Druckversion
Dienstag, 6.10.2026, 01:42 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/tierschutz-tierquaelerei-nutztiere-strafrecht-tierschutzgesetz-sanktionen-verfolgung
Fenster schließen
Artikel drucken
49070

Studie zur Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft: Mas­sen­hafte Tier­quä­le­reien ohne Folgen

Gastbeitrag von Johanna Hahn

18.07.2022

Schweinehaltung

Quälereien an Nutztieren werden kaum sanktioniert – auch weil Behörden oft beide Augen zudrücken. Foto: eyetronic - stock.adobe.com

Eine noch unveröffentlichte Studie belegt: Quälereien an Schweinen, Rindern und Hühnern werden kaum sanktioniert. Wie sowohl das Tierschutzstrafrecht als auch die Strafverfolgungsbehörden versagen, erläutert Johanna Hahn.

Anzeige

Auf den ersten Blick klingt das deutsche Tierschutzstrafrecht richtig gut. Es gilt ohne Unterschied für Haustiere und sogenannte Nutztiere. Strafbar macht sich nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG), wer ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet. Strafbar ist auch, wer Tieren aus Rohheit oder länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden bereitet (§ 17 Nr. 2 TierSchG). Unter Schmerzen versteht das TierSchG körperliche Beeinträchtigungen, Leiden können auch "(tier-)seelisch" empfunden werden und sind insbesondere anzunehmen, wenn artgemäße Verhalten übermäßig eingeschränkt wird.

Dennoch häufen sich Berichte und Videos, die einen grausamen Umgang mit Tieren zeigen. Schweine, die ohne Betäubung geschlachtet werden, Rinder, die mit einer Seilwinde an den Beinen vom Transporter gezerrt und Hühner, die zu Zehntausenden auf engstem Rauem gehalten werden. 700 Millionen Tiere werden jedes Jahr in Deutschland geschlachtet. Man würde erwarten, dass regelmäßig Strafprozesse wegen Tierquälerei stattfinden.

Laut Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2020 wurden allerdings lediglich 1.027 Personen wegen Tierschutzdelikten verurteilt, davon 95 Prozent zu einer Geldstrafe. Dabei differenziert die Statistik nicht einmal nach privaten und gewerblichen Tierhaltern. Gerade mit Blick auf landwirtschaftlich genutzte Tiere lassen sich kaum Gerichtsurteile finden.

Gemeinsam mit der Strafrechtlerin Prof. Dr. Elisa Hoven bin ich im Rahmen einer empirischen Untersuchung auf Basis von Ermittlungsakten und Experteninterviews der Frage nachgegangen, wie Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft strafrechtlich verfolgt wird.

Gewerbliche Tierquälerei wird kaum verfolgt

Der Ergebnisse sind eindeutig: Eine Vielzahl der Straftaten an sogenannten Nutztieren wird nicht abgeurteilt. Die empirische Untersuchung legt nahe, dass das Tierschutzstrafrecht in der Praxis vielfach nicht oder nicht angemessen angewendet wird. Im Bereich Haltung, Transport und Schlachtung von sogenannten Nutztieren kommt es äußerst selten zu Anklagen oder zu Verurteilungen wegen Tierschutzkriminalität. Wenn Sanktionen verhängt werden, sind sie sehr gering. In nur einem der untersuchten rund 150 Verfahren wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt – und diese wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Tierquälerische Sachverhalte gelangen häufig schon gar nicht zur Kenntnis der Staatsanwaltschaft. Da die Opfer dieser Straftaten sich nicht äußern können, sind die Strafverfolgungsbehörden auf behördliche Kontrollen und die Initiative von Tierschutzorganisationen oder Privatpersonen angewiesen. Ein Tierhalter muss aber im Durchschnitt nur alle 17 Jahre mit einer Routinekontrolle rechnen. Häufig leiten Amtstierärzte strafbare Sachverhalte gar nicht an die Staatsanwaltschaften weiter.

