Druckversion
Samstag, 23.09.2023, 05:21 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/landgericht-mnchen-i-39o1116819-tickets-karten-fuball-fc-bayern-ticketplattform-zweitanbieter-ticketzweitmarkt-unlauterer-wettbewerb-unzulaessig/
Fenster schließen
Artikel drucken
43653

LG München I sieht UWG-Verstoß: FC Bayern erfolg­reich gegen einen Ticketz­weit­händler

07.12.2020

Logo des FC Bayern München auf einem Trikot

(c) charnsitr/stock.adobe.com

Das Prinzip ist simpel: Tickets für beliebte Fußballpaarungen aufkaufen und sehr viel teurer weiterverkaufen. Mit einem solchen Geschäftsmodell hat es für eine Online-Plattform vor dem LG München I nun aber gekracht.

Anzeige

Nicht autorisierte Zweitmarktplattformen verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das entschied das Landgericht München I (LG) in einem aktuellen Urteil (v. 7.12.2020, Az. 39 O 11168/19).

Die FC Bayern München AG hat eine klare Vorstellung davon, wie Tickets für Bayernspiele verkauft werden sollen: Nur von durch den FC Bayern autorisierte Verkaufsstellen. Außerdem werden die Tickets mit einem individuellen QR-Code, einer Warenkorbnummer, einem Strichcode und dem Namen des Erstkäufers bedruckt. Die Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder ein Verkauf an nicht vom FC-Bayern autorisierte Zweitmarktplattformen ist damit verboten.

Gerade solche Ticketzweitmärkte sind im Internet jedoch oft zu finden. Gegen einen von ihnen ging der FC Bayern nun vor dem LG vor. Das Geschäftsmodell des beklagten Ticketanbieters sah vor, dass er unter anderem Tickets für Fußballspiele verschiedener Vereine bei Erstkunden bzw. Dritten bezog, um diese dann für einen höheren Preis weiterzuverkaufen.

Testkauf: 6.500 statt 1.200 Euro für zwei Tickets

Ein Testkauf, den der FC Bayern selbst durchführte, um die Plattform zu überprüfen, lief so ab: Kurz vor dem Heimspiel der Bayern im Champions League Viertelfinale gegen den FC Liverpool am 13. März 2019 konnten bei dem Ticketanbieter noch zwei Tickets für 6.500 Euro erworben werden – der Originalpreis für beide Tickets lag bei 1.200 Euro. Den beiden Tickets, die der Testkäufer dann erhielt, war außerdem ein Schreiben beigefügt. In diesem wurde dazu aufgefordert, gegebenenfalls bei Einlasskontrollen am Stadion wahrheitswidrig anzugeben, er sei von dem auf dem Ticket vermerkten Erstkäufer eingeladen worden, dieser habe ihm also seine beiden Tickets überlassen. Ein riskantes Vorgehen, denn ohne einen Nachweis seitens des FC Bayern, dass diese Ticketübertragung legitimiert, besteht für das Einlasspersonal vor Ort keine Pflicht, die Person auch wirklich in das Stadion einzulassen.

Dass diese Art der Abwicklung, wie sie über die nach dem Testkauf vom FC Bayern verklagte Plattform stattfindet, unzulässig ist, bestätigte das LG München I nun. Das Gericht entschied, dass das Vorgehen des beklagten Ticketanbieters, Fußballtickets über sein "Netzwerk" zu beziehen und zu einem deutlich höheren Preis weiterzuverkaufen, obwohl die Tickets vom Verein personalisiert sind und für die der gewerbliche Weiterverkauf vom FC Bayern verboten ist, ein sogenannter wettbewerbswidriger Schleichbezug ist. Der Verkauf der Tickets auf diese Weise verstoße damit gegen § 4 Nr. 4 UWG, der die Mitbewerber vor unlauteren Praktiken schützt.

Verleitung zum Vertragsbruch und Aufforderung zur Lüge

Außerdem, so führt das Gericht aus, vermittle der Ticketverkäufer seinen Kunden auf diese Weise kein sicheres Zutrittsrecht für das Stadion. Die Aufforderung, deshalb wahrheitswidrige Angaben zu machen, sei damit ein Verstoß gegen die nach § 3 Abs. 2 UWG bestehende unternehmerische Sorgfaltspflicht. Umgekehrt habe der Ticketverkäufer durch die Aktivierung seines Netzwerks gezielt darauf hingewirkt, dass Dritte, also Erstkäufer, die ihre Tickets ordnungsgemäß erworben haben, ihre Vertragspflichten gegenüber dem FC Bayern brechen. Dies verstärke die Unlauterkeit des Verhaltens, argumentiert das Gericht.

