Die EU-Kommission darf eine ausführliche Version ihrer Entscheidung gegen das Bleichmittelkartell veröffentlichen. Dagegen hatten die Kronzeugen Evonik Degussa und Akzo Nobel geklagt, die Klagen wurden nun aber vom EuG abgewiesen. Gleiss Lutz und Stibbe waren für die Kläger tätig, Osborne Clarke vertrat die Beigeladene CDC Cartel Damage Claims.
Thomas Funke
Das Europäische Gericht (EuG) urteilt, dass die Europäische Kommission einen weiten Ermessensspielraum bei der Beurteilung habe, welche Informationen sie zu einem aufgedeckten Kartell veröffentlicht. Dies gelte auch für pikante Details, die Unternehmen freiwillig im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt haben. Diese genießen eigentlich besonderen Schutz (Urt. v. 28.01.2015, Az. T‑341/12 und Az. T‑345/12).
2007 hatte die Kommission festgestellt, dass internationale Chemiekonzerne den europäischen Markt für das Bleichmittel Wasserstoffperoxid über Jahre hinweg kartelliert hatten. Von dieser Entscheidung veröffentlichte sie eine Version, in der wesentliche Einzelheiten zu dem Rechtsverstoß geschwärzt waren.
Die Kommission will nun eine ausführlichere Fassung veröffentlichen, die Einzelheiten zum Ablauf des Kartells und der Beteiligung einzelner Unternehmen offenlegt. Die an dem Kartell beteiligten Unternehmen Akzo Nobel und Evonik Degussa klagten gegen diese Veröffentlichung und beriefen sich insbesondere darauf, dass diese Informationen letztlich aus Dokumenten stammten, die die Unternehmen der Kommission freiwillig im Rahmen des Kronzeugenprogramms übermittelt hatten.
Das EuG wies die Klage aber jetzt ab; die Veröffentlichung einer Entscheidung durch die Kommission dürfe nicht mit dem Zugang Dritter, etwa Kartellgeschädigter, zu den Verfahrensakten vermischt werden. Bei der Entscheidung, welche Informationen die Kommission in ihren Entscheidungen veröffentlicht, hat sie nach dem EuG unter Berücksichtigung von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen einen weiten Ermessensspielraum. Dies gelte auch für die Veröffentlichung von Informationen, die Kartellanten im Rahmen des Kronzeugenprogramms freiwillig übermittelt haben. Eine übermäßige Privilegierung der Kartellanten würde zu Nachteilen für die geschädigten Unternehmen führen, die den Ersatz ihrer Schäden begehren.
Die CDC Cartel Damage Claims, die zu dem Verfahren beigeladen wurde, fordert in einem seit 2009 laufenden Verfahren von dem Wasserstoffperoxid-Kartell Schadensersatz in dreistelliger Millionenhöhe.
Stibbe für Akzo Chemicals Holding AB und Eka Chemicals AB
Christof Swaak
Osborne Clarke für CDC Hydrogene Peroxide Cartel Damage Claims
Dr. Thomas Funke
Gleiss Lutz für Evonik Degussa GmbH
Dr. Christian Steinle,
Dr. Moritz Holm-Hadulla
Dr. Christian von Köckritz
Europäische Kommission
C. Giolito
M. Kellerbauer
G. Meessen
Osborne Clarke / Gleiss Lutz / Stibbe: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14555 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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