Sexroboter verbieten? Mit Teddy zur Bundeswehr? Und wer von Ihnen kennt noch "Mecki", den menschenähnlichen Igel? Sie alle wurden bereits zum Fall vor Gericht – oder könnten es in Zukunft noch werden.
Puppen – früher Luxusgut, heute Massenware. Roboter – zunächst Werkzeug, bald sollen sie der Menschheit dienen. Beiden ist gemein, dass sie mehr und mehr dem Menschen ähneln.
Ob das ihre Beliebtheit erklärt, wissen wir nicht. Dass sie schon mehrfach zum Fall für die Justiz geworden sind, wissen wir hingegen schon: vom Soldaten, der seinen Teddybären nicht am Kasernentor abzugeben bereit war, bis zum ganz in Vergessenheit geratenen Prozess um die Rechte an der bekanntesten Nagetierpuppe des WDR.
Einige Geschichten erzählt Martin Rath.
Käthe Kruse kämpft gegen den Bing-Konzern
Seit dem Jahr 1910 genoss das Start-up von Käthe Kruse (1883–1968) zunächst bescheidenen, nach einer Spielzeug-Ausstellung im berühmten Kaufhaus Tietz zu Berlin dann aber wirtschaftlich sehr beachtlichen Erfolg mit der Herstellung von Puppen, die weicher, biegsamer und damit lebensechter waren als ihre bis dahin gewerblich hergestellten Vorgänger.
Die vergleichsweise natürlich wirkenden, Fürsorgegefühle weckenden Puppen Kruses fanden unter hinreichend zahlungskräftigen Kunden des Kaiserreichs und der Weimarer Republik erheblichen Absatz – wie noch jedes reformpädagogische Vorhaben in Deutschland blieben sie aber Sache für die Ober- und höhere Mittelschicht.
Gefährlicher Konkurrenz sah sich Kruse daher durch Puppen ausgesetzt, die von der Bing-Werke AG hergestellt wurden. Wie bei einer Kruse-Serie stattete Bing die "Puppen mit mannigfaltigen Trachten aus, die sich nach Alter, Geschlecht, Volk, Stamm und Landschaft unterschiedlich bestimmen". Um den Markt preisdifferenzierter bedienen zu können, variierte Bing – anders als Kruse – die Größen der Puppen.
Die Klage Kruses auf Unterlassung und Auskunft über den bisherigen Puppen-Absatz der Firma Bing, § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hatte erst vor dem Reichsgericht endgültig Erfolg.
Die Leipziger Richter befanden – aufgrund ganz eigenen ästhetischen Urteils –, dass die Bing-Puppen "billiger hergestellt … weniger sorgsam ausgeführt" seien, jedoch für den "sich umschauende(n) Durchschnittskäufer" als Spielart der Kruse-Puppen durchgehen könnten und das Geschäft mit diesen Produkten geistigen Diebstahls unlauter sei.
Reichsgericht, Urteil vom 11. Juli 1925 (Az. I 103/24).
Puppen in der Nachkriegszeit – Wohlstands- oder Beweis von Unzurechenbarkeit
Der Rechtsstreit um die Bing-Produkte könnte zu der Annahme verleiten, dass nur echte Sammlerstücke als Puppen von hohem Wert angesehen wurden, schließlich sind gescheite Käthe-Kruse-Stücke auch heute nicht zum Schnäppchenpreis zu haben.
Doch täuscht die heutige Massenproduktion und Kaufkraft darüber, wie es etwa in den 1950er Jahren um die ideelle und materielle Wertschätzung auch von Puppen bestellt war, die nicht der allerhöchsten Preisklasse angehörten. Welchen emotionalen Wert Puppen für eine Generation hatten, die ihr Spielzeug auf dem Weg ins Exil oder in die Deportation verloren hatten oder ihren Teddybär vor der Vertreibung im Garten hatten begraben müssen, ist aus der Perspektive einer seit den 1970er Jahren unermesslich auswuchernden Warenverfügbarkeit kaum noch vorzustellen.
Ein realistisches Gefühl dafür, welchen Wert Puppen – ganz ohne Sammlerpreis – in unserer Gesellschaft damals hatten, zugleich dafür, wie arm die Deutschen waren, vermittelt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. April 1952.
In einer recht hässlichen Sache, in der die klagende Frau auf Scheidung ihrer noch nicht allzu lange bestehenden Ehe klagte, weil der Mann "an haltloser Psychopathie oder an circulärem Irresein" leide, klärte der BGH vor allem über die sehr eingeschränkten Möglichkeiten auf, in einem Scheidungsverfahren den Beklagten zur Untersuchung durch psychiatrische Gutachter zu zwingen.
