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Reform des Strafbefehls: Noch mehr kurze Pro­zesse gegen Kranke und Unbe­hol­fene?

von Prof. Dr. Karsten Gaede

12.10.2023

Ein Strafbefehl wird in der Hand gehalten, während ein Laptop im Hintergrund für digitale Prozesse steht.

Reformbedarf im Strafbefehlsverfahren: Nicht nur die Justizministerinnen und Justizminister der Länder fordern Änderungen. Foto: Amir-stock.adobe.com

Das Strafbefehlsverfahren soll ausgeweitet werden, obwohl es zunehmend in der Kritik steht. Karsten Gaede überlegt, welche Änderungen tatsächlich sinnvoll wären – ohne dabei die Justiz unangemessen zu beeinträchtigen.

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"Ohne ihn geht es nicht." So dürfte die typische Haltung vieler Juristen zum Strafbefehl gemäß §§ 407 ff. Strafprozessordnung (StPO) lauten. Dieser ermöglicht der Staatsanwaltschaft (StA), im Falle geringer oder mittelschwerer Vorwürfe beim Strafrichter einen Antrag auf konkrete Strafen zu stellen. Mit einem Strafbefehl geahndet werden dürfen bislang nur Vergehen, also Delikte, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder einer Geldstrafe sanktioniert werden.

Stimmt der Richter dem Antrag zu, kann er dem Angeklagten ohne Hauptverhandlung einen Strafbefehl zustellen, der rechtskräftig wird, wenn der Angeklagte nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegt. Bleibt dieser aus, spart die Justiz Ressourcen.

Langversion mit Fundstellen in StV 11/23

Indes: Seit langem wird das massenhaft angewendete Strafbefehlsverfahren zu Recht kritisiert. Es können mit dem Strafbefehl Strafen verhängt werden, ohne dass je ein Staatsanwalt oder Richter mit dem Angeklagten gesprochen haben muss. Die Praxis hält bisweilen, wie sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) rügen musste, Strafbefehle gegenüber passiv bleibenden psychisch Kranken für wirksam (Beschl. v. 5.10.2020, 2 BvR 554/20). Der nicht anwaltlich vertretene Laie, der z.B. die Option der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erkennt, bleibt dem Strafbefehl ausgeliefert – auch dann, wenn dieser später über die Ersatzfreiheitsstrafe sogar zum Haftvollzug führt.

Auftrag der JuMiKo

Jede Sache mündlich zu verhandeln oder durch eine mündliche Anhörung vorzubereiten halten Justizpraktiker aber für schlechthin unpraktikabel. Dem rechtlichen Gehör genüge schon die Schriftpost – der Laie muss sie nur öffnen, richtig verstehen und schnell widersprechen.

Jetzt soll der Strafbefehl weiter Schule machen und in seinem Anwendungsbereich ausgedehnt werden – zumindest nach dem Willen der Justizministerinnen und Justizminister. Die Justizministerkonferenz (Jumiko) hatte im November 2022 den Bundesminister der Justiz um Prüfung gebeten, ob der Strafbefehl zukünftig auch bei einer längeren Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren auf Bewährung anwendbar sein sollte. Auch am Landgericht soll er künftig Verfahren abkürzen. Bei Anwaltsverbänden, aber auch den Ampelfraktionen SPD und Grünen hatte der Vorschlag – vgl. Bericht von LTO  – für Kritik gesorgt.

Weil der Strafbefehl oft auch Angeklagten nützt, ist eine Sympathie für dieses Instrument zunächst verständlich. Allerdings müssen wir dem Umstand ins Auge sehen, dass wir derzeit zur Bewältigung der Verfahrensmassen damit viele kommunikationsschwächere Mitmenschen gewissermaßen "über die Klinge springen lassen".

Recht auf mündliche Verhandlung

Nur zur Erinnerung: Jeder Angeklagte hat nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Recht auf eine mündliche Verhandlung der gegen ihn erhobenen Anklage. Auf dieses Recht kann der Angeklagte zwar verzichten. Lässt er eine effektiv angebotene Verhandlung verstreichen, ist eine Verwirkung seines Rechts diskutabel. Dass jedoch die bloße Zustellung eines Strafbefehls allen Mitmenschen eine mündliche Verhandlung hinreichend eröffnet, ist die Fehlannahme, von der wir uns blenden lassen.

Den Gesetzgeber interessiert es nicht, in welcher Ausgangslage sich der Adressat des Strafbefehls befindet. So werden psychische Erkrankungen übersehen, die einem effektiven Recht auf eine Verhandlung entgegenstehen, ohne dass das BVerfG stets helfen kann. Mehr noch verdrängen wir, dass Strafverfahren meist keine kommunikativ versierten (deutschen) Studienräte betreffen, denen wir im (Urlaubs-)Sonderfall einen Antrag auf Wiedereinsetzung zutrauen. Als Juristinnen und Juristen gehen wir bedauerlicherweise allzu oft von unseren eigenen Fähigkeiten aus und finden, dass die Laien für ihr kommunikatives Versagen geradestehen müssten.

