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470

Rechtsprechung: Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren

pl / LTO-Redaktion

03.05.2010

Das BAG hat heute zu Lasten eines Arbeitnehmers entschieden, der trotz Altersteilzeit im Blockmodell einen Bewährungsaufstieg erstrebte. Allein die vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags erteilte unrichtige Auskunft des beklagten Landes, dass Aufstiegszeiträume sich durch die Altersteilzeit nicht verlängerten, erachtete das BAG für nicht ausreichend. 

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Das beklagte Land hatte dem in der Bauverwaltung tätigen Kläger vor Abschluss seines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen.

Die Freistellungsphase begann ca. ein Jahr vor Ablauf der sechsjährigen Bewährungszeit. Nach deren Ablauf verweigerte das Land dem Kläger jedoch den Bewährungsaufstieg.

Zu Recht, wie nun das BAG entschied (Urt. v. 04.05.2010, Az. 9 AZR 184/09 - noch nicht veröffentlicht). Denn § 23 a BAT-O ordnet eine Unterbrechung der Bewährungszeit während Freistellungsphasen an. Wer nicht arbeitet, kann sich auch nicht bewähren.

Auch einen Bewährungsaufstieg als Schadensersatz verneinte das Gericht. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er ohne die Pflichtverletzung, die in der unrichtigen Auskunft des beklagten Landes lag, am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.

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Rechtsprechung: . In: Legal Tribune Online, 03.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/470 (abgerufen am: 17.06.2025 )

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