Auch wer sich für Puppen nicht interessiert, findet hier einiges zu den Abgründen der Geschlechterverhältnisse zu (Ur-)Großmutters Zeiten: Dass der Mann seiner Gattin unter vorgehaltenem Küchenmesser mit einem Mitnahmesuizid gedroht habe, sei auch ohne psychiatrische Begutachtung des Gatten für die Klägerin günstiger zu würdigen. Dass er der gemeinsamen Tochter Puppen und Puppenwagen zwar überlassen, deren Mitnahme in den Haushalt der Klägerin aber verweigert habe, schien den BGH-Richtern psychisch auffällig und zudem ein Anhaltspunkt dafür, dass er durch solche teuren Gegenstände seine Unterhaltszahlungen gefährdet habe: Wer seiner Tochter Puppen schenkte, hatte auch dafür zu sorgen, dass sie damit spielen konnte – denn es war nicht zu erwarten, dass zuhause eine zweite Puppenkollektion auf das Kind warten würde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. April 1952 (Az. IV ZR 156/51).
Mecki, der vermenschlichte Igel - ein Justiz-Dauerkunde
Es mag zu denken geben, dass die Figur eines in etwas abgerissener Kleidung vermenschlichten Igels, der 1938 im Auftrag der Reichsstelle für den Unterrichtsfilm von den Gebrüdern Paul, Ferdinand und Hermann Diehl gestaltet wurde, seit 1946 unter der Bezeichnung "Mecki" durch die Vermittlung der Rundfunkzeitschrift Hörzu sehr populär wurde. Wobei deren Chefredakteur Eduard Diehl (1900–1993) als begabter Elektrotechniker, Miterfinder der Bild-Zeitung und unverheirateter Autor homoerotischer Romane selbst wie eine filmreife Figur wirkt.
Nach rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Springer-Verlag und den Gebrüdern Diehl zu den Urheberrechten war das Arrangement getroffen worden, nach dem wesentliche Bildrechte von der Hörzu genutzt werden konnten. Die Firma Steiff erhielt die Lizenz für "Mecki"-Stoffpuppen.
Der BGH hatte sich seither wiederholt mit Versuchen zu befassen, vom Erfolg der Hörzu-Figur zu profitieren. Im Fall eines Puppenherstellers erkannte der BGH, dass die "Mecki"-Puppe "mit den "identisch wiederkehrenden Merkmalen, nämlich dem Haaransatz mit dem nasenwärts heranreichenden Schopf, der schwarzen Kugelspitze der Nase, der hervortretenden Unterlippe, dem breitgezogenen Mund und den demzufolge prall nach außen gedrängten Backen und insbesondere den verschmitzt blickenden Augen" hinreichend trennscharf gegenüber einer mutmaßlichen Nachahmer-Igelpuppe abgegrenzt worden sei.
Ähnlich wie bei der oft etwas manisch ausgeprägten Liebe zum leibhaftigen Wildigel lässt sich schwer erschließen, ob und wie viel Bauchgefühl der BGH-Richter dabei eine Rolle spielte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 1966 (Az. Ib ZR 36/65).
Bedroht der Teddybär die Geschlechterordnung?
In seiner heute bekannten Gestalt als Puppe mit beweglichen Armen wird der Teddybär auf Richard Steiff (1877–1939) zurückgeführt, den Neffen der erfolgreichen Spielzeugfabrikantin Margarete Steiff (1847–1909). Seinen Namen erhielt die Puppe, wohl im Zusammenhang mit dem seit 1903 einsetzenden US-Geschäft der Firma Steiff, angelehnt an den republikanisch-progressiven US-Präsidenten Theodore Roosevelt (1858–1919, im Amt 1901–1909).
Kein Gegenstand ist zu harmlos, als dass er in den USA nicht zu paranoiden religiösen oder politischen Betrachtungen einladen würde: Im 5.000-Seelen-Kaff St. Joseph (Michigan) erwarb der katholische Geistliche Michael G. Esper publizistische Unsterblichkeit, indem er gegen den Teddybären predigte. Heranwachsende Mädchen verlören, so der Priester, ihre Mutterinstinkte, würde ihnen erlaubt, ein so unnatürliches Spielzeug zu liebkosen. Nichts sei ekelhafter als ein Mädchen, das ein solches Pseudotier streichle oder gar küsse. Indem Mädchen statt zur hergebrachten Puppe zum Bären griffen, leisteten sie einen Beitrag zum Untergang der Menschheit ("race suicide").