Kommt es zu einer Strafanzeige, stellen die Staatsanwaltschaften die meisten Verfahren ein. Eine Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaft und Veterinärbehörden findet selten statt; mit Tierschutzorganisationen, die Videomaterial zu tierquälerischen Sachverhalten eingereicht haben, wurde in den untersuchten Verfahren kein Kontakt für Rückfragen aufgenommen. Eigene Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaften, insbesondere Durchsuchungen der Haltungsanlagen, kamen kaum vor.

Im Vergleich zu Heimtieren werden bei der Verfolgung von Tierquälerei bei sogenannten Nutztieren offensichtlich deutlich andere Maßstäbe angelegt. Wird ein Hund bei Hitze mehrere Stunden im Auto zurückgelassen, findet eine strafrechtliche Ahndung statt; werden Rinder über Tage bei Hitze unter Verstoß gegen zahlreiche Vorschriften der Tiertransportverordnung transportiert, wird das Verfahren in der Regel ohne Ermittlungen eingestellt.

Schöne Worte, wenig greifbar

Die zentralen Gründe für die geringen Verurteilungszahlen wegen § 17 TierSchG liegen zum einen in der zurückhaltenden Anwendung des Tierschutzstrafrechts durch die Staatsanwaltschaften, zum anderen in der Ausgestaltung der Vorschrift selbst.

Die meisten Tatbestandsvarianten – Tiertötung ohne vernünftigen Grund, Tiermisshandlung aus Rohheit und die Zufügung von Leiden – werden kaum geprüft. Zudem stellen die Staatsanwaltschaften häufig übersteigerte Anforderungen, insbesondere an die Annahme von erheblichen Schmerzen oder Leiden.

In einem untersuchten Fall wurde das Strafverfahren eingestellt, obwohl Transporteure Puten getreten und mit Wucht in Transportkäfige geworfen hatten. Im Einstellungsbescheid hielt die Staatsanwaltschaft fest: "Im Hinblick auf die gefilmte Ausstallung kann es nach Einschätzung der Sachverständigen zwar sein, dass die Tiere beim Einsetzen in die Behältnisse etwa durch Flügelbrüche oder Hämatome erhebliche Schmerzen erlitten, dies sei aber anhand der Videoaufnahmen ebenso wenig sicher zu belegen wie daraus möglicherweise resultierende länger anhaltende erhebliche Leiden."

Die derzeitige Ausgestaltung des Tierschutzstrafrechts ermöglicht und begünstigt diese zurückhaltende Anwendung des Rechts. Die Strafnorm klingt schön, ist aber wenig greifbar. § 17 TierSchG ist denkbar weit gefasst und beinahe alle Tatbestandsmerkmale – "vernünftiger Grund", "Leiden", "erheblich", "länger anhaltend", "Rohheit" – bieten erheblichen Auslegungsspielraum.

"(…) dann würden alle Bauern pleitegehen."

Das geltende Recht verlangt den konkreten Nachweis von Schmerzen oder Leiden der Tiere im Einzelfall. Diese sind aber aus strukturellen Gründen oft nicht feststellbar: Verstöße in Haltungsbetrieben oder Schlachthöfen sind häufig nur auf Video oder in Dokumentationen der Veterinärbehörden festgehalten.

Hierdurch konnten in den untersuchten Verfahren zwar regelmäßig eine Reihe an Verwaltungsverstößen festgestellt werden, wie etwa eine Überbelegung von Ställen oder eine unterlassene Behandlung kranker Tiere. Schmerzen oder Leiden eines bestimmten Tieres sind in diesen Fällen aber kaum nachzuweisen. Die Tiere können meist nicht mehr begutachtet werden, da sie entweder bereits tot sind oder aus der Vielzahl der gehaltenen Tiere nicht herausgegriffen werden können. Dabei liegt bei diesen verwaltungsrechtlichen Verstößen nahe, dass dem Tier auch strafrechtlich relevante Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.

