Druckversion
Dienstag, 17.03.2026, 16:39 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/gewerbe-miete-vermutung-corona-stoerung-geschaeftsgrundlage
Fenster schließen
Artikel drucken
43775

Bundestag beschließt Regelung zu Gewerbemieten: Kein Min­de­rungs­recht, aber Rücken­wind für Gewer­be­mieter

Gastbeitrag von Marvin Rochner

17.12.2020

Geschlossenes Café

 Halfpoint - stock.adobe.com

Der Bundestag hat klargestellt, wie es sich auf die Miete auswirkt, wenn Laden-, Café- oder Hotelinhaber im Corona-Lockdown schließen müssen. Nun können sich Vermieter und Mieter leichter einigen, erklärt Marvin Rochner.

Anzeige

Seit Beginn der COVID-19-Pandemie beschäftigen die behördlich verordneten Schließungen in Einzelhandel, Gastronomie, Hotellerie sowie weiteren Branchen die Politik und die Juristen. Ein Streitpunkt sind die Auswirkungen der eingeschränkten Nutzbarkeit von Mietobjekten auf die Mietzahlungspflichten. Teilweise erzielen Mieter und Vermieter einvernehmliche Regelungen; teilweise entscheiden bereits die Gerichte – mit unterschiedlichen Ergebnissen: Das Landgericht München hielt eine Mietanpassung für notwendig und geboten, das Landgericht Heidelberg lehnte eine Anpassung ab, da der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache trage. Wieder andere sehen das Maßnahmengesetz zur Bekämpfung der Pandemie, insbesondere den zeitweisen Kündigungsausschluss, als abschließende Regelung an – mit der Folge einer Nichtanwendbarkeit der allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

Dem ist der Gesetzgeber nun entgegengetreten. Der Bundestag hat am Donnerstag zwei wesentliche Regelungen im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung der Restschuldbefreiung auf den Weg gebracht. Der neu in Art 240 des Einführungsgesetesz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eingefügte § 7 stellt fest: Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Diese Reglung ist auf Pachtverträge entsprechend anwendbar.

Begleitend wurde im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) durch § 44 ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot eingeführt: Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln. In diesen Verfahren soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.

Auch noch rückwirkend auf den ersten Lockdown anwendbar

Die Anwendbarkeit erstreckt sich auf alle Gewerbe-, Raum- und Grundstücksmietverhältnisse mit Ausnahme von Wohnraum. Ausdrücklich erfasst sind auch Pachtverhältnisse. Die allgemeinen gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten, insbesondere in Folge einer Störung der Geschäftsgrundlage oder eine Mietminderung sind auch für den Zeitraum ab April 2020 grundsätzlich anwendbar, sofern und soweit in diesem Zeitraum öffentlich angeordnete Nutzungsbeschränkungen bestanden. Der im Maßnahmengesetz aus dem Frühjahr enthaltene Kündigungsausschluss stellt keine für diese Zeit abschließende Regelung dar.

Im Rahmen des § 313 BGB wird vermutet, dass sich mit den Auswirkungen der behördlichen Pandemiemaßnahmen ein Umstand wesentlich geändert hat, der zur Grundlage des Mietverhältnisses geworden ist. Die Vermutungsregelung umfasst damit das 1. Element des § 313 BGB (Änderung wesentlicher Umstände). Das 2. Element (Abweichende Regelung bei Kenntnis der Parteien) und das 3. Element (Unzumutbarkeit für eine der Parteien am vertrag festzuhalten) bleiben von der gesetzlichen Regelung unberührt und sind im Einzelfall vom Mieter darzulegen und zu beweisen.

Die Rechtsfolge einer gestörten Geschäftsgrundlage bleibt ebenfalls offen. Die Ausgestaltung der Anpassung, sei es über eine Minderung, eine Stundung oder sonstige Maßnahmen, ist weiterhin einzelfallabhängig und den Parteien überlassen.

Die Regelung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und gilt auch für laufende und bereits abgeschlossene, aber noch nicht rechtskräftig entschiedene Sachverhalte. Das ausdrückliche Vorrang- und Beschleunigungsgebot soll langwierige Gerichtsverfahren verhindern und eine schnelle Rechtssicherheit ermöglichen.

