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Waldbrände in Griechenland: Kein Storno bei Angst

Gastbeitrag von Sebastian Löw

26.07.2023

Ein Mann trägt sein Kind aus dem Risikogebiet heraus

Auf Rhodos bringen die Menschen sich vor den Feuern in Sicherheit. Foto: dpa picture alliance / Associated Press | Lefteris Damianidis

In Griechenland brennen Wälder. Menschen, die sich im Urlaub erholen wollten, finden sich in Badesachen in Notunterkünften wieder, Reiseveranstalter sagen Flüge in die betroffenen Gebiete ab. Die rechtlichen Folgen erklärt Sebastian Löw.

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Auf der griechischen Insel Rhodos wurden in den vergangenen Tagen an die 19.000 Personen vor unkontrolliert wütenden Waldbränden evakuiert. Auch andere Reiseziele wie Korfu und die Halbinsel Peloponnes sind oder waren von Bränden betroffen. Viele Reiseveranstalter haben weitere Flüge nach Rhodos vorübergehend eingestellt, so dass weitere Urlauber gar nicht erst anreisen können.

Viele Veranstalter bieten kostenlose Umbuchungen oder Stornierungen an – aber nicht alle. Und einige befördern ihre Kunden weiterhin in die Brandgebiete – was also gilt rechtlich?

Waldbrand als "Beeinträchtigung der Pauschalreise"

Viele der Betroffenen haben eine Pauschalreise gem. § 651a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gebucht. Eine solche besteht aus mindestens zwei Reiseleistungen wie dem Flug und der Unterkunft. Die Rechte des Reisenden richten sich dabei nach den Bestimmungen der §§ 651a ff. BGB.

Reisende können vor Reiseantritt ihre Buchung immer stornieren, im Regelfall hat der Veranstalter dann jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB, die Stornogebühr.

Diese entfällt allerdings nach § 651h Abs. 3 BGB, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an das Urlaubsziel erheblich beeinträchtigen.

Eine solche erhebliche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die persönliche Sicherheit des Reisenden gefährdet wird. Das ist bei Waldbränden, die während der Reise in unmittelbarer Nähe des Urlaubsorts wüten, der Fall. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch darin liegen, dass die Reise nicht mehr oder nur unter gravierender Abweichung durchgeführt werden kann. So wäre es, wenn der Brand zwar unter Kontrolle gebracht wurde, die Unterkunft und/oder ihre unmittelbare Umgebung (wie bspw. der Strand) allerdings massive Schäden davongetragen haben.

Selbst wenn der Veranstalter dem Reisenden eine Ersatzunterkunft abseits des brandgefährdeten Gebiets anbietet, ist der potenzielle Urlauber nicht verpflichtet, dieser "erheblichen Leistungsänderung" zuzustimmen, es bleibt das Recht zur kostenlosen Stornierung, § 651g Abs. 1 BGB.

Urlaubsziel nicht direkt betroffen

Komplexer gestaltet sich die Rechtslage, wenn zwar Waldbrände in der Urlaubsregion wüten, der konkrete Zielort davon jedoch (noch) verschont ist. Ein kostenloses Storno ist in einer solchen Situation nur möglich, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Urlaubsziel bis zum Reisebeginn ebenfalls betroffen sein wird.

Wüten die Brände nicht in näherer Umgebung und ist auch nicht davon auszugehen, dass es dazu noch kommen wird, liegt keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Möchte der Reisende dennoch Abstand von der gebuchten Reise nehmen, hat er grundsätzlich eine Stornogebühr zu leisten.

Veranstalter haftet verschuldensunabhängig

In den vergangenen Tagen wurden unzählige Reisende an ihren Urlaubsorten von Waldbränden überrascht. Die Frage nach Rücktritt mit oder sogar ohne Stornokosten vor Reiseantritt stellt sich in dieser Situation natürlich nicht mehr.

Diese Brände, die während der Reise am Urlaubsort auftreten, begründen jedoch einen Reisemangel. Dass es sich dabei um unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände handelt, ist für das Pauschalreiserecht belanglos. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst zu Corona-Maßnahmen, die am Reiseziel verhängt wurden, ausführte (EuGH, Urt. v. 12.01.2023, Az. C-396/21), hat der Reiseveranstalter für auftretende Mängel verschuldensunabhängig einzustehen.

Ist der Reisemangel erheblich und wird er nicht binnen einer angemessenen Frist beseitigt, kann der Reisende den Pauschalreisevertrag nach § 651l Abs. 1 BGB kündigen. Eine derartige Verbesserungsfrist ist jedoch nicht einmal in jedem Fall notwendig, wie der Verweis von § 651l Abs. 1 S. 2 BGB auf § 651k Abs. 2 S. 2 BGB deutlich macht. Ist wie bei Waldbränden eine sofortige Abhilfe notwendig und erscheint eine solche seitens des Reiseveranstalters ohnehin nicht denkbar, rechtfertigt das eine Kündigung des Reisevertrags durch den Reisenden – diese müssen die Betroffenen vor Ort aussprechen.

