Druckversion
Dienstag, 14.07.2026, 09:49 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/corona-homeoffice-online-shopping-umnutzung-gebaeude-buero-wohnungen
Fenster schließen
Artikel drucken
46334

Umnutzung statt Umzug: Wenn aus Büros Woh­nungen werden

Gastbeitrag von Ann Margret Herzhoff, LL.M. und Marc Alexander Häger, LL.M.

13.10.2021

Großraumbüro

(c) DigitalGenetics - stock.adobe.com

Homeoffice hat sich etabliert, nach der Pandemie brauchen viele Unternehmen nicht mehr so viel Bürofläche. Kann man die freigewordene dann anders nutzen? Ja, aber es gibt viel zu beachten, zeigen Marc Alexander Häger und Ann Margret Herzhoff. 

Anzeige

Die Transformation des Handels und der Arbeitswelt ist in vollem Gang: Büro- und Konferenzflächen werden infolge von Homeoffice und hybriden Veranstaltungen neu gedacht oder sogar in Wohnungen umgewandelt, der stationäre Einzelhandel leidet unter zunehmendem Online-Shopping.  

Das stellt Eigentümer, Investoren und Nutzer solcher Immobilien vor immense Herausforderungen, eröffnet dem Immobilienmarkt und der Innenstadtentwicklung aber neue Chancen. Die Umnutzung von Bestandsgebäuden wirft dabei eine Reihe genehmigungsrechtlicher- sowie vertrags- und haftungsrechtlicher Fragen für Eigentümer und Nutzer auf. 

Öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse 

Ausgangspunkt jeder Umnutzung ist die öffentlich-rechtliche Genehmigungslage: Eine Immobilie darf nur im Rahmen der behördlich genehmigten Nutzungsart genutzt werden.  

Diese kann schon für einzelne Teile oder Geschosse eines Gebäudes unterschiedlich sein. Eine Nutzungsänderung bedarf auch ohne Umbauarbeiten grundsätzlich einer Baugenehmigung (zum Beispiel § 60 Abs. 1 BauO NRW). Ohne eine solche Genehmigung droht zumindest eine Nutzungsuntersagung.  

Das Baurecht setzt Grenzen 

Ob eine Nutzungsänderung genehmigungsfähig ist, hängt sowohl von den bauplanungsrechtlichen als auch bauordnungsrechtlichen Vorgaben für das Gebäude ab.  

So kommt es bauplanungsrechtlich bei Vorliegen eines Bebauungsplans etwa darauf an, ob sich die angestrebte Umnutzung im Rahmen der im Bebauungsplan festgelegten Gebietsausweisung bewegt oder ob Befreiungen von diesen Festsetzungen möglich sind (§§ 30 f. BauGB). Nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO können in einem Gewerbe- oder Industriegebiet Wohnungen beispielsweise nur ausnahmsweise und nur für einen bestimmten betriebsbezogenen Personenkreis zugelassen werden. Lager- und Logistikgebäude sind gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wiederum grundsätzlich nur in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig. In der Praxis ist die Genehmigungsschwelle bei Umnutzungen allerdings häufig niedriger als bei Neubauvorhaben, da oft Ausnahmen und Befreiungen zugelassen werden. 

Bauordnungsrechtlich ergeben sich dann Probleme, wenn sich durch die angestrebte Nutzungsänderung die baulichen Anforderungen verschärfen, also etwa umfangreiche Brand- oder Schallschutzkonzepte umgesetzt werden müssen.  

Nicht immer ist der Eigentümer verantwortlich 

Sollen ehemalige Gewerbeflächen zum Beispiel als Wohnungen umgenutzt werden, sind vor einer Vermietung entsprechende Umbauarbeiten erforderlich. Hierfür beantragt in der Regel der Eigentümer die Baugenehmigung, die die Nutzungsänderung beinhaltet. Der Wohnungsmieter kann und darf hiermit nichts zu tun haben. 

Anders und schwieriger in der Vertragspraxis sind die Fälle einer Umnutzung zu einer anderen gewerblichen Nutzung. Fehlt es an einer Nutzungsänderungsgenehmigung, muss auch der Nutzer bzw. Mieter damit rechnen, behördlich in Anspruch genommen zu werden. Schlimmstenfalls droht eine Nutzungsuntersagung. Das kann zu erheblichen Schadensrisiken führen, die (miet-)vertraglich sowohl für den Eigentümer als auch für den Mieter geregelt sein müssen. 

