Bengalische Feuer, Fackeln, Nebeltöpfe – immer wieder führt Pyrotechnik zu Streit und Geldstrafen für Fußballvereine. Der FC Carl Zeiss Jena wollte eine solche Strafe nicht hinnehmen, scheiterte nun aber vor dem OLG Frankfurt.
Die Haftung eines Fußballvereins für das Abbrennen von Pyrotechnik durch seine Anhänger verstößt nicht gegen die Grundsätze der öffentlichen Ordnung. Außerdem stellt das Ständige Schiedsgericht der 3. Liga ein Schiedsgericht dar, das die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließt. Das entscheid das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 23.6.2020, Az. 26 Sch 1/20).
Im Sommer 2018 wurde im Fanblock des FC Carl Zeiss Jena mehrfach Pyrotechnik gezündet. Der Drittligist wurde daraufhin vom DFB-Sportgericht wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Geldstrafe in Höhe von knapp 25.000 Euro belegt. Die Berufung vor dem DFB-Bundesgericht blieb erfolglos, weshalb der Verein dann das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga anrief. Aber auch vor dem Schiedsgericht hatte der Verein keinen Erfolg.
Wegen dieses Schiedsspruchs wandte sich der FC Carl Zeiss Jena nun an das OLG und begehrte dort die Aufhebung des Schiedsspruches. Dies lehnte das OLG aber ab. Zunächst sei die Schiedsgerichtsvereinbarung wirksam. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ist nach Auffassung der Frankfurter Richter ein "echtes Schiedsgericht", es stelle eine unabhängige und neutrale Instanz dar; der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei daher ausgeschlossen. Auch sei der Schiedsvertrag nicht deshalb unwirksam, weil der DFB den Abschluss von allen Vereinen verlange. Dies sei auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Abgesehen davon habe sich der Verein der Schiedsgerichtsbarkeit auch freiwillig unterworfen, da durchaus Möglichkeiten bestanden hätten, zur 3. Liga ohne Abschluss des Schiedsvertrages zugelassen zu werden.
Im Ergebnis, so die OLG-Richter weiter, widerspreche der Inhalt des Schiedsspruches auch nicht den Grundsätzen der öffentlichen Ordnung. Die Verbandsstrafenhaftung für Fußballvereine, die der DFB vorsieht, sei durch die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit legitimiert. Das System entspreche dem im deutschen Recht bekannten Institut der Gefährdungshaftung, das auf die Situation der Fußballvereine übertragbar sei: Indem der Verein an der 3. Liga teilnehmen darf, erhalte er finanzielle Vorteile, sodass er umgekehrt auch für die aus dieser Teilnahme folgenden Gefahren haften müsse.
Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig.
ast/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41993 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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