Diversität im Recht statt Leugnung der Unterschiede

Vor gut 30 Jahren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwar die Widerspruchs- bzw. Einspruchslösung im Zusammenhang mit dem Strafbefehl mehrheitlich akzeptiert. Heute aber sollte unser Recht der Diversität seiner Adressaten Rechnung tragen. Wenn ein nicht anwaltlich vertretener und nicht immer durchschnittlich befähigter Adressat gegen einen Strafbefehl keinen Einspruch einlegt, können wir nicht überzeugend annehmen, dass er sein Recht und die drohenden Folgen verstanden hat und die Chance zur Verteidigung bewusst hat verstreichen lassen. Briefe bleiben in Unkenntnis ihrer Bedeutung ungeöffnet, die ungewohnte Sprache wird missverstanden.

Gleichwohl schießen Forderungen nach einer Abschaffung des Strafbefehls bzw. seiner Beschränkung auf ein Antragsrecht des Beschuldigten, über das Ziel hinaus. Schließlich dürfte der Strafbefehl tatsächlich der Mehrzahl der nicht widersprechenden Angeklagten gelegen kommen, selbst wenn wir von diesen Angeklagten keine vorab gestellten (Unterwerfungs-)Anträge hätten erwarten können. Ebenso hat die Justiz ein verständliches Interesse an einer angemessenen Verfahrensabkürzung. Die schützende mündliche Hauptverhandlung muss zwar erreichbar sein, angesichts ihrer vielen belastenden Wirkungen aber nicht immer stattfinden.

Lösung durch Zustimmungsverfahren

Wir sollten vielmehr an dem bisherigen Modell ansetzen, das dem Gericht noch immer die Entscheidungsgewalt belässt. Notwendig wäre die Umstellung von der Widerspruchs- auf eine Zustimmungslösung: Der Angeklagte muss sich mit dem Vorwurf und der konkret drohenden Rechtsfolge immerhin befassen und sodann dem Strafbefehl unter Verzicht auf die Hauptverhandlung in dokumentierter Form zustimmen.

Wird dies über klare Ankreuzfelder ermöglicht, kann unsere Justiz substantiiert davon ausgehen, dass sie keiner Person ihr Recht auf eine Hauptverhandlung verwehrt. Ebenso könnten wir mehr als nur vermuten, dass der Strafbefehl im Sinne des Adressaten lag. Perfekt ist auch diese Lösung nicht. Sie identifiziert aber die Angeklagten, die sich in dem Strafbefehl tatsächlich finden, sowie all jene, für die unsere Justiz mehr Fürsorge aufwenden muss.

Kümmern müsste man sich bei diesem Vorschlag allerdings um eine hohe Rücklaufquote. Gut formulierte Rücklaufbögen und – bei ausbleibender Antwort – eine automatisierte zweite schriftliche Kontaktaufnahme, könnten die Erledigung durch Strafbefehl fördern.

Keine Entwertung zu befürchten

Allerdings dürfte manches Verfahren bleiben, das sich nicht länger ohne mündlichen Kontakt beenden ließe. Eine untragbare Entwertung des Strafbefehls ist indes nicht zu befürchten. Gerade seine Befürworter betonen, wie positiv der in den Rechtsfolgen günstige und diskrete Strafbefehl für seine Adressaten regelmäßig sei. Weshalb also sollten die Adressaten, die angeblich schon bestens informiert sind und keine Verhandlung wünschen, diese Vorteile nach einer klaren und doppelten Anfrage nicht regelmäßig suchen?

Stehen aber Überforderung oder mangelnde Versiertheit im Umgang mit Zustellungen einer Rückmeldung im Wege, hat der Betroffene also seine Rechte weder verstanden noch kundig durch einen Verzicht ausgeübt, wäre es schlicht anstößig, den Anspruch zu erheben, die Justiz dürfe ohne persönliche Ansprache strafen. Unsere Strafjustiz kann und darf nicht davon abhängen, dass wir Angeklagte, die wie Objekte durch ihr Verfahren taumeln, zügig aburteilen.

Notwendig ist es vielmehr, an einer existenziellen Stelle wie dem Zugang zum Strafgericht die Diversität der Adressaten in den Blick nehmen. Es ist an der Zeit, reale Befähigungsunterschiede mitzudenken, auch wenn dies die Effizienz graduell vermindert. Recht sollte für alle effektiv gelten.

Möglicher Ausbau

Mit einer Zustimmungslösung wird dann auch die Ausdehnung bei der Freiheitsstrafe diskutabel. Denn es wäre gesichert, dass sich der hier notwendig verteidigte Angeklagte mit den Rechtsfolgen befasst haben muss. Zudem ist die Hauptverhandlung im Konsensfall von der Verständigung geprägt und damit selbst nennenswert verkürzt. Soweit man bei der Freiheitsstrafe Teile der Schutzregelungen zur Verständigung auf den Strafbefehl überträgt, könnte und dürfte er neue Fallgruppen wieder hinzugewinnen.

So wird auch insgesamt deutlich, dass eine Zustimmungslösung die Angeklagten besser schützen dürfte, ohne die Effizienz im Übermaß zu beeinträchtigen.

Prof. Dr. Karsten Gaede ist Inhaber eines Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht an der Bucerius Law School, Hamburg. Er kommentiert den Strafbefehl im StPO-Kommentar Löwe-Rosenberg.

Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift "StV - Strafverteidiger", Heft 11, 2023, erscheinen wird. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe und als Abo hier erhältlich. 

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Reform des Strafbefehls: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52888 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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