Durch den Mietvertrag ist der Vermieter nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Er ist außerdem dafür zuständig, dass sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten bleibt. Für das Einholen objektbezogener Genehmigungen ist demnach der Vermieter verantwortlich, wenn die Parteien keine abweichende Regelung treffen. Der Mieter muss sich hingegen um das Einholen rein betriebs- oder personenbezogener behördlicher Erlaubnisse kümmern. 

Schadensersatzanspruch bei Nachlässigkeit des Vermieters 

Ein Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB kann vorliegen, wenn der vereinbarte Mietzweck nicht gewährleistet werden kann. Soll beispielsweise aus einem Einzelhandelsgeschäft ein Logistikzentrum werden, liegt ein Mangel dann vor, wenn die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung nicht eingeholt oder erteilt wurde oder wenn die Genehmigungsfähigkeit später wegfällt.  

Kann der Vermieter die fehlende Genehmigung auch nicht nachträglich einholen und droht die Nutzungsuntersagung, ist der Mieter zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt (§ 543 BGB). Zudem kommen nach § 536a BGB Schadensersatzansprüche des Mieters in Betracht, wenn er etwa bereits umfangreiche und kostenintensive Umbauten vorgenommen hat. 

Für Eigentümer und Investoren ist es daher wichtig, solche Risiken bei der Vertragsgestaltung abzusichern. Zwar stellt eine formularmäßige Abwälzung des Genehmigungsrisikos für die Nutzbarkeit des Mietgegenstandes zu dem vertraglich vereinbarten Zweck auf den Mieter regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB dar. Allerdings können die Parteien individualvertraglich eine Risikoverteilung vereinbaren. In der Praxis bietet es sich an, Sonderkündigungsrechte für den Fall zu vereinbaren, dass die Genehmigung wider Erwarten nicht erteilt wird, um so die Haftung des Vermieters entsprechend zu begrenzen. 

Anzeige

Vermieter muss Nutzungsänderung zustimmen 

Wünscht dagegen der Mieter eine Nutzungsänderung oder kommt eine Untervermietung in Betracht, muss neben den erforderlichen behördlichen Genehmigungen auch die Zustimmung des Vermieters vorliegen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Zustimmungserfordernis nicht explizit vertraglich geregelt worden ist, soweit sich die angestrebte Umnutzung außerhalb des vertraglich vereinbarten Mietzwecks bewegt. Nur bei einem weiten Mietzweck kann eine solche Zustimmung entbehrlich sein. Ein zu weit gefasster Mietzweck kann daher für den Vermieter zu Problemen führen, jedenfalls wenn das gesamte Spektrum des Mietzwecks nicht von der Baugenehmigung gedeckt sein sollte.  

Doch auch bei einem engen Mietzweck darf der Vermieter seine Zustimmung zu einer gewünschten Änderung nicht rechtsmissbräuchlich verweigern. Neben genehmigungsrechtlichen Fragen wird dem Vermieter daran gelegen sein, dass er bei einer Umnutzung den Konkurrenzschutz für andere gewerbliche Mieter weiterhin gewährleisten kann und zudem nachbarschützende Vorschriften eingehalten werden. 

Holt der Mieter die Zustimmung des Vermieters zu einer Nutzungsänderung nicht ein und nutzt das Gebäude gleichwohl zu vertragswidrigen Zwecken, kann der Vermieter nach Abmahnung gem. § 541 BGB auf Unterlassung klagen und außerordentlich fristlos kündigen (§ 543 BGB). Auch Schadensersatzansprüche kommen in Betracht, wenn dem Vermieter durch die vertragswidrige Nutzung ein Schaden entstanden ist, etwa deshalb, weil andere Mieter deswegen die Miete gemindert haben. 

Im Ergebnis sollten daher im Mietvertrag der Mietzweck genau skizziert und die Modalitäten einer eventuellen späteren Umnutzung von vorneherein vertraglich festgehalten werden. In jedem Fall sollten auch Regelungen für den Fall getroffen werden, dass die Genehmigung für eine Nutzungsänderung nicht erteilt wird. 

 

Die Autoren Marc Alexander Häger, LL.M. und Ann Margret Herzhoff, LL.M. sind Rechtsanwälte bei Oppenhoff. Marc Alexander Häger ist zudem Partner der Sozietät in Köln. 

