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BGH entscheidet im Holzstreit zugunsten Baden-Württembergs: Kar­tellamt durfte Ver­fahren nicht wie­der­auf­nehmen

12.06.2018

Gestapeltes Holz im Wald

© Stefan Merkle-stock.adobe.com

Nachdem das Land Baden-Württemberg mit dem Bundeskartellamt eine Vereinbarung zur Rundholzvermarktung vereinbarte, hob das Bundeskartellamt die Vereinbarung auf und stellte neue Ermittlungen an. Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied.

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Das Land Baden-Württemberg vermarktet in Absprache mit den jeweiligen Eigentümern Rundholz aus Wäldern, die im Eigentum baden-württembergischer Gemeinden oder Privater stehen. Das Bundeskartellamt sah hierin einen Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und leitete 2001 ein Verfahren gegen das Land ein. In diesem Verfahren verpflichtete sich das Land zur Ausräumung der kartellrechtlichen Bedenken. In einer sogenannten Verpflichtungserklärung wurde unter anderem vereinbart, dass eine vom Land unabhängige Vermarktung des Holzes gefördert werden sollte. Dazu verpflichtete sich das Land, sich an Holzvermarktungskooperationen im Wesentlichen nur noch zu beteiligen, wenn die Forstbetriebsfläche der einzelnen beteiligten Waldbesitzer 3.000 Hektar nicht überstieg.

Aufgrund neuer Erkenntnisse kam das Bundeskartellamt 2012 zu dem Ergebnis, dass der festgelegte Schwellenwert von 3.000 Hektar nicht ausreiche, um das Ziel einer wettbewerblichen Angebotsstruktur zu erreichen. Aus diesem Anlass hob es die vereinbarte Verpflichtungserklärung auf und legte einen neuen Schwellenwert von 100 Hektar fest.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschied (Beschl. v. 12.06.2018, Az. KVR 38/17). Denn eine Verpflichtungszusagenentscheidung könne nicht allein deshalb aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen werden, weil der Kartellbehörde nachträglich wesentliche Tatsachen bekannt wurden. Denn diese Erkenntnisse lagen bereits im Zeitpunkt der Entscheidung vor. Zwar sei eine Wiederaufnahme gemäß § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt möglich. Dazu sei jedoch grundsätzlich eine objektive Veränderungen der Sachlage erforderlich, so der BGH.

Nachträgliche Erkenntnisse oder die Beseitigung von Fehlvorstellungen der Kartellbehörde bewirken für sich genommen jedoch keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB. Daher lag im vorliegenden Fall auch kein Wiederaufnahmegrund vor, entschieden die Richter in Karlsruhe.

tik/LTO-Redaktion

mit Materialien von dpa

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BGH entscheidet im Holzstreit zugunsten Baden-Württembergs: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29097 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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