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41166

BRAK schreibt an die Kanzlerin: Keine Corona-Sofort­hilfen für Anwälte?

von Pia Lorenz

31.03.2020

Paragraphenzeichen umringt von Eurozeichen

(c) Andrey Popov/stock.adobe.com

Während Unternehmern bundesweit schon Soforthilfen bewilligt werden, stellen die Anwälte fest, dass sie die Voraussetzungen womöglich gar nicht erfüllen können. In Thüringen sind sie sogar ausdrücklich von den Hilfen ausgenommen.

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Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich am Montag mit einem offenen Brief an die Kanzlerin gewandt. Auch der Dachverband der Anwälte fordert jetzt, die Anwälte für systemrelevant zu erklären. Weil Anwälte elementar seien für das Funktionieren des Rechtsstaats, müssten sie einen Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben, forderte BRAK-Präsident Wessels.

Gleichzeitig tritt ein Fakt in den Vordergrund, der so manchen Anwalt noch stärker beschäftigen dürfte als die fehlende Kinderbetreuung mangels Anerkennung als systemrelevant: Die sogenannten Corona-Soforthilfen, die mittlerweile in den meisten Bundesländern angelaufen sind, könnten die Anwälte gar nicht erreichen. Denn ihre Liquiditätsengpässe dürften, so neben der BRAK am Dienstag auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) erst entstehen, wenn die Antragsfristen für die Soforthilfe schon abgelaufen sind.

In Thüringen haben die Anwälte noch ein ganz anderes Problem: Sie sind, wie auch Steuerberater, Mediziner und Apotheker, von den Soforthilfen des Landes per se ausgeschlossen. Ab Mittwoch aber kann die Thüringer Anwaltschaft dennoch mit Geldern rechnen.

"Systemrelevanz drängt sich geradezu auf"

Die Anwälte hätten als Organ der Rechtspflege eine elementare Bedeutung für das Funktionieren unseres Rechtsstaates, heißt es in Wessels Brief an den Kanzleramtschef Helge Braun. "Dieser wichtigen Aufgabe müssten sie aber auch weiter nachkommen können", schreibt der BRAK-Präsident.

Wie bereits Mitte März der DAV fordert nun auch die BRAK, die Anwälte für systemrelevant zu erklären. Am Beispiel des Pflichtverteidigers, der verpflichtet sei, den Mandanten in U-Haft aufzusuchen, erklärt der Präsident es für "wenig nachvollziehbar", dass Personal in Behörden und auch der Justiz, nicht aber Anwälte für systemrelevant erklärt würden.

Die Anerkennung der Systemrelevanz ist Ländersache, in der Justiz werden teilweise zumindest Personen in bestimmten Kernfunktionen als systemrelevant angesehen, Anwälte aber werden derzeit bundesweit nicht offiziell als systemrelevant angesehen. Dabei seien sie, so Wessels, gerade in der Krise mit all ihren Rechtsfragen mehr denn je Ansprechpartner für Bürger und Unternehmen.

Corona-Soforthilfen: auch für freie Berufe

Die BRAK wie auch der DAV sprachen sich am Dienstag darüber hinaus dafür aus, die Maßnahmenpakete für Soforthilfen wegen Corona mit Blick auf die Anwälte "dringend anzupassen". Am vergangenen Sonntag wurde die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern abgeschlossen, welche die Umsetzung der im Eiltempo von Bundestag und Bundesrat in der vergangenen Woche beschlossenen sog. Corona-Pakete möglich machte.

Die Verwaltungsvereinbarung stellt insbesondere klar, wer wo einen Antrag stellen kann und welche Nachweise erforderlich sind. Anträge können bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden, die Umsetzung erfolgt über die Länder. Für kleine Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten gibt es bis zu 9.000 Euro, für Einheiten bis zu zehn Mitarbeitern sind bis zu 15.000 Euro möglich.

Antragsberechtigt sind laut der Bundesregelung neben Soloselbständigen und kleinen Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten in Vollzeit auch Angehörige der Freien Berufe. Und doch würden die Anwälte derzeit im Ergebnis nicht berücksichtigt, heißt es im Brief von Wessels an die Kanzlerin.

Oder kommt für die Anwälte jede Hilfe zu früh?