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Umnutzung statt Umzug: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46334 (abgerufen am: 14.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Büro
    • Home-Office
    • Nutzungsrechte
Ein weißes Auto im Wald 10.07.2026
Nachbarschaftsrecht

LG Landau verneint Notwegerecht:

Nachbar muss Nach­barin nicht über sein Grund­stück fahren lassen

Darf ein Nachbar die Zufahrt über sein Grundstück verweigern, wenn das Zielgebäude mit dem Auto anders kaum erreichbar ist? Das LG Landau in der Pfalz entschied: Ein Notwegerecht besteht nicht, wenn ein Bau unrechtmäßig erweitert wurde.

Artikel lesen
Eine Frau mit Laptop auf dem Schoß sitzt an einem Panoramafenster und blickt auf die New Yorker Skyline bei Sonnenuntergang 06.04.2026
Selbstständigkeit

Legal Nomads:

Remote arbeiten als Jurist

Von jedem beliebigen Ort der Welt aus arbeiten zu können, ist für manche ein großer Traum. Drei Juristinnen haben sich diesen erfüllt. Sie haben ihre eigenen Wege gefunden, um weit weg von Deutschland tätig sein zu können.

Artikel lesen
Offene Fenster 28.10.2025
Arbeitsunfall

E-Roller-Akku explodiert während Telefonkonferenz:

Keine Unfall­ver­si­che­rung im Home­of­fice, wenn man aus dem Fenster springt

Weil mitten in der Telefonkonferenz ein E-Roller-Akku explodiert, rettet sich ein Mann mit einem Sprung aus dem Fenster im 1. Stock. Die gesetzliche Unfallversicherung greift gleich aus mehreren Gründen nicht, so das LSG Berlin-Brandenburg.

Artikel lesen
Gerhard Schröder 10.04.2025
Altkanzler

Verwaltungsgerichte durften gar nicht entscheiden:

Kein Büro für Alt­kanzler Ger­hard Schröder

Vor knapp drei Jahren musste Schröder sein staatlich finanziertes Büro im Bundestag aufgeben. Er will es zurück und klagt deswegen vor den Verwaltungsgerichten. Nun entschied das BVerwG: Die hätten schon gar nicht darüber entscheiden dürfen.

Artikel lesen
Mann im Homeoffice (Symbolbild) 10.12.2024
Individual-Arbeitsrecht

LAG Köln zum Weisungsrecht:

Arbeit­geber streicht Home­of­fice und ver­setzt Mit­ar­beiter 500 Kilo­meter weit weg

Der Arbeitgeber hat ein grundsätzliches Weisungsrecht. Dass im Einzelfall aber Billigkeitsgründe eine Rolle spielen, hat das LAG Köln nun klargestellt. Es müsse gut begründet werden, wenn das Homeoffice nach langer Zeit gestrichen wird.

Artikel lesen
Gerhard Schröder im Gespräch mit seiner Frau am 06.06.2024 beim OVG 06.06.2024
Schröder

Streit um Altkanzler-Büro:

Ger­hard Schröder schei­tert auch vorm Ober­ver­wal­tungs­ge­richt

Es bleibt dabei: Der frühere Bundeskanzler Gerhard Schröder erhält sein Büro im Bundestag nicht zurück. Wie schon die Vorinstanz lehnt auch das OVG Berlin-Brandenburg einen Rechtsanspruch auf Altkanzler-Privilegien ab.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Tretter Bodenstein | Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Rechts­an­walt/Rechts­an­wäl­tin (m/w/d) mit In­ter­es­se an Re­vi­si­ons­recht und...

Tretter Bodenstein | Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof, Karls­ru­he

Logo von Taylor Wessing
Voll­ju­rist Em­p­loy­ment & Com­p­li­an­ce (w/m/d)

Taylor Wessing, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Real Es­ta­te

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit Mer­gers & Ac­qui­si­ti­ons

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Pri­va­te Equi­ty

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg und 1 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Werks­stu­dent / Stu­den­ti­sche Hilfs­kraft (m/w/d) Mar­ke­ting /...

Flick Gocke Schaumburg, Frank­furt am Main

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Ar­beits­recht

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 2 wei­te­re

Logo von Latham & Watkins LLP
As­so­cia­te (m/w/d) Ar­beits­recht – ab dem 4. Be­rufs­jahr

Latham & Watkins LLP, Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Fortbildung Versicherungsrecht im Selbststudium/ online

24.07.2026

Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

28.07.2026

Logo von Hengeler Mueller
Chancen@Hengeler Stipendium 2026

01.10.2026

Online Info Session Jurastudium (Staatsexamen)

05.08.2026

Logo von RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
Mitarbeiter-Webinar Vertiefung der Bearbeitung der Insolvenztabelle [GOI]

05.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH