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BGH: Preis­an­pas­sungs­klausel nach AVB­GasV wirksam

von tko/LTO-Redaktion

14.07.2010

Der BGH hat am Mittwoch entschieden, dass die vorbehaltlose Zahlung eines vom Energieversorger erhöhten Gaspreises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden kann. Auf die AVBGasV gestützte Preisanpassungsklauseln erklärte er für wirksam.

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In den zu entscheidenden Fällen erklärte der VIII. Zivilsenat Preisanpassungsklauseln von Energieversorgern für unwirksam, die auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Energieversorgers beruhte. Zuvor von dem Versorger verwandte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vollständig den Wortlaut der AVBGasV einbezogen, erklärt der BGH hingegen für wirksam. Die spannende Frage, ob die Verordnung selbst möglicherweise in Teilen unwirksam ist, also überhaupt Grundlage für Preisanpassungen sein kann, beantwortete der BGH also positiv.

Nach Ansicht des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 246/08) enthält der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen.

An seiner Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB von einseitigen Preiserhöhungen hält der BGH allerdings fest. Danach ist das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt.

Dieser bisher nur für Tarifkundenverträge geltende Grundsatz ist nun auch bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenvertrag anzuwenden, soweit der Kunde geltend macht, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 BGB.

Eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern – soweit es darauf ankommt – auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, komme jedoch nicht in Betracht.

 

Mehr zu Preisanpassungen von Energieversorgern auf LTO.de:

Nicht nur das Kleingedruckte kann unwirksam sein

Keine Anknüpfung nur an den Heizölpreis

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Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/969 (abgerufen am: 12.05.2026 )

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