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37505

Wozu Strafen?: Nichts als Ver­gel­tung

Gastbeitrag von Prof. Dr. Tonio Walter

07.09.2019

Hände schauen durch ein Gefängnisgitter

© sakhorn38 - stock.adobe.com

Die deutsche Strafrechtswissenschaft hält bislang wenig von der Vergeltungsidee, weil man meint, sie führe zu harten und unsinnigen Strafen. Doch jetzt erlebt dieser Strafzweck mit neuer Begründung eine Renaissance.

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Vor dem Landgericht Detmold sind am Donnerstag zwei Angeklagte schuldig befunden worden, auf einem Campingplatz in Lügde jahrelang Kinder schwer sexuell missbraucht zu haben. Das Gericht hat sie zu Freiheitsstrafen von 12 und 13 Jahren verurteilt. Wie ist es zu diesen Strafmaßen gekommen? Das Gericht hat vor allem überlegt, wie schwer die Schuld der Täter wiegt und wie viel Strafe nötig ist, um für einen gerechten Schuldausgleich zu sorgen – das heißt für gerechte Vergeltung. Dabei hat das Gericht zum Beispiel die Art der Ausführung der Taten berücksichtigt und die Folgen für die Kinder.

Das ist der Weg, den das Gesetz in § 46 Absatz 1 Satz 1 StGB vorgibt – der zentralen Norm zur Strafzumessung: "Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Zumessung der Strafe." So denken auch Nichtjuristen, so denken alle Menschen. Nur nicht die deutschen Strafrechtslehrer. Sie vertreten zum Zweck der Strafe mehrheitlich Präventionstheorien: die Theorie der negativen Generalprävention, die der positiven Generalprävention und die der Spezialprävention. Die meisten meinen, man müsse diese Theorien kombinieren ("Vereinigungstheorie").

Das Gesetz verlangt Vergeltung – die Bürger auch

Negative Generalprävention heißt Abschreckung, positive Generalprävention Stärkung des Vertrauens in die Geltung der Norm, und Spezialprävention heißt vor allem Resozialisierung des Täters. Bei einem Verbrechen ruft aber niemand nach einer Strafe, um andere Täter abzuschrecken. Es ruft auch keiner nach einer Strafe, um der Bevölkerung deutlich zu machen, dass zum Beispiel Kindesmissbrauch weiterhin verboten sei, also um das Vertrauen in die Geltung der Norm zu stärken. Erst recht verlangt niemand eine Strafe, um den Täter zu resozialisieren. Vielmehr wollen die Menschen vor allem Gerechtigkeit. Und das heißt gerechte Vergeltung.

Die Präventionstheorien haben weitere Nachteile: Abschreckung funktioniert nur, wenn jemand kühl überlegt, ob er die Tat begehen solle; und wenn er es für gut möglich hält, dass man ihn erwischt, falls er dies täte. Beides kommt selten zusammen, bei Gewalt  und Sexualdelikten fast nie. Eine Bestärkung des Normvertrauens ist gerade bei jenen schweren Verbrechen überflüssig, die am deutlichsten nach einer Strafe verlangen. Und eine Resozialisierung des Täters ist oft genauso überflüssig, etwa bei Steuer- und Wirtschaftskriminalität wie im Fall Hoeneß.

Außerdem haben Resozialisierung und Strafen genau besehen gar nichts miteinander zu tun: Resozialisierung bestraft nicht, und Strafen können nicht resozialisieren.

Strafen können nicht resozialisieren

Das deutsche Recht kennt zwei Hauptstrafen: Freiheits- und Geldstrafe. Außerdem gibt es die Nebenstrafe eines Fahrverbots. Das Übel – das heißt das Bestrafende – an der Freiheitsstrafe liegt darin, eingesperrt zu sein und ein karges Leben zu führen. Das Übel der Geldstrafe liegt darin, Geld zu verlieren, das Übel des Fahrverbots darin, den öffentlichen Nahverkehr oder Taxen benutzen zu müssen. Nichts von alldem resozialisiert. Im Gegenteil: Diese Belastungen erschweren das Leben, auch das Leben in der Gemeinschaft, das heißt sie desozialisieren – zumal in Verbindung mit einem Eintrag im Strafregister (BZR).

