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23105

BGH zum Nachbarrecht: Keine grenz­über­sch­rei­tende Wär­m­e­däm­mung bei Neu­bauten

02.06.2017

Haus mit Wärmedämmung (Symbolbild)

© schulzfoto - stock.adobe.com

Wer sein Haus direkt an die Grundstücksgrenze baut, sollte von vornherein ausreichend Platz für die Wärmedämmung einkalkulieren. Die Pflicht der Nachbarn, eine grenzüberschreitende Wärmedämmung zu dulden, gilt nicht für Neubauten.

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Ein Grundstückseigentümer muss es nicht nach § 16a Abs. 1 Nachbargesetz Berlin dulden, dass sein Nachbar eine Wärmedämmung anbaut, welche die Grundstücksgrenze überschreit, wenn der Nachbar damit erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag (Urt. v. 02.06.2017, Az. V ZR 196/16).

Zu tun hatten es die Richter mit einem Berliner Fall. Dort sind im Stadtteil Köpenick Nachbarn seit Jahren zerstritten, weil die nachträglich angebrachte Dämmschicht an der Seitenwand eines Mehrfamilienhauses ein paar Zentimeter über die Grundstücksgrenze ragt. Die Eigentümergesellschaft will diese Wand noch verputzen und streichen, der Nachbar akzeptiert aber keinen Millimeter mehr.

Wer baut, muss die Wärmedämmung aufs eigene Grundstück bauen

Laut BGH sträubt er sich auch zu Recht: Für Neubauten bleibt es bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet, heißt es in einer Mitteilung von Freitag.

Zwar verpflichtet § 16a Abs. 1 NachbG Berlin Grundstückseigentümer, zugunsten des Klimaschutzes das Dämmen bestehender Nachbargebäude zu dulden. Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige 5. Zivilsenat stellt aber auf den Zweck des Gesetzes ab: Der Landesgesetzgeber habe Grundstückseigentümern nicht generell gestatten wollen, eine Wärmedämmung grenzüberschreitend, also im Wege des Überbaus, anzubringen. Die nachbarliche Duldungspflicht sei nur für Bestandsbauten, also Altbauten eingeführt worden, bei denen der Nachbar sich nachträglich weigere oder horrende Gegenforderungen stelle. Bei Neubauten hingegen könne man vorsorgen und den Wärmeschutzanforderungen durch eine entsprechende Planung Rechnung tragen.

In dem Berliner Fall hatte der Bauträger diese Vorgaben nicht beachtet, obwohl die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2001 vom 16. November 2001 (BGBl. I. 3085) bei Errichtung des Gebäudes in den Jahren 2004/2005 bereits in Kraft war, und das ungedämmte Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des Beklagten gebaut. Das ist aber nicht das Problem des Nachbarn, so der BHG.

pl/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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BGH zum Nachbarrecht: Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung bei Neubauten . In: Legal Tribune Online, 02.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23105/ (abgerufen am: 09.06.2023 )

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