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Völkerrecht: Vom Recht, ein fremdes Land zu bet­reten

von Martin Rath

26.02.2017

Columbus landet in Amerika

© Juulijs - Fotolia.com

Will ein Spanier die wilden Indianer besuchen, entspricht dies der menschlichen Natur. Soll die umgekehrte Reiserichtung verboten sein? Erstaunlich: Die Völkerrechtsgeschichte erfand zunächst das Besuchsrecht und erst dann den Grenzschutz.

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Es ist eine dieser normativen Ideen, die derart oft mit feierlicher Gewissheit vorgetragen werden, dass Widerspruch beinah als Sakrileg erscheint: Der Staat hat, so wird gesagt, ein heiliges und unhinterfragbares Recht, in eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sich fremde Menschen auf seinem Gebiet aufhalten dürfen. Soweit fremde Menschen vorhanden sind, beruht ihr Aufenthalt also bestenfalls auf einem vom Gaststaat zugeteilten Recht, das dieser mehr oder weniger komfortabel ausgestalten dürfe.

Unabhängig davon, wie man zu ihrem Inhalt steht, sind Gewissheiten dieser Art schon allein deshalb äußerst unerfreulich, weil sie dem Denken die Bewegungsfreiheit nehmen. Die Ausführungen von Vincent Chetail, einem Genfer Professor für Völkerrecht, zeigen, wie es anders gehen kann.

Ein natürliches Recht, die Indianer zu besuchen

In seinem Aufsatz "Sovereignty and Migration in the Doctrine of the Law of Nations: An Intellectual History of Hospitality from Vitoria to Vattel " (European Journal of International Law, 2016, S. 901–922) belegt Chetail, dass in den Anfangsjahrzehnten des modernen Völkerrechts dem Zugangsrecht des Fremden ein eigener Rang eingeräumt wurde, der erst nach und nach – teils unter sehr selektiver Berufung auf die Klassiker der Völkerrechtslehre – unter das Rad der Souveränitätsbefürworter geriet.

Fremde Länder zu betreten, galt namentlich dem Gründungsvater des Völkerrechts, dem spanischen Gelehrten Francisco de Vitoria (1483–1546), als ein natürliches Recht vor aller staatlichen Ordnung. Vitoria lag daran, normative Argumente jedenfalls für den Aufenthalt seiner spanischen Landsleute in den indianischen Fürstentümern jenes Kontinents zu liefern, der seit 1507 durch einen Irrtum des Freiburger Kartographen Martin Waldseemüller unter dem Namen "Amerika" bekannt wurde.

Weil das Gastrecht bereits den vorchristlichen Heiden der griechisch-römischen Antike heilig gewesen war, bot es sich für den spanischen Theologen und Naturrechtslehrer an, ein universales Recht auf Aufenthalt in fremden Landen zu begründen. Noch höher stand ihm das aus der natürlichen menschlichen Geselligkeit resultierende Recht, durch Reisen und Aufenthalt in die Gesellschaft und die Kommunikation (naturalis societas et communicationis) mit den ortsansässigen fremden Menschen zu treten.

Gast- und Einreiserechte, sofern man Europäer ist?

Der bekannte Umstand, dass sich die spanischen Amerikareisenden nicht auf friedliche Verständigung mit den indianischen Fürsten und ihren Untertanen beschränkten und ihnen die europäischen Herren über Amerika, Afrika, Asien und Ozeanien in den folgenden gut 400 Jahren nacheiferten, hat zur Popularität dieses naturrechtlich begründeten Aufenthaltsrechts verständlicherweise wenig beigetragen – obwohl die Pflicht, sich im fremden Land friedlich zu verhalten, stets Teil dieser Lehre war.

Wer, ohne sich etwas zu Schulden kommen zu lassen, den Aufenthalt in einem fremden Land wünscht, sollte auch nach der Lehre von Hugo Grotius (1583–1645), dem intellektuellen Nachfolger Vitorias, noch ein Recht aus dem von dem Spanier formulierten "ius communicationis" genießen. Das Recht, in friedlicher Absicht fremdes Land zu betreten, zählte Grotius zu den ersten Prinzipien des Völkerrechts. Werde es verweigert, könne es mit Gewalt erzwungen werden. Weiterhin erfand der niederländische Gelehrte ein Recht auf Eingliederung in einem neuen Staat für jene, die ihren Herkunftsstaat als unschuldige Menschen aus guten Gründen verlassen hatten.

Ein mindestens auf gleichem, wenn nicht höherem Rang angesiedeltes Recht eines Staates, auch friedliche und schuldlose Fremde abzuweisen, kam – so Chetail – in der Ideengeschichte des Völkerrechts erst später auf. Inspiriert von der Souveränitätslehre des Thomas Hobbes (1588–1679) stellten namentlich die Deutschen Samuel von Pufendorf (1632–1694) und Christian von Wolff (1679–1754) die Aufenthaltsrechte der Fremden ins Ermessen des Inhabers der höchsten Staatsgewalt. Wem daran lag, aus seinem Herkunftsland fortzukommen, der war nunmehr schon im Grundsatz auf die bloße Moralität fremder Souveräne angewiesen.

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Martin Rath, Völkerrecht: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22207 (abgerufen am: 19.08.2026 )

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