Noten für Pflegeheime in sogenannten Transparenzberichten sind größtenteils irreführend und rechtswidrig. Dies entschied das Sozialgericht Münster in einem am Montag veröffentlichten Präzedenzurteil.
Die Beurteilungskriterien seien nicht geeignet, die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen und deren Qualität hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität sachgerecht zu beurteilen (Az. :S 6 P 111/10). Genau dies habe aber der Gesetzgeber in § 115 Abs. 1 a S.1 und 2 SGB XI als Ziel von Transparenzberichten gefordert.
Ein Heimträger hatte gegen die Veröffentlichung eines vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) erstellten Transparenzberichtes im Internet geklagt, weil er sich durch die Veröffentlichung in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt sah. Das Sozialgericht (SG) Münster gab ihm Recht und untersagte die Veröffentlichung des Berichts.
Eine wissenschaftliche Studie vom Juli 2010 hatte ergeben, dass nur zwei der 64 Einzelnoten des Transparenzberichtes den vom Gesetzgeber geforderten Maßstab der Ergebnisqualität betreffen. Ansonsten werde laut Studie nur die Qualität der Dokumentation geprüft.
Das SG Münster hält zudem die Systematik der Bewertung für misslungen. Bei zahlreichen im Transparenzbericht abgefragten Kriterien seien nur die Noten "sehr gut" oder "mangelhaft" vorgesehen. Die Darstellung der Pflegenoten im Transparenzbericht sei für den Leser überdies nicht nachvollziehbar und stelle eine Irreführung der Verbraucher dar, heißt es im Urteil.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache ließ das Gericht die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu.
SG Münster: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1328 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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