Nachdem feststeht, dass Gurken aus Spanien nicht Quelle der Infektionen mit dem gefährlichen Darmkeim waren, werden die Rufe dortiger Bauern und Politiker nach Schadensersatz immer lauter. Der Vorwurf: Deutsche Behörden hätten sich vorschnell auf das Gemüse eingeschossen. Dass Deutschland tatsächlich zahlen muss, ist allerdings sehr unwahrscheinlich, meint Stefan Schäfer.
Zu den mittlerweile öffentlich gemachten Forderungen der spanischen Landwirte auf Entschädigung dürften sich bald auch solche von Betroffenen aus Deutschland gesellen, wenn die hiesigen staatlichen Verantwortungsträger mit ihren Warnungen noch häufiger daneben liegen. Allerdings geht das deutsche Lebensmittelrecht völlig unbestritten davon aus, dass zu den effektiven Reaktionsmaßnahmen einer Krise auch die Warnung gehören kann.
Dabei können inhaltlich falsche oder unrichtig erteilte staatliche Informationen auch zu Schadenersatzansprüchen führen. Das ist seit dem "Birkel"-Urteil des OLG Stuttgart zum Vollei-Skandal aus dem Jahr 1990 nicht mehr streitig.
Grundlage derartiger Ansprüche auf Staatshaftung ist § 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz. Dafür muss festgestellt werden, dass einer der verantwortlichen Amtsträger bei der Information der Öffentlichkeit rechtswidrig gehandelt hat.
Erhebliche Gesundheitsgefahren rechtfertigen Warnungen
Die unmittelbar an die deutsche Bevölkerung gerichtete Warnung der Hamburgischen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vor dem Verzehr spanischer Gurken ist inhaltlich an § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zu messen. Dort ist die Information der Öffentlichkeit in Krisenszenarien detailliert und in Einklang mit Europarecht geregelt. Im Kern besagt die Vorschrift, dass bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf eine Gesundheitsgefährdung Warnungen in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig sind.
Die zuständige Behörde hatte tatsächlich EHEC-Bakterien auf den Gurken festgestellt. Auf Grund der bereits vorliegenden medizinischen Befunde durfte sie überdies schwere Durchfallerkrankungen mit im Einzelfall tödlichem Verlauf als sicher unterstellen. Fraglich war nur, ob gerade die gefundenen E.coli-Bakterien dem gefährlichen Shigatoxine produzierenden Stamm angehörten.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 LFGB ergibt, muss im Zeitpunkt der Warnung noch nicht jeder Zweifel ausgeräumt sein. Im EHEC-Fall konnten sich die Behörden darauf berufen, dass nicht minderschwere sondern äußerst drastische Gesundheitsgefahren möglich schienen. Der Fund der Bakterien im zeiträumlich engen Zusammenhang mit dem Ausbruch der Krankheit war für die Behörde Anlass genug, um die Warnung herauszugeben.
Verhältnismäßigkeitserwägungen tun hierbei wenig zur Sache: Angesichts des hohen Werts von Leben und Gesundheit, musste die Behörde besonders effektiv vorgehen. Ein Hinweis auf die Herkunft der Gurken war insbesondere deswegen geboten, weil der Verbraucher nur auf diese Weise die Ware tatsächlich identifizieren konnte. Wo genau die Kontamination letztlich zu Stande kam, war daher trotz anderslautender Meinungen aus Spanien irrelevant.
Auf einem anderen Blatt steht freilich, ob Fehler bei der Probenahme eine andere Beurteilung notwendig machen. Diese waren von der Anwältin eines der Hauptbetroffenen ins Feld geführt worden.
Keine Gefährdungshaftung für Meldungen im europäischen Schnellwarnsystem
Besonders hart trifft die spanischen Landwirte der europaweite Einbruch des Gurkenabsatzes. Auch hier ist der Schuldige schnell ausgemacht: Die deutschen Behörden hätten eine entsprechende Alarmmeldung in das europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (das so genannte RASFF) eingespeist, die in alle 27 EU-Staaten verteilt wurde und dort die Behörden zu weiteren Maßnahmen veranlasste.
Dabei entspricht es der europäischen Judikatur, dass bei fehlerhaften Meldungen ins Schnellwarnsystem in erster Linie der meldende Ausgangsstaat haftet. Allerdings erfolgte die Meldung hier rechtmäßig: Materiell kann sich dies nicht nach anderen Voraussetzungen als für eine innerstaatliche Warnung bemessen. Die Behörden haben diese überdies sofort zurückgenommen, als sie von ihrem Irrtum erfuhren. Rechtswidriges Handeln kann man ihnen insofern nicht vorwerfen.
Nüchtern betrachtet leiden die spanischen Bauern wohl nicht erst seit der expliziten Warnung vor spanischen Gurken sondern, wie ihre deutschen Kollegen übrigens auch, seit Bekanntgabe der pauschalen Warnung vor Gurken, Tomaten oder Salat. Wäre es angesichts jüngster Erkenntnisse aus Sicht der Bauern nicht sinnvoll, diese verfrüht wirkende Meldung anzugreifen?
Wohl nicht. Für die Behörden spricht hier nämlich, dass sie sich angesichts des außergewöhnlich heftigen Krankheitsverlaufs und der Tatsache, dass es sich bei den E.coli-Bakterien um vermehrungs- und ausbreitungsfähige Mikroorganismen handelt, zu schnellen Maßnahmen auf Basis des vorhandenen wissenschaftlichen Erfahrungswissens gezwungen sahen.
Der Ärger der Bauern ist gleichwohl nur zu verständlich. Auch in diesem Fall zeigt sich wieder einmal die Problematik staatlicher Warnungen: Einmal gegeben, sind sie nicht mehr rückgängig zu machen. Panik breitet sich in Zeiten des Internet schneller aus als jedes Bakterium. Das richtige Maß zu finden, stellt die Verantwortlichen in den Behörden vor nahezu unüberwindbare Voraussetzungen.
Auch wenn im Ergebnis Schadenersatzklagen spanischer Bauern gegen deutsche Behörden wohl die Erfolgsaussichten haben wie Don Quijotes Kampf gegen die Windmühlen, so ist mitnichten aller Tage Abend. Die Rhetorik auf spanischer Seite lässt neben einer Prise verletzten Stolzes auch auf eine klares politisches Kalkül schließen, das die EU in die Verantwortung zu nehmen sucht. Hilfszahlungen scheinen der Weg zur Genesung der Gurke – nicht nur der spanischen!
Stephan Schäfer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht und promoviert bei Prof. Dr. Stefan Leible mit einer Arbeit zum italienischen Verbraucherrecht.
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Deutsche EHEC-Warnungen: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3454 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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