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17005

AG Hamburg spricht Journalisten frei: Fal­sche Aus­kunft des Jus­t­i­ziars begründet Ver­bot­s­irrtum

25.09.2015

gestresster Journalist

(c) studiostoks - Fotolia.com

Journalisten des Hamburger Abendblatts hatten Teile der Akte eines laufenden Strafverfahrens veröffentlicht, und sich so nach §353d StGB selbst strafbar gemacht. Eigentlich. Vor Gericht kam ihnen jedoch die Auskunft des damaligen Justiziars zugute.

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§ 353d Strafgesetzbuch (StGB) sanktioniert "Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen". Zum Schutz der unvoreingenommenen Meinungsbildung des Gerichts stellt die Vorschrift unter anderem die (auszugweise) Veröffentlichung der Anklageschrift eines laufenden Verfahrens unter Strafe.

Am Donnerstag sind nun zwei Journalisten einer Verurteilung nach §353d StGB – knapp – entgangen. Das Amtsgericht (AG) Hamburg ließ keinen Zweifel daran, dass sie den Tatbestand verwirklicht hätten, indem sie 2014 Chat-Protokolle der angeklagten Eltern der zu Tode misshandelten Yagmur aus der Anklageschrift veröffentlichten. Diese waren nach Ansicht des AG wesentlicher Teil der Anklage, auch die spätere Verurteilung der Angeklagten habe sich auf die Chat-Protokolle gestützt.

Allerdings nahm das Gericht einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB an, weil der Justiziar des Springer-Verlages, zu dem die Zeitung damals noch gehörte, den beiden Journalisten mit Blick auf die geplante Veröffentlichung vorab die Auskunft erteilt habe: "Das geht!" Auf diesen Rechtsrat hätten sich die Journalisten verlassen dürfen. Es liege insofern ein Verbotsirrtum vor.

Aber rechtswidrig: "die falsche Form und der falsche Zeitpunkt"

An der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Journalisten ließ der Richter indes trotz des Freispruchs keine Zweifel. Die Abendblatt-Mitarbeiter hätten nichts Falsches geschrieben, aber: "Es war die falsche Form und der falsche Zeitpunkt", weil die Journalisten wörtlich zitiert hatten - und zwar vor der Erörterung der Chat-Protokolle in der Hauptverhandlung.

Das habe zu einer gewissen Gefährdungslage für die Rechtsfindung im Yagmur-Prozess geführt, weil die Unvoreingenommenheit der Schöffen durch diese frühe Veröffentlichung hätte erschüttert werden können. "Dass die Angeklagten freigesprochen wurden, ist kein Freibrief für Journalisten und keine Siegerurkunde für das 'Hamburger Abendblatt'."

Der mit dem Verbot des § 353d StGB verbundene Eingriff in die Pressefreiheit ist nicht unumstritten, wurde vom Bundesverfassungsgericht aber bestätigt. Auch gegen den Strafverteidiger Gerhard Strate wurde nach §353d ermittelt, als er im Zuge des Mollath-Prozesses umfassende Schriftsätze und andere Dokumente des Verfahrens online stellte, was jedoch seinerzeit weder zu einer Einziehung seines Computers oder von Dokumenten noch zu einer Verurteilung führte.

Der Freispruch der beiden Hamburger Journalisten ist noch nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteill (v. 24.09.2015, Az. 255 Cs 158/14) zu prüfen.

cvl/pl/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa

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Zitiervorschlag

AG Hamburg spricht Journalisten frei: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17005 (abgerufen am: 08.05.2026 )

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