Die Liquiditätsengpässe in der Anwaltschaft entstünden erst zeitverzögert, so Wessels. Jetzt blieben zwar die Mandanten weg, es kämen aber noch Gelder aus Vorschüssen oder abgewickelten Mandaten rein. Der zu verzeichnende Rückgang von Neumandaten aber werde sich erst in einigen Monaten zeigen – womöglich erst nach dem 31. Mai, nach Ablauf der Frist zur Antragstellung.

Edith Kindermann, die Präsidentin des DAV, teilt diese Sorge. Die jetzt genannte Antragsfrist 31.05.2020 darf nicht dazu führen, dass die Anwaltschaft nicht die Soforthilfen geltend machen kann“, so Kindermann am Dienstag. Der DAV forderte eine Klarstellung, dass auch ein absehbarer Liquiditätsengpass aufgrund von Auftragsrückgängen ausgeglichen werden müsse. Der Anwaltverein setze sich dafür gemeinsam mit dem Bundesverband der Freien Berufe ein. Der hat sich bereits Ende vergangener Woche an den Bundeswirtschaftsminister gewandt und auf das Problem der zeitversetzten Rechnungsstellung hingewiesen.   

Ganz klar ist bislang nicht, was genau die Unternehmer darlegen müssen, um die sogenannten Corona-Hilfen zu erhalten. Die Voraussetzungen sind in den Ländern nicht einheitlich definiert, die Antragsformulare unterscheiden sich. Die Länder stellen aber, wie auch das Bundeswirtschaftsministerium, offenbar auf einen aktuellen Liquiditätsengpass ab, also darauf, dass wegen Corona die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um kurzfristige Verbindlichkeiten zu decken. Hessen stellt ausdrücklich nicht auf einen Verdienst- oder Einnahmeausfall ab, sondern will wissen, wieviel dem Antragsteller fehlt, um seine Verbindlichkeiten begleichen zu können. Auch Bayern will diese Höhe konkret beziffert haben, „Anträge mit Angaben etwa wie "noch nicht absehbar" könnten nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden, heißt es dort.

Soforthilfen, jetzt doch auch für Thüringen

Über überhaupt irgendwelche Hilfe freuen würden sich allerdings die Anwälte in Thüringen. Die wurden nämlich, entgegen der klaren Regelung auf Bundesebene, von der Soforthilfe ausgenommen: "Es gibt nur sehr wenige Berufe, die nicht gefördert werden", heißt es in den Erläuterungen der dort verantwortlichen Aufbaubank Thüringen: Neben Landwirten, die durch andere Programme unterstützt würden, Steuerberater, Rechtsanwälte, Mediziner und Apotheken.

Alle anderen wirtschaftsnahmen Einzelunternehmen oder Selbständigen aus der Kreativwirtschaf würden unterstützt. Und weiter: Die Einmalzahlung soll ausschließlich denjenigen Firmen über die ersten Hürden helfen, die in einer existenzbedrohenden Situation sind. Offenbar geht man in Thüringen davon aus, dass Anwälten das nicht passieren könne.

Tatsächlich aber können auch die Anwälte dort ab dem morgigen Mittwoch Soforthilfen beantragen, wenn auch eine Woche später als alle anderen. Sie bekommen Bundeshilfen, die gibt es nämlich sehr wohl auch für die freien Berufe, so die zuständige Landesaufbaubank Thüringen gegenüber LTO.

Das bestätigte auch der Präsident der Anwaltskammer Thüringen: "Es ist eine erfreuliche Entwicklung, dass die Thüringer Anwälte durch die Bundesmittel nicht vergessen sind", so Jan Helge Kestel. In der Summe mache das auch für die Anwälte keinen Unterschied, da die Fördermittel ohnehin nur einmal zur Verfügung gestellt werden. Schon in Thüringen bewilligte Gelder würden auf die Bundeshilfen ohnehin angerechnet.

Auch Thüringer Anwälte in Not können also ab morgen Soforthilfen beantragen, dann springt der Bund für sie ein. Beantragen muss man auch die Bundesmittel beim Land Thüringen, das Formular soll nach Angaben der Aufbaubank ab dem morgigen Mittwoch zur Verfügung stehen.

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BRAK schreibt an die Kanzlerin: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41166 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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