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Nach Facebook-Post "Fuck Charlie Hebdo": Daimler-Betriebsrat droht Amtsenthebung

von Christian Oberwetter

27.01.2015

Facebook, der Tod

Foto: iluistrator - Fotolia.com

Ein verächtlicher Facebook-Post zu dem Anschlag auf die Satirezeitschrift "Charlie Hebdo" bringt einen Daimler-Betriebsrat in Bedrängnis. Das Unternehmen, das Betriebsratsgremium und die IG Metall wollen ein Amtsenthebungsverfahren gegen ihn einleiten. Christian Oberwetter bezweifelt, dass es erfolgreich sein wird und appelliert stattdessen an den gesunden Menschenverstand.

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"Jeder Mensch zahlt für seine Taten! Die einen früher, die anderen später... Fuck Charlie Hebdo" postete der Belegschaftsvertreter auf seiner privaten Facebook-Seite. Dieser Beitrag machte bei Daimler die Runde, da einige Kollegen mit ihm bei dem sozialen Netzwerk "befreundet" waren. Unter der Belegschaft, bei der Unternehmensführung und den Betriebsratskollegen breitete sich erheblicher Unmut aus, zumal sich der Daimler-Beschäftigte auch im Nachhinein nicht von seinem Post distanzierte.

Das Unternehmen überlegt, wie es gegen den betreffenden Amtsträger vorgehen kann. Es steht sogar im Raum, ihn seines Amtes zu entheben. Neben dem Konzern haben auch das Betriebsratsgremium und die IG Metall angekündigt, beim Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe ein Amtsenthebungsverfahren gegen ihn einzuleiten.

Doch wie stehen die Chancen, dass es Erfolg haben wird? Und welche Auswirkungen hätte der Verlust der Amtsträgerschaft auf das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis des Mannes? Könnte Daimler sogar eine Kündigung erwägen?

Amtsverlust nur bei grober Pflichtverletzung

Ein Betriebsrat kann nach § 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nur durch gerichtliche Entscheidung von seinem Amt enthoben werden. Den Antrag kann das Betriebsratsgremium, das Unternehmen, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder mindestens ein Viertel der Belegschaft stellen.

Sie müssen dem betroffenen Belegschaftsvertreter jedoch eine grobe Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachweisen. Aus gutem Grund knüpft das Gesetz erhebliche Voraussetzungen an den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds. Wären die Anforderungen geringer, könnte die Geschäftsführung oder das Gremium selbst ein unliebsames Mitglied leicht aus dem Amt kegeln.

Stört Post auf privater Facebook-Seite den Betriebsfrieden?

Als Pflichtverletzung kommt im betreffenden Fall vor allem ein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aus § 2 Abs. 1 BetrVG in Frage. Konkretisiert wird dieser durch § 74 Abs. 2 S. 2 BetrVG, wonach eine Amtspflicht verletzt, wer als Betriebsratsmitglied den Arbeitsablauf oder den Frieden des Betriebs beeinträchtigt. Die Störung des Betriebsfriedens könnte man noch bejahen, denn die Belegschaft war aufgrund des Posts sehr empört.

Das pflichtwidrige Verhalten muss jedoch in einem Zusammenhang zu der Funktion als Betriebsratsmitglied stehen. Das wäre unzweifelhaft der Fall, wenn der Daimler-Beschäftigte den Beitrag auf einer Betriebsratsseite gepostet hätte, sei es im Intranet oder auf Sozialen Netzwerken der Firma.

Das Posten auf der privaten Facebook-Seite spricht allerdings gegen einen Zusammenhang mit dem Amt des Betriebsrates. Zwar liegt ein Unternehmensbezug vor, da auf Facebook befreundete Kollegen den Stein ins Rollen gebracht haben. Ein Zusammenhang mit der Betriebsratsfunktion wäre jedoch nur dann zu bejahen, wenn der Daimler-Betriebsrat mit einer namhaften Anzahl von Kollegen auf seiner privaten Facebook-Seite befreundet wäre, er dort regelmäßig Betriebsratsthemen angesprochen und damit zum Ausdruck gebracht hätte, dass sich seine Posts auch an die Belegschaft richten sollen. Einen so klaren Befund wird man bei einem privaten Account nur mit großen Schwierigkeiten stellen können, so dass ein Gericht bereits eine Pflichtverletzung in Frage stellen würde.

Amtsverlust heißt nicht Jobverlust

Wie auch immer das Arbeitsgericht entscheiden wird, seine Arbeitsstelle wird der Betriebsrat nicht verlieren. Das Unternehmen hat angekündigt, wegen des Posts keine Kündigung anzusprechen.

Im betreffenden Fall wäre lediglich eine außerordentliche Kündigung möglich, da die ordentliche Kündigung eines Betriebsrats gemäß § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unzulässig ist. Außerdienstliches Verhalten vermag eine fristlose Kündigung jedoch nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen. Aus gutem Grund kann man den Facebook-Post des Betriebsrats für geschmacklos oder menschenverachtend halten – zum Arbeitsverhältnis selbst hat die Äußerung keinen Bezug.

Der Daimler-Mitarbeiter muss sich jedoch bewusst sein, dass seinen Handlungen als Betriebsratsmitglied eine größere Beachtung zukommt, als denen eines normalen Arbeitnehmers. Er sollte aus diesem Grund erwägen, sein Betriebsratsamt freiwillig nach § 24 Abs. 2 BetrVG niederzulegen, zumal offensichtlich niemand im Unternehmen hinter ihm steht.

Freiheit bedeutet zwar gemäß George Orwell das Recht, anderen zu sagen, was sie nicht hören wollen. Nur der ist jedoch wirklich frei, der bereit ist, Konsequenzen zu ziehen, wenn die anderen nicht hören wollen, was man sagt.

Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Berlin und Hamburg.



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Zitiervorschlag

Christian Oberwetter, Nach Facebook-Post "Fuck Charlie Hebdo": . In: Legal Tribune Online, 27.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14494 (abgerufen am: 14.03.2026 )

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