Kein gesetzliches Minderungsrecht, aber Verhandlungsposition der Gewerbemieter gestärkt

Eine abschließende oder gar pauschale Reglung der Auswirkungen auf die Gewerbemietverhältnisse hat der Gesetzgeber mit den Änderungen nicht bewirkt. Ebenso wenig wurde das Risiko einseitig einer Partei zugeordnet. Aber er hat die teilweise bestehenden Unsicherheiten beseitigt und die Verhandlungsposition der Gewerbemieter gestärkt – ohne die Kernelemente der in § 313 BGB geregelten Störung der Geschäftsgrundlage und der allgemeinen mietrechtlichen Regelungen anzutasten. Diese sind weiterhin auf den konkreten Einzelfall anzuwenden und bürden dem Mieter im Rahmen der Interessenabwägung eine nicht unerhebliche Darlegungslast auf. Er muss insbesondere die Unzumutbarkeit einer unveränderten Beibehaltung des Mietvertrages durch (erhebliche) Umsatzeinbußen und eine fehlende Kompensation zum Beispiel durch staatliche Maßnahmen darlegen.

Im Falle einer erfolgreichen Kostensenkung durch den Mieter in anderen Bereichen werden die Chancen auf eine Anpassung des Mietvertrages folglich gemindert. Entsprechend dem Ansatz einen "Verhandlungsanstoß" geben zu wollen, wurden auch die Rechtsfolgen nicht festgelegt, sondern ausdrücklich offengelassen; hier bleiben den Parteien alle Möglichkeiten offen – von Mietminderung über Stundung bis hin zum Erlass.

Beim Abschluss von Neuverträgen ist den Parteien inzwischen das Risiko einer Pandemie bewusst und die Folgen sind daher entsprechend zu regeln. Andernfalls könnte es dem Mieter verwehrt sein, sich auf die nun gesetzlich normierte Vermutung einer Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.  Inwieweit das Justizsystem die gebotene Beschleunigung der Verfahren in der Praxis umsetzen kann, wird sich ebenfalls erst noch zeigen müssen.

Wichtig bei Neuverträgen: Eine Pandemieklausel wird Standard werden

Soweit die Parteien sich noch nicht über die Folgen des vergangenen oder des aktuellen Lockdowns geeinigt haben, kann nun mit Nachdruck und gesetzlichem Rückenwind auf eine solche hingewirkt werden. Ohne eine Einigung der Parteien oder eine entsprechende gerichtliche Entscheidung bleibt das Mietverhältnis unverändert bestehen. Hoffnungen auf eine pauschale gesetzliche Minderung wurden enttäuscht. Die gesetzliche Minderung bleibt unangetastet und der Mieter muss von sich aus aktiv werden.

Für zukünftige Mietzahlungen kann daher lediglich eine Zahlung unter einfachem Vorbehalt der Rückforderung empfohlen werden - um weder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit zu provozieren, noch die Möglichkeiten einer Rückforderung auszuschließen. Da keine pauschale gesetzliches Minderung festgelegt wurde, geht der Mieter ein Risiko ein, wenn er die vollständig oder in unangemessener Höhe einbehält. Weiterhin ist im Vorfeld der Verhandlungen umfangreich zu bewerten, inwieweit Umsatzeinbußen durch andere Kosteneinsparungen kompensiert werden könnten oder konnten.

Vermietern wiederum ist der Einstieg in mieterseitig gewünschte Verhandlungen anzuraten, um ressourcenintensiven Gerichtsverfahren entgegenzutreten. Wichtig für Neuverträge: Eine Corona- bzw. Pandemieklausel, gleich in welcher Form, sollte spätestens ab jetzt Standard in jedem Gewerbemietvertrag sein, um die notwendige Flexibilität auch für künftige Szenarien zu erhalten.

