Machen sich Aktivisten der "Letzte Generation" strafbar, weil sie einer "kriminellen Vereinigung" angehören? Thomas Fischer konstatiert moralisch überfrachtete Argumentationsmuster in der Debatte und votiert für eine Differenzierung.
Die Frage, ob "Die letzte Generation" (LG) eine "kriminelle Vereinigung" sei, wird neuerdings diskutiert, spätestens seit die Frage die Justiz erreicht hat. Bevor man sie öffentlich beantwortet, muss man allerdings bedenken, dass jeder einzelne Begriff der Frage in hohem Maß medial vorgeprägt und daher im Ergebnis unklar ist. Die Frage selbst hat daher (mindestens) ein Doppelgesicht: Zum einen scheint sie ganz juristisch-trocken nach der Vollendung von Tatbestandsmerkmalen (Art. 103 Abs. 2 GG) zu fragen; zum anderen transportiert sie implizit eine Vielzahl (!) von ungeklärten Fragen und Konnotationen, die mit diesen Merkmalen und ihrer öffentlichen Bewertung zusammenhängen.
Die Betrachtung der öffentlichen Diskussion zeigt, dass die meisten, die sich äußern, gar nicht genau wissen, was eine "kriminelle Vereinigung" ist. Sie verbinden den Begriff vielmehr ganz allgemein mit "Organisierte Kriminalität", Schwerverbrechen, Terrorismus usw.; die Bewertung oder Einordnung erfolgt dann nach Maßgabe moralisch-intuitiver Bewertungen. Das mag für eine allgemeine Moral-Diskussion ausreichen, sollte sich dann aber nicht mit rechtlichen Kategorien vermischen oder diese fehlerhaft verwenden.
Es ist daher notwendig, sich zunächst einmal klarzumachen, was eine "kriminelle Vereinigung" im Sinn von § 129 StGB überhaupt objektiv ist. Die Absätze 1 bis 3 der Vorschrift lauten auszugsweise:
"StGB § 129: Bildung krimineller Vereinigungen
(I) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. (…)
(II) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
(III) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
- (…)
- wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist, oder
- (...)"
Der Tatbestand knüpft an alte Vorschriften gegen "Geheimgesellschaften" an (siehe § 129 RStGB 1871). In der Bundesrepublik gilt er seit 1951 und wurde seither mehrfach geändert. Über viele Jahre beschränkte sich seine Anwendung weithin auf organisierte Strukturen randständiger Milieus (Zuhälterei u.a.). Das gilt auch heute noch (z.B. "Rocker", BtM-, Waffen- und Menschenhandel). Hinzugekommen sind seit den 70er Jahren "politische" Vereinigungen.
Nachdem und weil die Verfolgung der "Organisierten Kriminalität" national und international als besonders schwierig dargestellt wird, assoziiert die Mehrheit der Bürger mit dem Begriff eine Struktur ganz besonders herausgehobener Gefährlichkeit. Das wird durch die Auslagerung der Tatbestände der "terroristischen Vereinigung" (§ 129a) und der "Vereinigungen im Ausland" (§ 129b) noch verstärkt, vor allem aber auch dadurch, dass an die Beschuldigung, Täter des § 129 StGB zu sein, fast unbegrenzte Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse der Strafprozessordnung (StPO) geknüpft sind. Die Vorschrift dient daher nicht selten als "Einstieg" und "Türöffner" für weitreichende Ermittlungsmaßnahmen, spielt dann aber für die eigentliche Strafverfolgung im Ergebnis kaum eine Rolle.
Kriminelle Vereinigung
Was eine Vereinigung im Sinne der Vorschrift für das Gesetz ist, steht in Absatz 2. Wichtig ist insbesondere das Merkmal der von Mitgliedern und Rollen "unabhängigen" Struktur. Damit ist – im Gegensatz zur "Bande", die sich auch spontan bilden und deren Handeln von bestimmten mitgliedergebundenen Rollen abhängt – eine quasi überpersonale Gruppierung mit gemeinsamer, überwölbender Regelbildung gemeint, ähnlich einem Verein.