60 Jahre später verhandelte der Zweite Wehrsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache eines Hauptmanns der Bundeswehr, der einem Untergebenen handgreiflich die Uniformkrawatte zurechtgerückt haben soll. Der Gegensatz der beiden Soldaten war apart:
Während der Offizier als Absolvent einer Nationalpolitischen Erziehungsanstalt über die Marine in eine SS-Panzerdivision geraten war, um sich nach vier Jahren in sowjetischer Gefangenschaft zum Diplom-Sportlehrer ausbilden zu lassen, bei der Bundeswehr schließlich viel Wert auf Leibesübungen legte, wird der von ihm bedrängte Wehrpflichtige vom Gericht als "erheblich in der psychischen Reifung zurückgeblieben" bezeichnet – was sich unter anderem darin gezeigt habe, dass er sich als Rekrut "mit einem Teddybären als Schlaftier bei der Truppe meldete" und in seiner Freizeit gerne in der Kaserne Rollschuh lief.
Gleichwohl: Der Teddy war wider Erwarten kein Gegenstand handgreiflicher Erziehungsversuche durch den Offizier. Strittig war nur, ob sich der Hauptmann angesichts des Antrags, den Kriegsdienst zu verweigern, abfällig zum Soldaten geäußert hatte: "Mit der Bibel in der Hand können Sie den Iwan nicht aufhalten!"
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1967 (Az. II WD 44/67).
Playmobil – vom Püppchen für Knaben zum Unisex-Spielzeug
Gedanken an das Klischee eines kommunistischen Menschen drängten sich dem Schriftsteller und Verleger Marc Degens (1971–) bei einer Betrachtung der Playmobil-Figur aus Anlass ihrer 25-jährigen Existenz auf: "Jeder von ihnen hatte eine klar umrissene Aufgabe, Namen waren Schall und Rauch, und wenn es die Planwirtschaft erforderte, wurden mit einem Handgriff aus Rittern Ärzte, aus Piraten Landwirte und aus Polizisten Bauarbeiter. Allein der blonde Sheriff konnte seinen Stern nie verbergen."
Vor und nachdem Degens dies 1999 in der Frankfurter Allgemeinen schrieb, dem bekannten Fachblatt zur Aufdeckung planwirtschaftlicher Umtriebe, ist eine beachtliche Zahl soziologischer und kulturwissenschaftlicher Studien zur Figur veröffentlicht worden, etwa zum Genderproblem von Playmobil. Erreichte diese Puppe in den 1970er Jahren überwiegend männliche Kinder, soll das Produkt inzwischen zu 45 Prozent von Mädchen genutzt werden.
Als Denkwürdigkeit der Playmobilgeschichte darf mit Blick auf die endlosen Kontroversen um die Geschlechterfragen von Spielzeug gelten, dass die Plastikpüppchen nicht zufällig zunächst als bubenhaft, beinah geschlechtsneutral aufgefasst wurden, bis in den 1970er Jahren bereits anachronistisch wirkende, weil mit Rock ausgestattete weibliche und in den 1980er Jahren Kinderfiguren hinzukamen – denn ursprünglich war das Playmobilpüppchen, der "Klicky", als kindliche, tendenziell geschlechtslose Figur aufgefasst worden. Die kindlichen Eigenschaften der Playmobilfigur wurden beispielsweise 1979 vom BGH – in Abgrenzung zu Konkurrenzprodukten bzw. historischen Vorbildern – in der "gezackte(n) Ponyfrisur" gesehen, die "der Figur einen typisch jungenhaft-sympathischen Ausdruck verleiht" sowie in der Größe des Kopfes der Playmobilfigur in Relation zu Armen und Beinen. "(D)er Eindruck von Kindlichkeit wird verstärkt durch die abgerundeten Schultern."
Diese kindlichen Figuren bekamen Anfang der 1980er Jahre gleichwohl selber Kinder und statt in ihren Rollen austauschbar zu sein, bleiben die Püppchen inzwischen viel öfter in abgegrenzten sozialen Fantasiewelten. Hätten sie ahnen können, wie festgelegt die "Klickys" heute in Beruf oder Familienstand sind, also wie erwachsen, hätten die Gutachter vor dem BGH Kopfschmerzen bekommen müssen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 1979 (Az. I ZR 130/77).
Der WDR wollte die Maus fressen
Eines der wirtschaftshistorisch interessantesten Gebäude der Stadt Köln aus der jüngeren Geschichte findet sich mit den sogenannten WDR-Arkaden an der Ecke Breite/Tunisstraße, wenige hundert Meter von der Kathedrale entfernt. Das Areal war vom Westdeutschen Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen seiner Expansionspläne für die Kölner Innenstadt seit 1968 erworben worden – seiner Pflicht, es zu bebauen, folgte der WDR erst nach über zehnjähriger Verzögerung und im Rahmen eines eigenartigen Investorenmodells.
