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Einkommensteuer auf Kryptowährung: EU will "Steu­eroase für Jeder­mann" aus­trocknen

von Dr. Eike Fesefeldt

20.04.2021

Formular zur Einkommensteuererklärung

(c) Pixelot - stock.adobe.com

Die scheinbare Anonymität, die eine Kryptowährung ihren Nutzern bietet, bringt die Verlockung mit sich, Spekulationsgewinne nicht zu versteuern. Eike Fesefeldt geht der Frage nach, was die EU-Kommission gegen dieses Phänomen zu tun gedenkt.

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Mit Kryptowährungen, also digitalen Währungen, können Transaktionen verschiedener Art getätigt werden, z.B. der Kauf materieller Gegenstände oder der Bezug von Dienstleistungen. Sie dienen zudem als Vermögensanlage. Hat ein Nutzer zu einem Zeitpunkt einen Währungsbetrag in eine Kryptowährung seiner Wahl eingetauscht, erhält er einen Kryptowährungsbetrag. Tauscht er diesen zu einem späteren Zeitpunkt mit Gewinn zurück in eine staatliche Währung und erzielt er dabei einen Gewinn, so ist die Differenz als Spekulationsgewinn nach nationalen Einkommenssteuerrecht unter Umständen zu versteuern.

Auch ohne statistische Angaben liegt die Vermutung nahe, dass einige Nutzer von Kryptowährung aufgrund der Anonymität der Transaktionen keine Verfolgung befürchten und sie insoweit auch keine Steuern auf den Spekulationsgewinn zahlen. Nicht umsonst wird gesagt, dass ein Steuerhinterzieher keinen Briefkasten in Panama mehr braucht, sondern nur eine passende Digitalwährung.

Weil die nationalen Steuersysteme nicht auf diese Sachverhalte eingestellt sind, erklärte die EU-Kommission im Jahr 2020 in diesem Zusammenhang die Sorge, „dass die fehlende bzw. vergleichsweise geringe Steuertransparenz auf Ebene der nationalen Steuerverwaltungen im Bereich der Besteuerung von Transaktionen mit bzw. von kryptobasierten-Vermögenswerten potenziell Einnahmeverluste auf Ebene der Mitgliedsstaaten und auch auf Ebene des EU-Haushalts zur Folge“ haben könnte.

(Ungeklärte) einkommenssteuerrechtliche Lage in Deutschland

Auch das deutsche Einkommenssteuersystem ist nicht auf Kryptowährungen eingestellt – und die Rechtsprechung ist nicht eindeutig. 

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 20.06.2019, Az. 13 V 13100/19) etwa sieht in dem Handel mit Bitcoins ein privates Veräußerungsgeschäft. Daher muss ein Steuerpflichtiger, der zum Beispiel Bitcoins über eine Handelsplattform in Euro umtauscht und damit einen sogenannten Veräußerungsgewinn erzielt, gem. § 22 Nr. 2 iVm § 23 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) gegebenenfalls Steuern zahlen muss. 

Es greifen die gesetzlichen Vorgaben zum privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EstG. Die Frage, ob Steuern zu entrichten sind, beurteilt sich nach dem Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Ganz vereinfacht gesagt sind Gewinne bei einer Haltefrist von mehr als einem Jahr einkommenssteuerfrei, bei einer Haltefrist von weniger als einem Jahr gilt dagegen nur die Freigrenze (nicht Freibetrag!) von 600 Euro pro Jahr. 

Das Finanzgericht Nürnberg hat dagegen die Frage aufgeworfen, ob Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen überhaupt steuerlich relevant sind (Beschl. v. 08.04.2020, Az. 3 V 1239/19). Konkret hält es das Gericht für fraglich „[o]b Erträge aus Geschäften mit Kryptowährungen als steuerpflichtige private Veräußerungsgewinne“ zu qualifizieren sind. 

Höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung gibt es nicht und dass der Gesetzgeber klärend eingreift, ist noch nicht zu beobachten. 

Verschleierung von Zahlungsströmen

Auch praktisch ist es für die Finanzverwaltung und die Strafverfolgungsbehörden kompliziert, verschwiegene Spekulationsgewinne im Rahmen von Kryptowährungstransaktionen zu verfolgen.

