Die Anweisung an einen Arbeitnehmer, mit asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu hantieren, kann die bewusste Inkaufnahme von Gesundheitsschäden des Betreffenden beinhalten. Das geht aus einer Entscheidung des BAG vom Donnerstag hervor.
Im zugrundeliegenden Fall streiten die Parteien über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwies die Sache nun zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landesarbeitsgericht (LAG) (Urt. v. 28.04.2011, Az. 8 AZR 769/09).
Die Erfurter Richter sind der Ansicht, dass die beklagte Arbeitgeberin für mögliche Schäden, die der Kläger aufgrund der Arbeiten mit dem Material erleidet, nur dann haftet, wenn dem zuständigen Vorgesetzten bekannt war, dass der Mitarbeiter einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war. Zudem muss der Vorgesetzte bezüglich einer Gesundheitsschädigung bedingt vorsätzlich gehandelt, das heißt ihren Eintritt zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Ob diese Voraussetzungen für eine Haftung hier vorliegen, muss das (LAG) nun aufklären.
cla/LTO-Redaktion
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BAG: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3142 (abgerufen am: 10.02.2025 )
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