Das Gericht stellt klar, dass gerade diese Kombination die Klarheit der Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht aufzeige: Der Ticketanbieter habe nicht nur die Erstkäufer dazu verleitet, Vertragsbruch zu begehen, sondern auch seine Kunden zum Lügen animiert. Das LG verurteilte den Anbieter daher zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets des FC Bayern zu kommerziellen oder gewerblichen Zwecken sowie zur Zahlung von Schadensersatz. Außerdem muss er Auskunft geben und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der FC Bayern München AG tragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

ast/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

LG München I sieht UWG-Verstoß: FC Bayern erfolgreich gegen einen Ticketzweithändler . In: Legal Tribune Online, 07.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43653/ (abgerufen am: 23.09.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Wirtschaftsrecht
    • Bayern
    • Fußball
    • Unlauterer Wettbewerb
    • Wettbewerbsrecht
  • Gerichte
    • Landgericht München I
21.09.2023
Körperverletzung

BayObLG verweist zurück ans LG München:

Straf­pro­zess gegen Jérôme Boa­teng geht weiter

Das LG München verurteilte den Fußballspieler wegen gewalttätiger Attacken auf seine Ex-Freundin zu einer Geldstrafe. Nun kassierte das BayObLG die Entscheidung in vollem Umfang, das LG habe es sich in einigen Punkten zu leicht gemacht.

Artikel lesen
14.09.2023
Abgasaffäre

EuGH zu Sanktionen seitens der Verwaltung:

"Ne bis in idem"-Grund­satz schützt VW vor dop­pelter Geld­buße

Das Verbot der Doppelbestrafung ist auch auf Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur anwendbar. Das entschied der EuGH am Donnerstag und bewahrt den VW-Konzern so davor, weitere fünf Millionen Euro an Italien zahlen zu müssen.

Artikel lesen
22.09.2023
Justiz

Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe:

Bun­des­re­gie­rung gibt Län­dern die Schuld an der Ver­zö­ge­rung

Die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe ist längst auf den Weg gebracht. Im Sommer verschob der Bundestag den Starttermin aber um vier Monate – wegen IT-Problemen. Hätten die Länder diese frühzeitig beheben können?

Artikel lesen
22.09.2023
Glücksspiel

Wettbüros und Jugendschutz:

Führe uns nicht in Ver­su­chung

Wettbüros in Rheinland-Pfalz müssen 250 Meter Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen halten. Eine Betreiberin klagte dagegen. Ist die Abstandsregelung ein wirksames Mittel zur Suchtprävention? Die Frage entschied nun das OVG Koblenz.

Artikel lesen
20.09.2023
Jurastudium

Durchschnittliche Studiendauer im Fach Jura:

Am sch­nellsten sind die Absol­venten in NRW

Für das Jurastudium braucht man viel Disziplin und einen langen Atem. Wie lange Studierende im Schnitt brauchen, zeigt die neue Ausbildungsstatistik des Bundesamts für Justiz in Bonn. Demnach sind die NRWler erneut am schnellsten.

Artikel lesen
20.09.2023
Berufungsverfahren

BGH rügt LG München II:

Eine Beru­fung ist keine Revi­sion

Will der Eigentümer eines Grundstücks künftig selbst dort wohnen, kann er den Mietern kündigen. Bei der Frage, ob umstrittener Eigenbedarf wirklich vorliegt, darf es sich die Berufungsinstanz aber nicht zu leicht machen, so der BGH.

Artikel lesen
TopJOBS
Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/di­vers) bei Le­gal and Com­p­li­an­ce

Siemens , Braun­schweig

Rich­ter/in auf Pro­be (m/w/d)

Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt , Mag­de­burg

Se­nior Di­gi­tal Pro­duct Ma­na­ger - WKO (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Re­fe­ren­da­re (m/w/d)

DLA Piper UK LLP , Köln

RECHTS­AN­WALT (M/W/D) – RE­GU­LATO­RY, PU­B­LIC LAW & COM­PE­TI­TI­ON

Watson Farley Williams LLP , Frank­furt am Main

Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/di­vers) bei Le­gal and Com­p­li­an­ce

Siemens , Er­lan­gen

Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/di­vers) bei Le­gal and Com­p­li­an­ce

Siemens , Nürn­berg

Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) All­ge­mei­nes Zi­vil- und...

REDEKER SELLNER DAHS , Leip­zig

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Mehr Effizienz – Arbeiten mit der Textbausteinverwaltung

25.09.2023

beA von der BRAK-Oberfläche bis zur Nutzung in RA-MICRO

25.09.2023

Noerr Practice - Nachhaltigkeit

12.10.2023, Dresden

UN World Conference on Human Rights in Vienna 1993 - Strengthening Imperatives 30 Years After

27.09.2023, Wien

Innovationstag für Anwaltskanzleien Herbst 2023 bei K2L

27.09.2023, Nürnberg

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH