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10154

OLG Brandenburg zu Fluggastrechten: Fehlendes Enteisungsmittel begründet Entschädigungsanspruch

25.11.2013

In einem am Montag bekannt gegebenen Urteil hat das brandenburgische OLG entschieden, dass eine Fluggesellschaft Reisende entschädigen muss, wenn ein Flug aufgrund von fehlendem Enteisungsmittel annulliert werden muss.

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Ein Mann hatte im Dezember 2010 für 24 Personen einen Flug von Berlin nach Rom gebucht. Der Flug wurde jedoch annulliert, weil notwendiges Enteisungsmittel fehlte. Auch eine Entschädigung wollte das Luftfahrtunternehmen dem Mann nicht zahlen. Da ein allgemeiner Mangel an Enteisungsmitteln geherrscht habe, lägen insofern "außergewöhnliche Umstände" vor. Ein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung bestehe daher nicht.

Dies sah der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) anders: Fehlendes Enteisungsmittel für Flugzeuge begründe keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Fluggesellschaften hätten vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass die für ihre Flugzeuge notwendigen Betriebsmittel ständig zur Verfügung stehen.

Da bei winterlichen Bedingungen die Enteisung von Flugzeugen zu den vorhersehbaren Flugvorbereitungen gehöre, müsse die Fluggesellschaft gewährleisten, dass Enteisungsmittel in ausreichender Menge zur Verfügung stehe. Zur Not müssten die Unternehmen mehr Enteisungsmittel einlagern, selbst wenn dies mit erheblichen Kosten für die Fluggesellschaften verbunden sei. Für einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Fluggesellschaft sei es auch unerheblich, ob die Beschaffung des Enteisungsmittels dem betroffenen Flughafen, der Fluggesellschaft selbst oder einem Dienstleister obliege (Urt. v. 19.11.2013, Az. 2 U 3/13).

mbr/LTO-Redaktion

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OLG Brandenburg zu Fluggastrechten: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10154 (abgerufen am: 18.05.2025 )

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