Diese Merkmale weist die "Letzte Generation" als "Zusammenschluss" auf. So führt etwa der "Wikipedia"-Artikel unter Zitierung zahlreicher Selbstzeugnisse der Gruppe unter anderem aus:
"Es wird von mehreren hundert Angehörigen der Aktivisten-Gruppe ausgegangen. Intern seien sie danach kategorisiert, wie weit sie bei den Aktionen gehen (…) Anhand der Kategorisierung würden zur Durchführung von Aktionen Bezugsgruppen gebildet. Festgenommene Aktivisten stehe ein Ermittlungsausschuss zur Verfügung, darüber hinaus Psychologen der Gruppe "Psychologists for Future". Organisatorisch habe sich eine Kerngruppe entwickelt, die Entscheidungen trifft. Darüber hinaus gebe es verschiedene kleinere Arbeitsgruppen. Hinter der Gruppe stecke ein strukturiertes System mit einem internationalen Unterstützerwerk."
Diese Beschreibung deutet auf eine vom Mitgliederwechsel unabhängige Vereinigungsstruktur mit zentraler, regelgebundener Willensbildung und Anleitung sowie einem organisierten logistischen Unterbau hin, erfüllt also die Voraussetzungen des § 129 Abs. 2.
"Zweck oder Tätigkeit" der Gruppe müssten auf die Begehung von Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens zwei Jahren gerichtet sein. Zu solchen Straftaten gehören etwa die Nötigung (§ 240 StGB), die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304) oder der gefährliche Eingriff in den Straßen- (§ 315b StGB) oder Luftverkehr (§ 315 StGB). Als "Zweck" der "Letzten Generation" (LG) kann die Begehung solcher Taten zwar nicht angesehen werden; die Gruppe hat sich nicht gegründet, "um" Straftaten zu begehen.
Als "Tätigkeit", auf welche der Vereinigungszweck gerichtet ist, sind diese Handlungen aber durchaus anzusehen. Ziel der Gruppe ist es, die Bundesregierung dazu zu zwingen, rigorose Klimaschutzregeln einzuführen und durchzusetzen. Anders als etwa die Bewegung "Fridays for Future" soll dieses Ziel nicht durch erlaubte Demonstrationen im Sinne von Art. 8 GG, sondern durch nicht erlaubte, nach geltendem Recht strafbare "Aktionen" wie Blockaden oder Sachbeschädigungen durchgesetzt werden. Dass die Täter die Strafbarkeit bestreiten und Rechtfertigungsgründe behaupten, steht dem nicht entgegen, denn dies ist gerade Teil der Instrumentalisierung zur Demonstration und zur Nötigung der Regierung. Eine als besonders zielorientiert angesehene "Kategorie" der Vereinigungsangehörigen ist ausdrücklich so definiert, dass sie Bestrafungen und Inhaftierungen wegen des Begehens von Straftaten anstreben oder mindestens in Kauf nehmen.
Differenzierte Betrachtung nach Teilgruppierungen
Die Entscheidungsstruktur und die Logistik der Vereinigung sowie ihre unterstützenden Strukturen sind, wie sich auch aus der oben zitierten Beschreibung ergibt, jedenfalls in die hierzu gebildeten "Kategorien" im hohem Maß gerade auf solche "Aktionen" ausgerichtet, durch welche die genannten Straftaten begangen werden (sollen).
Nach ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. BGHSt Bd,. 49, S. 268, 275) kann eine kriminelle Vereinigung auch als "Teil-Organisation" einer größeren Gesamt-Vereinigung bestehen (Beispiel: der in Deutschland tätige Teil der kurdischen PKK, der mittels Drohungen "Spenden" einwirbt) sind jedenfalls für die "Kategorien" von Gruppenangehörigen, die sich zur Begehung von Straftaten bereiterklärt und zusammengeschlossen haben, die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben.
Von den drei in § 129 Abs. 3 aufgezählten Ausschlussgründen kommt nur Nr. 2 in Betracht: "Zweck oder Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung". Das wird etwa angenommen, wenn bestimmte Straftaten quasi nur als "Nebenprodukt" der Haupttätigkeit begangen werden (z.B. Urkundenfälschung, Diebstähle). Das kann man bei den genannten LG-Gruppen aber nicht sagen: Hier ist die Begehung möglichst spektakulärer Straftaten gerade das Erscheinungsbild der Organisation prägende Merkmal (vgl. dazu BGHSt Bd. 41, S. 56).
