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17530

Verfassungsschutz-Mitarbeiter vernichtete NSU-Akten: Presse kann Aus­kunft ver­langen

12.11.2015

geschredderte Akte

© DanBu.Berlin - Fotolia.com

Kurz nach Auffliegen des NSU ließ ein Referatsleiter des Verfassungsschutzes Akten vernichten. Das VG Köln entschied nun, dass Journalisten einen Auskunftsanspruch über das Disziplinarverfahren gegen ihn haben.

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Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) muss Journalisten weitestgehend Auskunft zu einem Disziplinarverfahren erteilen, das im Zusammenhang mit der Vernichtung von Akten zum Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) steht. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln am Donnerstag entschieden (Urt. v 12.11.2015, AZ. 6 K 5143/14).

Geklagt hatte ein Journalist, der vom Bundes-Verfassungsschutz wissen wollte, wie der Sachstand des Disziplinarverfahrens gegen einen – nur seinem Decknamen nach bekannten – Referatsleiter ist. Dieser hatte kurz nach dem Auffliegen der Terrorzelle NSU und der Festnahme von Beate Zschäpe die Vernichtung sensibler Akten über die rechte Szene angeordnet. Wegen dieser Aktion hatte der damalige Verfassungsschutzpräsident Heinz Fromm 2012 seinen Posten geräumt.

Das Bundesamt hatte die Auskunft verweigert und dies unter anderem mit den sensiblen Aufgaben des Verfassungsschutzes begründet. Zudem bestehe die Gefahr der Ausforschung von Arbeitsweise und Methodik nachrichtendienstlicher Tätigkeiten. Schließlich könnte anderenfalls die wirkliche Identität des betroffenen Mitarbeiters bekannt werden.

Diesen Argumenten folgten die Richter nicht und entschieden, das BfV sei weitgehend verpflichtet, die gestellten Fragen u.a. zum Sachstand des Disziplinarverfahrens und zu den Ermittlungsergebnissen zu beantworten. Es bestehe ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit, dem keine schutzwürdigen Belange des BfV entgegenstünden, so die Kölner Verwaltungsrichter. Lediglich bei einzelnen Fragen, die nicht konkret genug seien oder die Geheimhaltung beträfen, bestehe der Auskunftsanspruch nicht.

Gegen das Urteil kann noch ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Die Vorgänge rund um das konkrete presserechtliche Auskunftsbegehren waren u.a. bereits Gegenstand eines Untersuchungsausschusse des Deutschen Bundestages.

ahe/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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Verfassungsschutz-Mitarbeiter vernichtete NSU-Akten: Presse kann Auskunft verlangen . In: Legal Tribune Online, 12.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17530/ (abgerufen am: 22.09.2023 )

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