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Grundsatzurteil zur Immunität von Diplomaten verhindert: "Irgendwann wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen"

mit Dr. Klaus Bertelsmann, Dr. Jürgen Kühling

24.08.2012

Hausangestellte (Symbolbild)

© Sven_Vietense

Am Mittwoch sollte das BAG eigentlich über die Reichweite der Immunität von Diplomaten entscheiden. Der Saudi, der seine Hausangestellte ausgebeutet haben soll, ist mittlerweile aber kein Diplomat mehr, eine Grundsatzentscheidung damit versperrt. Im LTO-Interview erklären die Kläger-Anwälte Klaus Bertelsmann und Jürgen Kühling, warum sie misshandelte Hausangestellte wieder vertreten würden.

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LTO: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Mittwoch das Verfahren um die Ansprüche der Hausangestellten Dewi Ratnasari* an das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin zurückverwiesen (Urt. v. 22.08.2012, Az. 5 AZR 949/11). Warum?

Bertelsmann: Sowohl das ArbG als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hatten unsere Anträge auf Lohnnachzahlung und Schmerzensgeld zurückgewiesen. Jeweils mit der Begründung, dass der Beklagte als Diplomat auch für einen privatrechtlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag Immunität nach § 18 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) genieße  und deshalb nicht verklagt werden könne. Es hieß, die Anträge seien unzulässig. Inzwischen ist der Diplomat aber ausgereist, damit endete auch seine Immunität, so dass nun ein "normaler" Prozess stattfinden kann.

LTO: Das ArbG und eventuell weitere Instanzen können also nun in der Sache entscheiden, ob Dewi Ratnasari Schadensersatz für entgangenen Lohn und Schmerzensgeld bekommt. Die ehemalige Hausangestellte lebt zwischenzeitlich wieder in Indonesien, hat ihre Ansprüche aber an die Frauenrechtlerin und Geschäftsführerin der Hans-Böckler-Stiftung Heide Pfarr abgetreten, die Sie nun vertreten. Ist die Fortsetzung des Rechtsstreits in dieser Konstellation überhaupt noch relevant? Schließlich ging es doch primär um eine Grundsatzentscheidung des BAG zur Immunität?

Kühling: Dewi Ratnasari hat ihre Ansprüche abgetreten, weil sie Druck aus Saudi-Arabien befürchtete, gegebenenfalls über indonesische Institutionen. Heide Pfarr hat sich bereit erklärt, an ihrer Stelle zu klagen, um sie vor Sanktionen und auch vor zu viel Öffentlichkeit zu schützen. Die möglichen Schadensersatzzahlungen würden dann aber an Dewi Ratnasari gehen.
Jetzt geht es nicht mehr um die Grundsatzfrage, ob Immunität auch bei Menschenrechtsverletzungen greift, sondern "nur" noch um Lohnforderungen und Schmerzensgeld. Denn leider hat sich der saudi-arabische Diplomat einer Grundsatzentscheidung des BAG zur Immunität entzogen. Schade.

"Eine Rechtsverfolgung in Saudi-Arabien wäre aussichtslos"

LTO: Haben Sie damit gerechnet, dass die unteren Arbeitsgerichte die Klage sofort als unzulässig abweisen würden?

Dr. Klaus BertelsmannBertelsmann: Eine stattgebende Entscheidung der Arbeitsgerichte selbst war unwahrscheinlich. Unser Ziel war es, dass das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt wird. Und zwar mit der Frage, ob es mit dem Grundgesetz und insbesondere dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz vereinbar ist, dass Diplomaten für ihre privaten Angelegenheiten jeglicher rechtlichen Gegenwehr entzogen sind.

LTO: Lassen Sie uns noch einmal auf § 18 GVG zurückkommen. Die Vorschrift gewährt Diplomaten Schutz vor Strafverfolgung. Wieso gibt es diese Vorschrift? Wie wirkt sie sich auf die Zuständigkeit der Gerichte aus?

Bertelsmann: § 18 GVG gewährt Diplomaten nicht nur im Strafrecht Schutz vor Rechtsverfolgung, sondern auch in fast allen zivilrechtlichen Angelegenheiten. Nicht ohne Grund wird in vielen Bereichen von Diplomaten Vorkasse verlangt, zum Beispiel beim Kauf von Autos oder deren Vermietung. Ansonsten könnten Forderungen oft nicht realisiert werden.

LTO: Welcher Gedanke steckt dahinter, Diplomaten Immunität zu gewähren? Denken Sie, dass die Regelung eingeschränkt werden sollte?

Dr. Jürgen KühlingKühling: Der Grundgedanke der Immunität ist im Prinzip nachvollziehbar und auch zu befürworten. Ein Staat soll die diplomatische Aktivität von Botschaftsangehörigen nicht dadurch torpedieren können, dass er sie beispielsweise durch vorgeschobene Behauptungen in rechtliche Streitigkeiten verwickelt und so "aus dem Verkehr" ziehen kann. Dies ist seit Jahrhunderten ein Thema, und wurde zuletzt 1961 auf internationaler Ebene im Wiener Übereinkommen geregelt.

Allerdings ist die Immunität zum Teil schon eingeschränkt, zum Beispiel für Grundstücksstreitigkeiten und Erbangelegenheiten. Wieso rein arbeitsrechtliche Ansprüche aus privaten Dienstleistungen nicht unter die Ausnahmen fallen, ist nicht verständlich. Vor allem in Fällen wie dem von Dewi Ratnasari, der nicht nur ihr Lohn vorenthalten wurde, sondern die auch ihrer Freiheit beraubt wurde und Körperverletzungen zu erdulden hatte.

Die Immunitätsregelung nimmt auch besonders abhängigen und deshalb zu schützenden Beschäftigten, wie ausländischen Angestellten in Privathaushalten von Diplomaten, jegliche Möglichkeit der Gegenwehr. Eine Rechtsverfolgung in Saudi-Arabien ist für eine Frau aussichtslos. Der faktische Entzug der Möglichkeit, Rechte durchzusetzen, ist eine Menschenrechtsverletzung. Auch aus diesem Grunde unterstützt das Deutsche Institut für Menschenrechte in Berlin das Verfahren und hat uns als Rechtsbeistand beauftragt.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Der Grundgedanke der Immunität und seine Ausnahmen

  • Seite 2:

    Ähnliche Fälle in Frankreich und vor dem EGMR oder eine Auffanghaftung des Staates

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Grundsatzurteil zur Immunität von Diplomaten verhindert: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6924 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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