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Falsche Verdächtigung im Fall Lena: Die gefährliche Wechselwirkung zwischen Presse und Ermittlern

von Dr. Sven Dierkes, Dr. Carsten Brennecke

10.04.2012

Zeitungen

© Oleksandr Tkachenko - Fotolia.com

Zuletzt wurde ein Unschuldiger aus Emden öffentlich als Tatverdächtiger eines Mordes vorgeführt. Die Presse darf über unbewiesene Vorwürfe einer Straftat berichten, besonders wenn sie sich auf die Aussagen von Ermittlungsbehörden berufen kann. Dabei stehen Polizei und Staatsanwaltschaft selbst unter dem Druck der Presse - und sind denkbar ungeeignete "privilegierte Quellen", meinen Sven Dierkes und Carsten Brennecke.

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Im Mordfall "Lena" wurde der Jugendliche bereits 4 Tage nach der Tat öffentlich als Täter an der Pranger gestellt. Die Ermittlungsbehörden präsentierten ihn stolz in Handschellen und outeten ihn als 17-jährigen Berufsschüler aus Emden. Sie legten mit diesem verantwortungslosen Vorgehen den Grundstein für eine mediale Hetzjagd, deren Gipfel Aufrufe zur Lynchjustiz im sozialen Netzwerk Facebook waren.

Es erscheint reichlich naiv, dass die Polizei sich im Nachhinein öffentlich gegen jegliche Form der Vorverurteilung des 17-Jährigen wandte. Denn die persönliche und wirtschaftliche Existenz des Schülers dürfte nachhaltig beschädigt sein. Es lag auf der Hand, dass eine Identifizierung des zu Unrecht Beschuldigten anhand der von Polizei und Staatsanwaltschaft gelieferten Angaben eine Frage von Stunden war.

Die Ermittler hätten Angaben, die eine Identifizierung des Jugendlichen zuließen, also nie an die Öffentlichkeit geben dürfen. Dass sie es getan haben, belegt, wie schnell Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten dem Druck der Presse geopfert werden.

Wann Verdachtsberichterstattung rechtmäßig ist

Dabei darf die Presse auch unbewiesene Vorwürfe verbreiten, wenn sie einige Spielregeln einhält. So muss es um einen Vorwurf von gravierendem Gewicht gehen, welcher durch einen Mindestbestand von Belegtatsachen gestützt wird, der für seine Wahrheit spricht.  

Journalisten müssen bei ihrer Recherche erhöhte Sorgfaltspflichten einhalten, also vor allem prüfen, ob ihre Quellen zuverlässig und Informationen stichhaltig sind. Ihre Berichterstattung darf weder zu einer Vorverurteilung des Betroffenen führen noch bewusst einseitig oder verfälschend sein. Und schließlich muss der Beschuldigte die Möglichkeit haben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Unter diesen Voraussetzungen ist eine Berichterstattung auch dann rechtmäßig, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der geäußerte Verdacht unwahr ist. Für den Betroffenen ist das ärgerlich. Im Licht der Presse- und Meinungsfreiheit hat er es aber hinzunehmen.

Gefährlicher Irrtum: Ermittlungsbehörden als "privilegierte Quellen"

Allerdings muss, so die ständige Rechtsprechung vieler Kammern und Senate, der Betroffene die Verbreitung eines falschen Verdachts auch dann dulden, wenn Ermittlungsbehörden ihn vorschnell in die Welt gesetzt und die Presse ihn dankbar übernommen hat.

Unter dem Aspekt der so genannten privilegierten Quelle gestehen Richter der Presse zu, sich blindlings auf die Auskunft von Polizei und Staatsanwaltschaft zu berufen. Auf deren Zuverlässigkeit könne man schließlich vertrauen, so viele Gerichte (zum Beispiel LG Hamburg, Urt. v. 09.06.2006, Az. 324 O 104/05; LG Köln, Urt. v. 06.07.2011, Az. 28 O 257/11). Die Privilegierung soll erst dort ihre Grenzen finden, wo der übernehmende Journalist Veranlassung hat, die inhaltliche Richtigkeit der Meldung konkret anzuzweifeln.

Diese Rechtsprechung zur privilegierten Quelle kann nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten bleiben. Sie unterstellt, Polizei oder Staatsanwaltschaft hätten den Sachverhalt vor der Weitergabe einer Informationen gründlich erforscht und verbreiteten nur eine zutreffende Darstellung des Sachverhalts. Außerdem geht sie davon aus, dass die Ermittler dem Gebot der Abwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und den Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gerecht würden.

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Ermittler halten dem Druck der Presse nicht mehr stand

Diese Fiktion ist ein gefährlicher Irrtum, der mit der Realität nichts zu tun hat. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft sind dazu ausgebildet, zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Betroffenen und dem Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit abzuwägen. Selbst Gerichten fällt diese Abwägung oft schwer, da sich Schutzgüter von überragender Bedeutung gegenüber stehen. Der Gedanke, einen Polizeibeamten mit der komplizierten Aufgabe einer Abwägung grundrechtsrelevanter Interessen zu betrauen, ist daher - bei aller Wertschätzung für die Arbeit der Polizei – mehr als befremdlich.

Außerdem haben Ermittlungsbehörden überhaupt kein Interesse daran, die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten zu wahren. Gerade im Rahmen spektakulärer Verfahren stehen Polizei und Staatsanwaltschaft viel zu sehr im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Da liegt es nahe, erst einmal die eigenen Interessen zu wahren, im Zweifel also Ermittlungserfolge zu präsentieren. Die Achtung der Menschenwürde des Beschuldigten ist da oft zweitrangig.

Es zeichnet sich der Trend ab, dass Polizei und Staatsanwaltschaft immer weniger in der Lage sind, dem durch die Presse aufgebauten Druck standzuhalten, möglichst schnell spektakuläre Ergebnisse zu liefern.

Polizei und Staatsanwaltschaft sind nicht glaubwürdiger als andere Quellen
Das Vorgehen der Ermittler in Fälle wie dem der Nadja Benaissa, des Jörg Kachelmann oder Andreas Türck legt vielmehr den Verdacht nahe, dass Ermittlungsbehörden die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen leichtfertig preisgeben, um nicht selbst Zielscheibe der Presse zu werden. So mancher Ermittler mag der Versuchung erliegen, lieber vorschnell einen Täter zu präsentieren, als in der Bildzeitung lesen zu müssen: "Polizei tappt noch immer um Dunkeln. Irrer Mörder verunsichert weiter die Stadt".

Dies gilt vor allem, wenn der Täter prominent ist. Gerade Prominente werden immer häufiger Opfer so genannter "perp walks", der angloamerikanischen Unsitte also, Beschuldigte vor den Augen der Presse als Delinquenten vorzuführen. Der Mordfall Lena aber ist nur ein Beispiel dafür, dass Prominenz nicht mehr nötig ist, um öffentlich an den Pranger gestellt zu werden.

Die Annahme, Ermittlungsbehörden würden nur gesicherte Informationen an die Öffentlichkeit geben und dabei die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen beachten, ist Wunschdenken. Gerichte werden daher künftig genauer darauf zu achten haben, auf welche Quelle Verdachtsäußerungen zurückzuführen sind, bevor sie Journalisten einen Freifahrtschein zur Verbreitung selbst provozierter Verdächtigungen erteilen und Betroffene wie den 17-Jährigen aus Emden faktisch schutzlos stellen.

Äußerungen von Ermittlungsbehörden scheinen dabei generell ungeeignet zu sein, die Ansprüche zu erfüllen, die an privilegierte Quellen zu stellen sind. Polizei und Staatsanwaltschaft haben in der Vergangenheit viel zu oft bewiesen, dass ihnen die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten letztlich gleichgültig sind, wenn darum geht, öffentlich selbst in einem guten Licht zu stehen.

Die Autoren Dr. Sven Dierkes und Dr. Carsten Brennecke sind Rechtsanwälte der Kanzlei Höcker in Köln. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ist das Presse und Medienrecht, unter anderem haben sie an der presserechtlichen Vertretung von Prominenten wie Jörg Kachelmann mitgewirkt.

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Falsche Verdächtigung im Fall Lena: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5967 (abgerufen am: 21.07.2026 )

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