Daneben sind auch politische Einflussnahme und Verflechtungen ein zentraler Grund für die zurückhaltende Anwendung des Tierschutzstrafrechts. Die Nähe zwischen den örtlichen Veterinärämtern und den Betrieben sowie der politische Druck auf einzelne Amtstierärzte tragen dazu bei, dass tierquälerische Sachverhalte nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden, sondern im Rahmen verwaltungsrechtlicher Anordnungen oder informell geregelt werden.

Viele der befragten Amtstierärzte gaben an, dass eine konsequente Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz als Gefahr für die Funktionsfähigkeit und Profitabilität der Landwirtschaft gesehen werde. Eine Landestierschutzbeauftragte äußerte hierzu: "Ich habe es auch erlebt, dass im Fall eines großen Landwirtschaftsfunktionärs, nachdem da auch Bilder veröffentlicht worden sind, sich der entsprechende Amtstierarzt im TV hinsetzt und mir sagt, "wenn ich alle Landwirte so kontrollieren würde, wie ich müsste, dann würden alle Bauern pleitegehen.""

Anzeige

Grundlegende Reform erforderlich

Soll das Tierschutzstrafrecht nicht länger bloß gut klingen, sondern auch gut anzuwenden sein, müssen die Vorschriften grundlegend neu gefasst werden. Die Strafbarkeit sollte nicht länger allein durch eine abstrakte Norm geregelt werden, sondern direkt an erhebliche Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften zum Schutz von Tieren anknüpfen und damit verwaltungsrechtsakzessorisch ausgestaltet sein. Die Verletzung wesentlicher Vorschriften zu Haltung, Transport und Schlachtung stellt eine so hohe Gefahr für das Tierwohl dar, dass insbesondere wiederholte und systematische Zuwiderhandlungen strafwürdig sind – unabhängig davon, ob konkretes Tierleid später nachweisbar ist.

Wer etwa zur Schlachtung defekte Betäubungsgeräte verwendet oder zu viele Tiere auf engem Raum hält, der gefährdet das Wohl der Tiere so massiv, dass sein Verhalten strafbar sein sollte. Ein solch konkretes Tierschutzstrafrecht ermöglicht eine deutlich schnellere und effektivere Handhabung durch Staatsanwaltschaften und Amtstierärzte: Aufwändige Sachverständigengutachten, mit denen rekonstruiert wird, ob und welche Tiere über welchen Zeitraum gelitten haben, erübrigen sich. Und die Verstöße sind klar zu belegen; Auslegungsspielräume wie bei § 17 TierSchG, die Einfallstor für sachfremde Interessen sein können, gibt es nicht.

"Verwaltungsrechtsakzessorisches Tierschutzstrafrecht" klingt vielleicht wenig sexy, hat aber eine echte Chance, einen Unterschied für die Tiere zu machen.

Autorin Johanna Hahn ist Doktorandin im Strafrecht und forscht zu Tierschutzkriminalität. Zuvor hat sie ihr Referendariat absolviert mit Stationen am Bundesverfassungsgericht und im Bundesministerium der Justiz.

Ihre gemeinsam mit Prof. Dr. Elisa Hoven verfasste Studie "Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft – eine empirische Untersuchung" erscheint demnächst im Nomos Verlag (open access).

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Studie zur Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49070 (abgerufen am: 06.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Tiere
    • Tierschutz
Minischwein auf einer Wiese 30.09.2026
Tierschutz

VG Berlin sieht Verstoß gegen Tierschutzgesetz:

Mini­schwein darf nicht im 4. Stock gehalten werden

Eine Wohnung im vierten Stock ist kein geeigneter Ort für ein Schwein, so das VG Berlin. Das Tier könne sich dort weder ausreichend suhlen und wühlen, noch sei ihm das Treppensteigen zuzumuten. Auch der Kontakt zu Artgenossen sei wichtig.

Artikel lesen
Frau hält einen Dackel nah an ihr Gesicht; der Hund berührt mit seiner Schnauze ihre Wange. 30.09.2026
Tierhalterhaftung

VG Mainz sieht artgerechtes Abwehrverhalten:

Dackel beißt Frau in die Lippe – und gilt nicht als gefähr­lich

Ein Dackel biss einer Frau bei einem Familientreffen ins Gesicht, sie musste operiert werden. Die Behörde durfte den Hund aber nicht ohne Weiteres als gefährlich einstufen, so das VG Mainz. Entscheidend sei auch, was vor dem Biss passierte.

