irgendwann entscheiden müssen. Für den Fall, dass auch die Verfassungsrichter die betroffenen Hausangestellten rechtlos stellen, wird es der EGMR in Straßburg tun müssen.
* Name geändert.
Dr. Klaus Bertelsmann und Dr. Jürgen Kühling, Richter des BVerfG a.D., sind als Rechtsanwälte in der Hamburger Kanzlei Bertelsmann und Gäbert tätig. Sie haben gemeinsam die Klage gegen den saudi-arabischen Diplomaten vor den Arbeitsgerichten vertreten.
Das Interview führte Dr. Claudia Kornmeier.
Dr. Klaus Bertelsmann, Dr. Jürgen Kühling, Grundsatzurteil zur Immunität von Diplomaten verhindert: "Irgendwann wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen" . In: Legal Tribune Online, 24.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6924/ (abgerufen am: 07.06.2023 )
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