Am stärksten tut dies die Freiheitsstrafe: Nichts erhöht die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls deutlicher als ihr Vollzug. Nun könnte man fordern, das zu ändern, indem die Resozialisierung im Vollzug verbessert würde durch bessere Therapie- und Ausbildungsangebote. Diese Forderung wäre vernünftig, denn solche Angebote können gar nicht gut genug sein. Doch man kann niemanden wirksam zwingen, sie anzunehmen, und sie sind keine Strafen, sondern Hilfen während der eigentlichen Strafe, dem Eingesperrtsein, an dem sie nichts ändern – so wenig wie an der Notwendigkeit, dieses Übel zu legitimieren.

Das kann nur die Vergeltungsidee. Erst recht gilt dies für Geldstrafen und Fahrverbote, für die von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie resozialisieren. Das hat auch noch niemand behauptet – obwohl die Geldstrafe in rund 80 Prozent aller Verurteilungen deren einziger Inhalt ist. Nein, wirklich begründen kann Kriminalstrafen nur die Vergeltungsidee. Alles andere – Abschreckung, Besserung, Sicherung, Resozialisierung – mag Begleitprogramm oder Nebeneffekt einer Strafe sein, doch nie ihr eigentlicher Zweck.

Verhindern, dass Bürger Polizei spielen

In der Diskussion um die Straftheorie wird die Vergeltungsidee bisher überwiegend mit Immanuel Kant und der Behauptung verbunden, sie verlange eine Strafe als Selbstzweck. Seit einigen Jahren indes begründet man Vergeltung auch anders.

Eigentlich ist das einfach: Gerechte Vergeltung stiftet einen gesellschaftlichen Nutzen, weil sie für Rechtsfrieden sorgt, indem sie das Gerechtigkeitsbedürfnis der Bürger befriedigt. Sonst bestände die Gefahr, dass die Bürger sich innerlich vom ungerecht-untätigen Staat distanzieren und ihr Recht in die eigenen Hände nehmen. Weil dieser Gedanke auf gesellschaftliche Vorgänge Bezug nimmt, könnte man von einer soziologischen Vergeltungstheorie sprechen.

Den gesellschaftlichen Nutzen, auf den sie verweist, könnte man wieder als Prävention bezeichnen, das heißt als Vorbeugung. Allerdings geht es nicht um jene Prävention, die im Zentrum der herkömmlichen Präventionstheorien steht. Denn während diese Theorien eine Vergewaltigung bestrafen wollen, um künftige Vergewaltigungen zu verhindern, will der neue Ansatz die Strafe, um zu verhindern, dass die Bürger ihr Vertrauen in Polizei und Justiz verlieren – und sich an deren Stelle setzen: untätige Polizisten beleidigen, Verdächtige misshandeln und wahre oder vermeintliche Täter lynchen.

Nicht Schreihälse mit der Mehrheit der Bürger verwechseln

Die zentrale Frage lautet dann allerdings, wer oder was bestimmt, wie viel Strafe für eine gerechte Vergeltung erforderlich ist. Vergeltungstheoretiker alten Schlages versuchen sich in metaphysischen Herleitungen, die alle die Schwäche haben, nur etwas zum Ob der Strafe zu sagen und nicht zu deren Höhe. Für eine soziologische Vergeltungslehre hingegen ist ein anderer Maßstab vorgezeichnet: die in der Gesellschaft mehrheitlich und nachhaltig vorhandenen Auffassungen zur Höhe gerechter Strafen. Weil diese Auffassungen empirisch ermittelbar sind, lässt sich die zugehörige Straftheorie empirisch-soziologische Vergeltungslehre nennen.

Kritiker befürchten, sie führe zu US-amerikanischen Verhältnissen mit drakonischen Strafen und überfüllten Gefängnissen. Schließlich könne man in den sozialen Netzwerken sehen und an den Stammtischen hören, dass den Bürgern die Justiz zu lasch sei. Doch das verwechselt die Stimmen der Schreihälse mit den Ansichten der Mehrheit, wie sie sich in methodisch seriösen Studien und losgelöst von spektakulären Einzelfällen ermitteln lassen. Gerade für die USA ist gut erforscht, dass die Bürger ihre Gesetze und die Justiz dort tatsächlich für zu hart halten.

Zudem setzt das Ultima-ratio-Prinzip der Berücksichtigung von Bestrafungswünschen der Bürger Grenzen. Nicht das Maximum solcher Wünsche darf der Staat erfüllen – sondern nur Mindesterwartungen, das heißt jene Erwartungen, deren Missachtung die Bürger für inakzeptabel ungerecht hielten.

Wir brauchen mehr empirische Forschung

Zu ermitteln sind sie, indem man Probanden mit Blick auf eine bestimmte Fallschilderung fragt, welche Strafe sie für angemessen hielten. Dann fragt man sie, ob sie sich auch eine niedrigere Strafe als schon und eine höhere als noch angemessen vorstellen könnten. Aus den ermittelten Untergrenzen – nur aus ihnen – bildet man den Durchschnittswert.

Natürlich sind solche Studien eine methodische Herausforderung, wenn sie repräsentativ und reproduzierbar sein sollen. Und es wäre illusorisch zu glauben, mit ihnen lückenlose Sentencing guidelines oder ein perfektes Strafgesetzbuch schreiben zu können. Erst recht änderten sie nichts daran, dass Gerichte stets eigene Strafzumessungsentscheidungen treffen müssen. Aber die Frage ist auch nicht, ob solche Studien ohne Probleme perfekte Ergebnisse liefern. Sondern sie lautet, ob sie überhaupt verwertbare Erkenntnisse ermöglichen, und das tun sie.

Das ist ein Unterschied zu den herkömmlichen präventiven Straftheorien – und ein weiterer Mangel dieser Theorien. Denn jene Prävention, die sie für den Zweck der Strafe halten, lässt sich empirisch noch schlechter bis gar nicht belegen. Ihre Vertreter versuchen das auch kaum. Das jedoch ist unter der Herrschaft des Grundgesetzes eine unzulässige Abstinenz: Zu seinem schärfsten Schwert darf der Staat nur greifen, wenn er – zumindest im Ansatz – beweisen kann, dass dies erforderlich ist.

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Besitz eines Joints dürfte kaum Vergeltungswünsche wecken

Das betont auch mein Augsburger Kollege Johannes Kaspar in seiner Habilitationsschrift zu Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz im Präventionsstrafrecht (2014). Diese gemeinsame Überzeugung  hat dazu geführt, dass wir eine Tagung zum Thema Strafen "im Namen des Volkes" veranstaltet haben, auf der sich Kaspar vorsichtig der empirisch-soziologischen Retributionsidee genähert hat, während mir die Begrenzung dieser Idee durch das Ultima-ratio-Prinzip klarer geworden ist; der Tagungsband erscheint im Herbst.

In der Kriminalpolitik kann es allerdings zu einer Ausdehnung des Strafrechts führen, wenn man empirisch ermittelte Gerechtigkeitsvorstellungen berücksichtigt. Zum Beispiel dürfte den wenigsten Menschen vermittelbar sein, dass eine fahrlässige Tötung selbst bei gröbstem Leichtsinn und zahlreichen Opfern nie härter als ein Diebstahl bestraft werden kann (§ 222 StGB). Auch ein echtes Unternehmensstrafrecht ließe sich so wohl begründen; etwa wenn man die Bürger fragt, wie sie das Verhalten von VW im Dieselskandal bewerten.

Doch ein empirisch grundiertes Vergeltungsdenken zieht dem Strafrecht auch Grenzen. Ein Beispiel bietet § 217 StGB. Er stellt die Beihilfe zum Suizid unter Strafe, wenn der Helfer die Absicht hat, dies auch noch in anderen Fällen zu tun (vom Gesetz irreführend als "geschäftsmäßig" bezeichnet). Das widerspricht dem, was in sämtlichen Umfragen  zu diesem Thema als moralische Überzeugung der Bürger ermittelt worden ist. So waren etwa 83 Prozent der Befragten einer infratest-dimap-Umfrage aus dem November 2014 für eine Legalisierung der Beihilfe zur Selbsttötung. Ebenso wenig dürfte die Strafbarkeit des Besitzes eines Joints zum Eigenkonsum Vergeltungswünsche der Bürger wecken.

Auch in dem Missbrauchsfall von Lügde haben die Richter bei der Strafzumessung Umstände berücksichtigt, die das Vergeltungsbedürfnis senken, etwa die Geständnisse. Aber sie haben dabei – wie insgesamt – nur auf die eigenen Gerechtigkeitsintuitionen zurückgreifen können. Besser wäre es, wenn Erkenntnisse zu dem Gerechtigkeitsgefühl jenes Volkes zur Verfügung ständen, in dessen Namen sie zu urteilen haben. Entsprechendes gilt für den Gesetzgeber, wenn er als Vertreter dieses Volkes Strafgesetze schafft oder abschafft.

Beides liegt besonders nahe, wenn man den Sinn der Strafen darin erkennt, für eine gerechte (Mindest-)Vergeltung zu sorgen. Mehr können sie auch nicht.

Prof. Dr. Tonio Walter ist Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht und Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht an der Universität Regensburg.

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Wozu Strafen?: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37505 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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