Artikel lesen
Dieses zeigt ein kleines Tigermädchen in Berliner Tierpark. 23.09.2026
Tiere

Staatsanwaltschaft Leipzig zum Vorfall im Zoo:

Ein­schlä­fe­rung von Tiger­babys war nicht strafbar

Nachdem ihre Mutter sie vernachlässigt hatte, schläferte der Leipziger Zoo drei Tigerbabys wegen ihres schlechten Gesundheitszustands ein. Die Staatsanwaltschaft kam zu dem Ergebnis, dass eine Aufzucht von Hand nicht verpflichtend war.

Artikel lesen
Ein Berner Sennenhund liegt auf dem Boden 24.08.2026
Haustiere

LG Koblenz zum Trennungshund:

Ex-Partner sollen um gemein­sames Haus­tier bieten

Zwei Wochen bei ihr, zwei bei ihm: So sollte eine Hündin nach der Trennung zwischen ihren Haltern wechseln. Das LG Koblenz aber sagt: Die Ex-Partner sollen bieten. Wer mehr zahlt, bekommt das Tier. Jetzt muss der BGH entscheiden.

Artikel lesen
Ein Pudelmischling (Symbolbild) 12.08.2026
Haustiere

AG Flensburg verhängt Bewährungsstrafe:

Mann erhängt Pudel "Buddy"

Ein Mann hat einen Pudel mit einem Seil erhängt, weil ihn das Tier offenbar störte. Das Amtsgericht Flensburg verhängte deswegen eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung. Außerdem muss der Mann 3.000 Euro an ein Tierheim zahlen.

Artikel lesen
Ein Dackel auf dem Arm seines Frauchens (Symbolbild) 04.08.2026
Tiere

Dackel frisst Schädlingsgift und muss in die Klinik:

Frau­chens scharfe Restau­rant­kritik auf Ins­ta­gram ist erlaubt

Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants – und ein Dackel schnappt zu: Weil ihr Tier danach behandelt werden musste, machte Frauchen ihrem Ärger Luft auf Instagram. Das OLG Frankfurt sieht darin zulässige, wenn auch zugespitzte Kritik.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Flick Gocke Schaumburg
Di­p­lom-Fi­nanz­wirt (m/w/d) Steu­er­straf­recht

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 3 wei­te­re

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Logo von Clifford Chance Partnerschaft mbB
Re­fe­ren­dar*in­nen (m/w/d) – Frank­furt

Clifford Chance Partnerschaft mbB, Frank­furt am Main

Logo von Rheda-Wiedenbrück
Ab­tei­lungs­lei­tung Recht und Ge­mein­de­ver­fas­sung (m/w/d)

Rheda-Wiedenbrück, Rhe­da-Wie­den­brück

Logo von HUK-COBURG
Voll­ju­rist / Wirt­schafts­ju­rist Rechts­schutz-Scha­den­re­gu­lie­rung...

HUK-COBURG, Co­burg

Logo von Latham & Watkins LLP
Days of Win­ter – Co­me and Meet Us Abo­ve the Clouds

Latham & Watkins LLP, Gar­misch-Par­ten­kir­chen

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Re­fe­ren­da­riat (m/w/d) | Düs­sel­dorf

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Düs­sel­dorf

Logo von becker bohn rechtsanwälte
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te (m/w/d)

becker bohn rechtsanwälte, Stutt­gart

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
RVG 2026: Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen – Gebührenpotentiale nutzen!

16.10.2026

Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Poliscan, TraffiStar, VKS und Co.

19.10.2026

Logo von Freshfields
Freshfields NextGen AI

06.11.2026, Brüssel

Verteidigungsstrategien bei Untersuchungshaft

26.10.2026

Fallstudien zum Medizinstrafrecht in Behandlungsfehlerfällen

28.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH