Druckversion
Dienstag, 17.03.2026, 16:47 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/sexueller-missbrauch-durch-kleriker-das-kirchenrecht-als-taugliche-grundlage-angemessener-sanktionierung
Fenster schließen
Artikel drucken
401

Sexueller Missbrauch durch Kleriker: Das Kir­chen­recht als taug­liche Grund­lage ange­mes­sener Sank­tio­nie­rung

Prof. Dr. Manfred Baldus

25.05.2010

Jesus-Statue

© Giòclick - Fotolia.com

Auch das Kirchenstrafrecht bietet Rechtsfolgen zur Sanktionierung von Verfehlungen wie den derzeit öffentlich diskutieren sexuellen Missbrauchsfällen. Prof. Dr. iur. Manfred Baldus stellt diese und Möglichkeiten der Wiedergutmachung im letzten Teil unserer Serie dar. Er warnt vor undifferenzierter Vermischung verschiedener Vorwürfe und sieht keine Defizite – wenn die Leitlinien auch befolgt werden.

Anzeige

Das kirchliche Strafrecht kennt wie auch das weltliche die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs und knüpft einen Katalog von fallbezogenen Strafen an deren Verwirklichung (siehe Teil 1). Auch wenn das weltliche Recht keine Anzeigepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft normiert, gibt es doch nach kirchlichem Recht in bestimmten Fällen jedenfalls die Empfehlung zur Zusammenarbeit mit der weltlichen Anklagebehörde (siehe Teil 2).

Für die Bemessung der Strafen und disziplinarischen Maßnahmen ist im Hinblick auf den einheitlichen Sanktionszweck eine ganzheitliche Betrachtung beider Verfahrensergebnisse angebracht. Beispielsweise kann es für den Inhalt von Bewährungsauflagen und Weisungen im weltlichen Strafverfahren (§§ 56b, 56c StGB) erheblich sein, welche disziplinären Anordnungen im kirchlichen Strafverfahren hinsichtlich der Weiterverwendung oder Nichtverwendung im klerikalen Dienst getroffen worden sind.

Der Strafversetzung auf ein anderes Amt (c. 1336 § 1 Nr. 4 CIC) als Sühnestrafe muß die Prüfung vorausgehen, ob eine von dem Täter ausgehende Wiederholungsgefahr in seinem neuen Tätigkeitsbereich so weit wie möglich gebannt ist. Erforderlichenfalls sind entsprechende Strafsicherungsmittel (cc. 1339 / 1340 CIC) anzuordnen. Die Leitlinien (VI, 12) verbieten eine Beschäftigung des Verurteilten in Bereichen, die ihn mit Kindern und Jugendlichen in Verbindung bringen; außerdem ist eine Art Bewährungsaufsicht (geistliche und therapeutische Begleitung, Einbindung in ein Netzwerk) vorgesehen.

Wiedergutmachung und Haftung

c. 128 CIC verpflichtet zur Wiedergutmachung, wenn durch einen Rechtsakt oder eine sonstige schuldhafte Handlung einem anderen ein Schaden zugefügt worden ist; Ansprüche gegen den Täter, der in erster Linie für die Folgen seines Verhaltens einzustehen hat, können in einem Adhäsionsverfahren zum Strafprozess gemäß cc. 1729 – 1731 CIC geltend gemacht werden. Sie unterliegen derselben Verjährungsfrist wie die Strafverfolgung. Zeitablauf und unvermeidliche Trübung von Beweismitteln können auch nach kirchlichem Recht zu einem Vorrang des Rechtsfriedens führen. Einem Geschädigten ist in der Regel zuzumuten, Ansprüche in angemessener Frist nach Ende der Tat zu erheben, wenn er hierdurch einen (insbesondere fortwirkenden) Schaden erlitten hat.

Eine von c. 128 CIC miterfasste Haftung der kirchlichen Körperschaft (Bistum, Orden) kann sich aus der Inkardination ergeben (c. 265 CIC). Dabei handelt es sich um die mit der Weihe verbundene Aufnahme in einen geistlichen Heimatverband, die den Kleriker unter anderem der Aufsicht und Weisung seiner Oberen unterstellt. 

Ob eine haftungsbegründende Aufsichtsverletzung in Betracht kommt, hängt im Einzelfall von der Art der dienstlichen Verwendung des Klerikers ab. In diesem Rahmen ist auch zu prüfen, inwieweit für die Überwachung von Maßnahmen nach cc. 1722 CIC oder disziplinärer Weisungen die allgemeine hierarchische Aufsicht ausreicht oder besondere Vorkehrungen zu treffen sind.

Eine körperschaftliche Haftung an Stelle der Eigenhaftung des Täters – etwa nach dem Vorbild von § 839 BGB, 34 GG – kennt der Codex Iuris Canonici nicht.

Ein Schmerzengeldanspruch entsprechend § 253 Abs. 2 BGB wird im kirchlichen Recht zwar nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch haben kirchliche Instanzen einen breiten Entscheidungsspielraum; sie können zuerkennen, was zu einem möglichst vollständigen Schadensausgleich angemessen ist. Zur Wiedergutmachung eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, wird dem Missbrauchsopfer und seinen Angehörigen vom kirchlichen Dienstherrn in den Leitlinien (V, 8) menschliche, therapeutische und pastorale Hilfe angeboten, einschließlich finanzieller Unterstützung von therapeutischen Maßnahmen im Einzelfall.

Da c. 1358 CIC nur Straftaten von Klerikern erfasst, machen die Leitlinien (IX, 16) darauf aufmerksam, dass gegen andere Angehörige des kirchlichen Dienstes (z.B. Lehrkräfte an kirchlichen Schulen und Internaten), die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig machen, nach den Grundsätzen des kirchlichen Arbeitsrechts vorgegangen wird; auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Pfarrgemeinden oder kirchlichen Verbänden werden sie nicht geduldet.

Keine undifferenzierte Vermischung von sexuellem Missbrauch und körperlicher Züchtigung

Bei sorgfältiger Beachtung der Leitlinien und geordneter Aufsicht ist es den Verantwortlichen kaum möglich, das Verfahren zu verschleppen oder zu unterdrücken. Der drohende Verlust des Vertrauens, auf das die Kirche mehr als manche weltliche Institution angewiesen ist, gebietet eine möglichst rasche und tatnahe Sachaufklärung.

Der neuralgische Punkt dürfte praktisch bereits in der ersten Phase des örtlichen Ermittlungsverfahrens (II, 3 Leitl.) liegen, wo verwertbare Tatsachen zu ermitteln und von Gerüchten zu trennen sind. Dabei sollte man im Interesse aller Beteiligten die gesetzlichen Tatbestände beider Rechtskreise im Auge behalten. So fällt auf, dass namentlich bei länger zurückliegenden Tatkomplexen sexueller Missbrauch und körperliche Züchtigungen bisweilen in einem Atemzug genannt werden.

Soweit im konkreten Fall ein Zusammenhang nicht erkennbar ist, erscheint es angebracht, den Vorwurf von Tätlichkeiten in kirchlichen Schulen und Internaten einer gesonderten Prüfung zuzuführen, die nicht nur den gegenwärtigen Stand der Pädagogik, sondern auch ihrer zeitgenössischen Vorläufer zu berücksichtigen hätte.

Der Autor Prof. Dr. Manfred Baldus, Vorsitzender Richter am LG Köln a.D., ist Honorarprofessor für Kirchenrecht und Bildungsrecht am Institut für Kirchenrecht und rheinische Kirchenrechtsgeschichte der Universität zu Köln

Serie Kirchenstrafrecht:
Teil 1: Gerechte Strafe nach kirchlichem Recht
Teil 2: Keine Pflicht der Kirche zur Zusammenarbeit mit dem Staat

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Sexueller Missbrauch durch Kleriker: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/401 (abgerufen am: 17.03.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Kirchenrecht
    • Strafrecht
    • Kirche
    • Sexueller Missbrauch
Logo der Caritas 17.03.2026
Kirche

EuGH-Urteil zu Grundsatzfrage:

Kirche darf nicht allein wegen Aus­tritts kün­digen

Die Caritas darf einer Frau nicht allein wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche kündigen. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn gleichzeitig evangelische Mitarbeiterinnen beschäftigt werden. 

Artikel lesen
Logo der Caritas 13.03.2026
Kirche

EuGH entscheidet zu Grundsatzfrage:

Darf die Kirche wegen Aus­tritts kün­digen?

Die Caritas kündigte einer Mitarbeiterin in der Schwangerschaftsberatung nach deren Kirchenaustritt. Auf die Vorlage des BAG wird am Dienstag der EuGH in der Sache entscheiden. Es geht um Kernfragen des kirchlichen Arbeitsrechts.

Artikel lesen
Karim Ahmad Khan, Chefankläger am Internationalen Strafgerichtshof 19.02.2026
IStGH

Neue Deadline für IStGH-Ermittlungen:

Warum der Bericht zu Miss­brauchs­vor­würfen gegen Che­f­an­kläger Khan auf sich warten lässt

Eigentlich wollten die UN ihre Untersuchung zu den Vorwürfen gegen IStGH-Chefankläger Karim Khan längst abgeschlossen haben. Wie LTO erfuhr, wurde nun überraschend die Frist verlängert und ein neuer Termin festgelegt.

Artikel lesen
Joachim Volz in Hamm 05.02.2026
Kirche

LAG Hamm: Nebentätigkeit erlaubt:

Che­f­arzt darf Schwan­ger­schafts­ab­brüche nicht für Klinik durch­führen

Die Kirche darf dem Chefarzt Volz in Lippstadt keine medizinisch indizierten Abbrüche für seine Nebentätigkeit untersagen. Für die Klinik hat diese Dienstanweisung bestand, so das LAG Hamm.

Artikel lesen
Demonstrierende stehen vor einem großen Banner, auf dem steht: "Meine Hilfe ist keine Sünde" 03.02.2026
Schwangerschaftsabbruch

Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen vor dem LAG Hamm:

Nächste Runde von Che­f­arzt Volz gegen katho­li­sche Vor­gaben

Seit der Fusion mit einer katholischen Klinik gelten andere Regeln im Klinikum Lippstadt. Chefarzt Volz soll auch bei medizinischer Indikation keine Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Am Donnerstag verhandelt das LAG Hamm.

Artikel lesen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe 02.01.2026
Scheidung

OLG Karlsruhe zum Scheidungsrecht:

Frau muss Tren­nungs­jahr trotz Miss­brauchs durch den Mann abwarten

Ein Ehemann hat seine Frau verprügelt und soll auch die gemeinsame Tochter missbraucht haben. Das Trennungsjahr muss die Frau trotzdem abwarten: Eine Härtefallausnahme bestehe nicht, so das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) für al­le Rechts­be­rei­che

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Ham­burg

Logo von Langrock Voß & Soyka
Rechts­an­walt im Wirt­schafts­straf­recht (m/w/d)

Langrock Voß & Soyka , Ham­burg

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Prak­ti­kan­ten

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB , Köln

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von WWP Rechtsanwälte
Rechts­an­wäl­te (m/w/d)

WWP Rechtsanwälte , Kiel

Logo von Oppenhoff
Som­mer­u­ni 2026

Oppenhoff , Köln

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (M/W/D) In­ter­nal In­ves­ti­ga­ti­ons

Gleiss Lutz , Frank­furt am Main

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
§ 15 FAO - Die einstweilige Verfügung im Gewerblichen Rechtsschutz

24.03.2026, Hamburg

Einführung KI-Verordnung – Anforderungen und Umsetzung

24.03.2026

Das rechtsschutzversicherte Mandat – Vertiefung

24.03.2026

Aktuelle Rechtsprechung im Wohnungseigentumsrecht

24.03.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

24.03.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH