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Erneute Niederlage für die Deutsche Börse : EuG bestätigt Verbot der Fusion mit NYSE Euronext

von Nico Just, LL.M. (Auckland)

09.03.2015

Börsenmakler (Symbolbild)

© Rawpixel - Fotolia.com

Das EuG hat am Montag die Untersagung der geplanten Fusion zwischen der Deutschen Börse und der New Yorker Börse NYSE Euronext vor drei Jahren bestätigt. Für den ursprünglich geplanten Zusammenschluss hat das Urteil inzwischen keine Bedeutung mehr, weiß Nico Just. Für andere Pläne der Deutsche Börse AG sehr wohl.

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Schon das ursprüngliche Vorhaben war auf beiden Seiten des Atlantiks umstritten gewesen. Vom Traum einer transatlantischen Superbörse bis hin zur Angst vor dem Hofbräuhaus auf dem New Yorker Parkett gingen die Einschätzungen auf Finanzmärkten und in der Politik weit auseinander.

So unterschiedlich wie die damaligen Ängste waren auch die Reaktionen, als die EU-Wettbewerbshüter das Zusammenschlussvorhaben Anfang 2012 untersagten. Erleichterung auf der einen Seite standen Befürchtungen gegenüber, eine historische Chance verpasst zu haben.

Die Kommission begründete ihr Nein damals vor allem damit, dass die Fusion im Bereich des weltweiten Börsenhandels mit europäischen Finanzderivaten zu einer monopolartigen Stellung geführt hätte. Bei der Definition des relevanten Marktes stellte sie ausschließlich auf börsengehandelte europäische Finanzderivate ab – nicht aber auf den Over the counter-Handel bzw. auf US-Derivate. Die Wettbewerbshüter folgerten, dass beide Unternehmen auf diesem Markt einen gemeinsamen Marktanteil von über 90 Prozent erreichen würden. Wettbewerber hätten in diesem Umfeld kaum Chancen, sich zu behaupten.

Die von den Beteiligten geltend gemachten Effizienzeinwände ließ die Kommission nicht gelten. Insbesondere Liquiditätsgewinne zugunsten der Kunden würden nicht durch die Fusion, sondern vor allem aufgrund von Wettbewerb entstehen. Auch die von den Unternehmen angebotenen Abhilfemaßnahmen lehnte die Kommission ab, weil diese aus ihrer Sicht nicht hinreichend gewesen wären, um die geäußerten Bedenken zu beseitigen.

EuG bestätigt enge Marktdefinition

Die Deutsche Börse wehrte sich gegen das Veto aus Brüssel und erhob Mitte März 2012 beim Gericht der Europäischen Union (EuG) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung. Dabei ging es nicht darum, den Zusammenschluss mit Hilfe eines günstigen Urteils zu retten, da Euronext in der Zwischenzeit ohnehin von der US-Börse InterContinental Exchange (ICE) übernommen worden war.

Vielmehr sollten die Richter mit Blick auf zukünftige Vorhaben die aus Sicht der Deutschen Börse zu enge Marktdefinition prüfen. Auch Schadensersatzforderungen standen im Raum, da die Deutsche Börse nach eigenen Angaben allein 2011 rund 80 Millionen Euro in die Fusion investiert hatte.

Am Montag hat das Gericht hat die Untersagungsentscheidung der Kommission bestätigt und sämtliche von der Deutschen Börse geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen (EuG, Urt. v. 09.03.2015, Az.: T-175/12). Insbesondere sei die Kommission ohne Rechts- oder Ermessensfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass die börsengehandelten und die außerbörslich gehandelten Derivate zu getrennten Märkten gehören. Das Vorbringen zu möglichen Effizienzgewinnen sowie zur Wirksamkeit der angebotenen Abhilfemaßnahmen weist das Gericht zurück.

Wettbewerb vor Wirtschaftspolitik

Die Entscheidung der Luxemburger Richter sorgt für mehr Rechtssicherheit und Transparenz auf den Finanzmärkten. Darüber hinaus zeigt sie, dass sich die europäischen Institutionen in diesem Fall weniger wirtschaftspolitischen Erwägungen als der Wahrung des Wettbewerbs verpflichtet sahen.

Das Urteil könnte sich aber auch auf zukünftige Vorhaben der Deutsche Börse auswirken. Ihre Hoffnung, vermehrt an der Konsolidierung des Finanzmarktes teilzuhaben, dürfte es erheblich dämpfen.

Entsprechend schmallippig fällt die Stellungnahme der Deutschen Börse aus. Sie nehme "die Entscheidung zur Kenntnis", teilte das Unternehmen mit. Nach wie vor sei es aber der Meinung, dass die EU-Kommission eine zu enge Marktdefinition verwendet habe und werde prüfen, ob sie gegen das nicht rechtskräftige Urteil Rechtsmittel einlege. Diese Überlegung erscheint sinnvoll, schließlich konkurrieren die Börsen gerade auf dem Derivatemarkt längst global miteinander. Eine Revision müsste die Deutsche Börse innerhalb von zwei Monaten bei der höchsten Rechtsmittelinstanz der EU, dem Europäischen Gerichtshof, einreichen.

Der Autor Nico Just, LL.M. (Auckland), ist Kartellrechtler im Kölner Büro von Osborne Clarke

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Erneute Niederlage für die Deutsche Börse : . In: Legal Tribune Online, 09.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14892 (abgerufen am: 19.05.2025 )

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