Zu einem der bekannteren Geschäftslokale in diesem Gebäude, dem "Maus & Mehr", passt recht gut, dass die WDR-Arkaden nach Plänen des für seine Kirchenbauten berühmten Architekten Gottfried Böhm (1920–) errichtet wurden. Denn es scheint auch für den WDR zu gelten: "Die Kirche hat einen guten Magen / Hat ganze Länder aufgefressen / Und doch noch nie sich übergessen" (Johann Wolfgang Goethe).
Verkauft werden in dem Geschäft unter anderem Puppen aus dem Bilderschatz der "Sendung mit der Maus" – in seiner ausgestopften Form zählt dieses WDR-Nagetier zu den geläufigsten Puppenformen der deutschen Populärkultur.
In zeichnerischer Form (mit-)erfunden wurde die "Maus" von der Künstlerin Isolde Schmitt-Menzel (1930–) im Jahr 1970/71. Sich das Recht vorbehaltend, das "Maus"-Motiv jenseits der pädagogischen Zwecke des WDR selbst kommerziell verwenden zu dürfen, unternahm es Schmitt-Menzel, "Maus"-Schlafpuppen fertigen zu lassen, worauf die Rundfunkanstalt mit "gutem Magen" reagierte – in einer, wie der BGH mit Urteil vom 25. Januar 1981 feststellte, allzu überbordenden Vorstellung des WDR-Justiziariats davon, welche Unterlassungsrechte dem Sender gegenüber Schmidt-Menzel und der Puppenfabrikation – soweit zu erkennen: einer Behindertenwerkstatt – zuständen.
Grundsätzlich war die Puppenproduktion rechtlich jedenfalls nicht aus den Argumenten zu beanstanden, die der WDR angeführt hatte. Wenig überraschend: In der WDR-eigenen Erfolgsdarstellung zum orange-gelben Nagetier taucht der Prozess so wenig auf wie das Gebaren der Anstalt außerhalb bzw. in Randbereichen ihres öffentlichen Auftrags jemals Gegenstand allzu lebhafter Diskussionen geworden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 1982 (Az. I ZR 136/80).
Verbot von Sexrobotern?
Der in Fragen der Maschinenethik recht umtriebige Wirtschaftsinformatiker Oliver Bendel (1968–) definiert "Sexroboter" als "Roboter, mit denen Menschen bestimmte Formen von Sex haben können. In der Regel sind Hardwareroboter gemeint, physisch vorhandene Maschinen. Bei einem weiten Begriff können auch Softwareroboter hinzugezählt werden. Es gibt eine Palette von Produkten für den Hausgebrauch. Manche von ihnen werden für den Gesundheitsbereich in Betracht gezogen."
Mit Blick auf Sexroboter im engeren Sinn (i.e.S.) – es liegt nahe, sie sich als anatomisch besonders lebensnahe Puppen vorzustellen – wurde in den vergangenen Jahren wiederholt ein Verbot von Herstellung oder Vertrieb vorgeschlagen.
Die Vorstellungen hierzu gehen auseinander. Während beispielsweise Kathleen Richardson, Professorin für Ethik und Kultur von Robotern und Künstlicher Intelligenz, befürchtet, dass Sexroboter i.e.S. die Gefahr "einer Entmenschlichung von Frauen" erhöhten – ausgehend vom Axiom: "Was Sex ist, bestimmt der Mann" – erfand der Schriftsteller und PR-Berater Thor Kunkel (1963–) in seinem SF-Roman "Schaumschwester" (2010) eine Welt, in der frauenförmige Sexroboter die Entmachtung des Mannes bewirkten, weil sie sich an die verführerischen Maschinen verlören. Eine vermittelnde Position nimmt im Bereich der Science Fiction der amerikanische Autor Mykle Hansen ein, der die Hauptfigur seines Romans "I, Slutbot" (2014) sich vom ausgebeuteten, KI-beseelten Sexroboter zur befreiten, aufdringliche Männer und andere Zombies meuchelnden Todesmaschine emanzpieren lässt.
Amtlich ist auf Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion immerhin geworden, was sich die von CDU/CSU und SPD getragene Bundesregierung zum therapeutischen Einsatz von – deutlich harmloseren – maschinellen Puppen vorstellen kann: "Es ist nicht ersichtlich, wie sogenannte Sexroboter zur Erfüllung dieser Aufgabenstellung" – der Krankenkassen, die Gesundheit wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu verbessern – "beitragen könnten."
Hansens fantastische Roboterin erwehrt sich zudringlicher Zeitgenossen gelegentlich, indem sie beispielsweise Napalm aus dem Bauchnabel wehen lässt. Womöglich lag also in der parlamentarischen Antwort der Bundesregierung sogar mehr technologiepolitische Weisheit, als ihr selbst bewusst war.
Puppen im Recht: "Mecki", Käthe Kruse und die Maus vor Gericht . In: Legal Tribune Online, 02.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42375/ (abgerufen am: 19.05.2024 )
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