Die entsprechenden Plattformen sind digital und ihre Nutzer in der Lage, problemlos grenzüberschreitend tätig zu werden. Die gängigen Kryptowährungstechnologien zum Halten oder zum Übertragen erfolgen ohne Vermittler weitgehend dezentral. Es gibt insoweit keinen zentralisierten Kontrollmechanismus, der als Ansprechpartner für die Behörden dienen könnte.

In gewissem Maße machen es Kryptowährungen möglich, Vermögen zu verschleiern. Kryptowährungen sind kein von einer Notenbank herausgegebenes staatliches Geld, sondern werden von einer Computersoftware hergestellt und von einer dezentral organisierten Nutzergemeinde verbreitet. Wenn ein Nutzer die entsprechende Software öffnet, hat er oder sie verschlüsselte Formeln vor sich, die aus Zeichen und Ziffern bestehen. Solange die Nutzer nicht mit ihren privaten Passwörtern in Verbindung gebracht werden, hinterlassen sie bei Transaktionen keine Spuren, die eine Identifizierung möglich machen würden. Aber selbst, wenn ein Passwort bekannt ist, gibt es technische Möglichkeiten, Zahlungsströme weiter zu verschleiern. Wer im Bereich von Kryptowährungen Ermittlungen aufnehmen möchte, müsste die Möglichkeiten der Blockchain Technologie für sich ausnutzen.

Die EU-Kommission hat das Problem erkannt

Die EU-Kommission versucht seit ein paar Jahren die EU-Mitgliedstaaten dahin zu bewegen, das Problem nicht isoliert anzugehen. Diesbezüglich hat sie 2020 im sogenannten „New EU Tax Package“ Maßnahmen zur Ausweitung der Steuertransparenz bei Krypto-Währungen erlassen. Zentrales Instrument des Pakets ist, den nationalen Finanzbehörden eine effektivere Durchsetzung bestehender Steuervorschriften zu ermöglichen, um damit eine angemessene Besteuerung und wirksame Verfolgung von Steuerhinterziehern zu gewährleisten.

Das zentrale Problem in Bezug auf die Besteuerung von Krypto-Vermögenswerten hat die EU-Kommission jedoch erkannt: Die bestehenden Vorschriften sehen keine Meldepflicht bezüglich Krypto-Assets vor, zudem gibt es kein einheitlicher bzw. gar keinen Austausch von Finanzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten. Als Gegenmaßnahme sieht der Plan an mehreren Stellen eine Verbesserung der Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden vor. 

Fünf Staaten (USA, Großbritannien, Australien, Kanada und die Niederlande) hatten die Notwendigkeit nach grenzüberschreitenden Ermittlungen schon 2018 erkannt und sich zu einer Koalition namens „Joint Chiefs of Global Tax Enforcement“ zusammengeschlossen. Bislang ist über die Arbeit dieser Koalition nicht viel an die Öffentlichkeit gelangt. Die grundlegende Idee ist aber bekannt: Diese fünf Staaten wollen ihre Kräfte kombinieren, um Strategien zur Informationssammlung zu entwickeln und in gemeinsamen Ermittlungen zu operieren.

Gegenwehr durch innovative Technologien 

Es bleibt abzuwarten, wie effektiv von staatlicher Seite die Schlinge um Kryptowährungssteuersünder gezogen werden kann und ob es weiterhin möglich ist, mehr oder weniger anonym zu handeln. 

Es sollte jedoch jedem Investor bewusst sein, dass der Handel mit Kryptowährungen eine steuerliche Relevanz haben kann und dass sich die Finanzbehörden für etwaige Gewinne interessiert zeigen könnten. Das vorgestellte „New EU Tax Package“ soll nur ein erster Teil einer umfassenden und ehrgeizigen EU-Steueragenda sein, welche in den kommenden Jahren durch innovativere Maßnahmen, die die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft berücksichtigen, ersetzt werden soll.

Auf der anderen Seite sollte der EU-Kommission bzw. den Mitgliedsstaaten klar sein, dass ihre Maßnahmen vermutlich noch innovativere Technologien der Softwareentwickler provozieren werden.

Der Autor arbeitet als Trial Lawyer am Internationalen Strafgerichtshof.

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Einkommensteuer auf Kryptowährung: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44762 (abgerufen am: 08.02.2026 )

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