Das Szenario einer Kündigung des Reisenden ist jedoch mehr theoretischer Natur als gängige Praxis. Reiseveranstalter sind in Notsituationen – wie auch die vergangenen Tage gezeigt haben – ohnehin bestrebt, ihre Reisenden schnellstmöglich nach Hause zu befördern.

Rücktransport und Beistandspflicht

Der Reiseveranstalter ist im Fall eines solchen Reiseabbruchs sogar verpflichtet, sich um eine unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsmittel wie gebucht und ohne die Verrechnung von Mehrkosten zu kümmern, § 651l Abs. 3 BGB.

Ist die Rückbeförderung nicht möglich, enthält § 651k Abs. 4 und 5 BGB eine besondere Kostentragungspflicht des Reiseveranstalters für die weitere Beherbergung des Reisenden, natürlich abseits des Brandgebiets.

Ergänzend dazu treffen den Reiseveranstalter Beistandspflichten gegenüber dem Reisenden nach § 651q BGB – er muss also in Situationen wie aktuell in Griechenland etwa Informationen erteilen, Ansprechpartner stellen und fachkundige Hilfe vermitteln.

Muss der Reisende im Rahmen einer Evakuierung sein Reisegepäck in der Unterkunft zurücklassen, wird dieser Verlust allerdings keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter begründen. Nach § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB scheiden Schadensersatzansprüche nämlich bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen aus.

Erstattung des Reisepreises bei früherer Heimreise

Doch was passiert im Fall eines Reiseabbruchs mit dem bereits geleisteten Reisepreis? Nach § 651l Abs. 2 BGB hat der Reiseveranstalter lediglich einen Entgeltanspruch hinsichtlich der erbrachten und bis zur Beendigung der Pauschalreise zu erbringenden Reiseleistungen. Die Urlauber müssen also nur für die Tage bezahlen, an denen sie tatsächlich Urlaub machen konnten und die vertraglichen Leistungen in Anspruch genommen haben.

Für die Tage, ab denen die vertraglich vereinbarten, aber wegen Evakuierung und/oder Rücktransport nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen erfüllt werden können, entfällt der Entgeltanspruch. Der Veranstalter muss dem Reisenden bereits geleistete Zahlungen für den Aufenthalt oder gebuchte Ausflüge erstatten.

Einen Sonderfall stellt allerdings die Beförderung dar. Die Hin- und Rückreise wird vom Reiseveranstalter erbracht – er wurde ja auch nach Hause transportiert – allerdings zu einem anderen Termin als geplant.

Beförderung nur "Mittel zum Zweck"

Die Beförderung ist aber reiserechtlich nur Mittel zum Zweck, um an den Urlaubsort und zurück zu gelangen, und bietet dem Reisenden per se keinen Nutzen. Daher stehen dem Reiseveranstalter die Beförderungskosten nur anteilsmäßig entsprechend der konsumierten Urlaubstage zu.

Bei einem klassischen Strandurlaub kann der Erstattungsanspruch des Reisenden daher nach folgender Faustregel bemessen werden: Reisepreis (also der Gesamtpreis für Flug und Hotel) geteilt durch die Urlaubstage, diese Kosten pro Tag sind dann mit den nicht konsumierten Urlaubstagen zu multiplizieren.

Soweit die vom Reisenden konsumierten Urlaubstage bereits durch die Waldbrände beeinträchtigt waren, kommt außerdem eine Minderung des dem Reiseveranstalter verbleibenden Entgeltanspruchs nach § 651m BGB in Betracht.

Reise mit Einzelleistungen

Hat der Reisende nur einen Flug oder eine Unterkunft gebucht, richten sich die Rechtsfolgen bei Ausbruch eines Waldbrands nicht nach den pauschalreiserechtlichen Bestimmungen. In diesen Fällen liegen Einzelverträge mit dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen oder Hotelier vor.

Ergeben die einschlägigen kollisionsrechtlichen Vorschriften die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, ist die Rechtslage nach Werkvertrags- bzw. Mietrecht zu beurteilen.


Dr. Sebastian Löw ist Rechtsanwaltsanwärter in Wien und war zuvor wissenschaftlicher Mitarbeiter an der LMU München sowie der Universität Innsbruck. Seine Dissertation "Der Rücktritt des Reisenden vom Pauschalreisevertrag" wurde dieses Jahr veröffentlicht.

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Waldbrände in Griechenland: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52346 (abgerufen am: 21.01.2026 )

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