Am (direkten) Vorsatz des Beteiligens bestehen in aller Regel keine Zweifel; er wird vielmehr von den Vereinigungsmitgliedern gerade als Ausweis ihres "guten" Fernziels ("Klimaschutz") hervorgehoben.
"Kirche im Dorf"
Stimmen, die die Qualifikation der LG als kriminelle Vereinigung bestreiten oder bezweifeln, führen meist (auch) an, man solle die "Kirche im Dorf lassen". Es handle sich schließlich um "junge Menschen" mit einem ehrenwerten Ziel, man solle sie nicht "übermäßig" kriminalisieren. Der BGH hat in der Entscheidung 3 StR 86/16 ausgeführt, jenseits der objektiven Tatbestandserfüllung sei eine "gewisse" Schwere der geplanten Straftaten erforderlich. Das Argument greift jedoch nicht mehr, da 2017 der Gesetzgeber die "Schwere" der Straftaten im Gesetzestext ausdrücklich und unmissverständlich definiert hat (Mindesthöchststrafe 2 Jahre).
Einzelne Rechtskundige schließlich haben angemerkt, jegliche Strafverfolgung sei verfassungswidrig, weil sie sowieso nichts nutze. Das ist ein seinerseits bemerkenswertes Argument, gegen das sich in der (rechtsdogmatischen) Sache allerlei einwenden lässt. Es liegt ihm eine seltsam übermoralisierende Bewertung von "Zielen" zugrunde, deren Bevorzugung sonst und im Allgemeinen gerade von Vertretern einer "streng rechtsstaatlichen" Strafjustiz bestritten oder gar als potenziell totalitär angesehen wird.
Wenn man die "Fernziele" so mancher rechtsradikalen Gruppierung oder Vereinigung nur "fern" genug formuliert, schafft man es in aller Regel, auch hier allerlei Hochstehendes und Begrüßenswertes zu finden, von der "Kultur" bis zur "Sprache" oder der "Gemeinschaft". Gleichwohl meint kaum, jemand, das Verwüsten von Buchläden mit englischsprachiger Literatur müsse straffrei sein, weil die "jungen Menschen" sich so gern an guter deutscher Dichtung erfreuen möchten.
Insofern wirkt also die alte – und in der Strafverfolgungspraxis gar nicht mehr relevante – Konnotation der Kriminellen Vereinigung mit "Organisierter Schwerkriminalität" nach: Der Bürger denkt, jede Beschuldigung nach § 129 führe alsbald zum Einsatz der GSG9 und zu jahrzehntelanger Inhaftierung. Das trifft nicht zu.
Antworten, im Ergebnis
1. Die "Letzte Generation" als Gesamt-Zusammenschluss von "Aktivisten" erfüllt die Voraussetzungen des § 129 StGB (Kriminelle Vereinigung) vermutlich nicht.
2. Soweit die Gruppierung organisierte "Kategorien" von Mitgliedern erfasst, die sich nach der Bereitschaft bestimmen, Straftaten zu begehen und Bestrafungen in Kauf zu nehmen, liegt die Annahme einer "kriminellen Teilvereinigung" nahe.
3. Strukturen, Entscheidungsfindung und organisatorische Unabhängigkeit des Zusammenschlusses von Mitgliederwechsel entsprechen insoweit den Voraussetzungen des § 129 Abs. 2 StGB.
4. Die Begehung von Straftaten im Sinne von § 129 Abs. 1 StGB ist nicht unwesentlicher Teil der Tätigkeit jedenfalls der genannten "Kategorien", sondern prägt deren Erscheinungsbild und die Organisationsstruktur.
5. Eine Überbetonung moralisierender Erwägungen zur Entlastung ist nicht gerechtfertigt; ebenso wenig eine Verneinung der Verhältnismäßigkeit einer Strafverfolgung mit Begründungen, denen ein medial-laienhaft überzogenes Bild des Straftatbestands zugrunde liegt.
Prof. Dr. Thomas Fischer ist Rechtsanwalt in München und Rechtswissenschaftler. Er war von 2013 bis 2017 Vorsitzender Richter des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof. Fischer ist Autor eines Standard-Kommentars zum Strafgesetzbuch und schreibt für LTO die Kolumne "Eine Frage an Thomas Fischer".
Eine Frage an Thomas Fischer: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51828 (abgerufen am: 09.11.2024 )
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