Marvin Rochner ist auf Immobilienwirtschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Junior-Partner bei Oppenhoff.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Bundestag beschließt Regelung zu Gewerbemieten: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43775 (abgerufen am: 17.03.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Miet- und WEG-Recht
    • Bundestag
    • Coronavirus
    • Gewerbe
    • Mietvertrag
Buchladen Golden Shop in Bremen 14.03.2026
Podcast

Impfschäden / Asylrecht / Buchläden klagen / Iran-Krieg:

Wie ein Buch­han­del­s­preis zum Ver­fas­sungs­schutz­fall wurde

Können Buchläden wirklich den Preis einklagen, den Weimer ihnen gestrichen hat? Außerdem im Podcast: Was sagt der BGH zu Impfschäden? Kommt Italien mit Blockade des EU-Asylsystems durch? Warum sind Merz' Worte zum Iran-Krieg so problematisch? 

Artikel lesen
Jens Spahn (CDU) 09.03.2026
Coronavirus

GenStA Berlin zu Spahns Maskenkäufen:

"Keine tat­säch­li­chen Anhalts­punkte für eine Straftat"

Die Masken-Deals des damaligen CDU-Gesundheitsministers Jens Spahn kosteten den Staat Milliarden. Spahn wurde daher in und nach der Corona-Pandemie hundertfach angezeigt. Die Generalstaatsanwaltschaft kann aber keinen Anfangsverdacht erkennen.

Artikel lesen
Der VI. Zivilsenat des BGH unter Vorsitz von Stephan Seiters (Mitte) eröffnet die Verhandlung zu einer Impfschaden-Klage gegen Astrazeneca, 15.12.2025. 09.03.2026
Coronavirus

BGH verweist Corona-Fall ans OLG zurück:

Per Aus­kunfts­recht zum Impf­scha­dens­er­satz?

Bisher sind alle Klagen wegen etwaiger Corona-Impfschäden vor deutschen Gerichten gescheitert. Nun fuhr eine Klägerin beim BGH einen Teilerfolg gegen Astrazeneca ein: Das OLG hatte Auskunfts- und Schadensersatzansprüche fehlerhaft verneint.

Artikel lesen
Die Bundesratsmitglieder verfolgen die Sitzung im Plenarsaal im Bundesrat. 09.03.2026
Bundesrat

Bundesrat will in vielen Bereichen nachbessern:

"Das BAföG ist eine Inves­ti­tion in die Zukunfts­fähig­keit Deut­sch­lands"

Kritische Infrastruktur, Drohnenabwehr, BAföG – die 44-Punkte-Tagesordnung des Bundesrats war lang. Neben vom Bundestag beschlossenen Gesetzen standen vor allem eigene Gesetzentwürfe und Initiativen der Länder im Mittelpunkt.

Artikel lesen
Justizministerin Stefanie Hubig an ihrem Platz im Bundestag 06.03.2026
Mietwohnung

Hubig will Mieter schützen:

Neues Hei­zungs­ge­setz als Kos­ten­falle

Gasheizung statt Wärmepumpe: Auf Mieter könnten wegen des von der schwarz-roten Regierungskoalition geplanten neuen Heizungsgesetzes hohe Energiekosten zukommen. Die Bundesjustizministerin will das verhindern.

Artikel lesen
Besucher vor dem Alten Museum in Berlin 04.03.2026
Lehrer

VG Münster: Lehrer kann sich auch woanders angesteckt haben:

Corona-Erkran­kung nach Berlin-Klas­sen­fahrt ist kein Dien­st­un­fall

Corona-Infektion kurz nach der Klassenfahrt. Das kennen wahrscheinlich viele Lehrer. Ein Dienstunfall ist das aber nur, wenn ausgeschlossen ist, dass man sich woanders angesteckt hat.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von Oppenhoff
Som­mer­u­ni 2026

Oppenhoff , Köln

Logo von DMB Rechtsschutz-Versicherung AG
Ju­rist / Wirt­schafts­ju­rist / Voll­ju­rist als Scha­den­sach­be­ar­bei­ter...

DMB Rechtsschutz-Versicherung AG , Köln

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Prak­ti­kan­ten

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Hil­des­heim

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Prak­ti­kan­ten

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Köln

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) für al­le Rechts­be­rei­che

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
§ 15 FAO - Die einstweilige Verfügung im Gewerblichen Rechtsschutz

24.03.2026, Hamburg

Einführung KI-Verordnung – Anforderungen und Umsetzung

24.03.2026

Das rechtsschutzversicherte Mandat – Vertiefung

24.03.2026

Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht

24.03.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

24.03.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH