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Neuer UK Bribery Act 2010: Null Toleranz bei Korruption

von Dr. Sebastian Jungermann

21.04.2011

Geldscheine, Sakko

© Robert Kneschke - Fotolia.com

Es gab einige Verzögerungen, aber nun wird es zum 1. Juli 2011 in Kraft treten: Das umstrittene neue britische Antikorruptionsgesetz gilt im internationalen Vergleich als besonders streng. Und es betrifft auch tausende deutsche Unternehmen. Sebastian Jungermann rät, die Compliance-Organisation auch inländischer Betriebe dringend anzupassen.

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Im April 2010 hat der britische Gesetzgeber den UK Bribery Act 2010 verabschiedet. Drei Monate nach Verabschiedung der zugehörigen Leitlinien wird das Gesetz Anfang Juli 2011 in Kraft treten, um den Unternehmen eine - wenn auch nur geringe - Frist zur Adaption ihrer Compliance-Organisation an das Gesetz zu gewähren.

Der Bribery Act sanktioniert vor allem Korruption im Ausland, beschränkt dies aber nicht auf Amtsträger, so wie etwa der US Foreign Corrupt Practices Act. Auch für viele große und mittelständische deutsche Unternehmen mit einem nicht nur marginalen UK-Geschäft besteht dringender Handlungsbedarf.

Wichtig ist dabei nicht zuletzt die Einführung einer Strafvorschrift für Betriebe. Nach dem Antikorruptionsgesetz können Unternehmen zukünftig auch wegen Unterlassung bestraft werden, wenn sie nicht wenigstens einen tauglichen Versuch unternommen haben, Korruption durch ein dem eigenen Risikoprofil angemessenes Compliance-Management-System zu verhindern.

Nach Korruptionsskandalen: Der Gesetzgeber räumt auf

Grund für die Verabschiedung des strengen Bribery Act war neben der Unterzeichnung der OECD-Konvention vor allem auch das relativ alte Korruptionsrecht Großbritanniens. Bislang stützten die Briten sich auf die fragmentierten und komplexen Prevention of Corruption Acts von 1889 bis 1916 und das Common Law.

Anlass der Neuregelungen waren auch Korruptionsskandale der letzten Jahre bis hin zu einem Eingriff der Regierung, um Korruptionsuntersuchungen gegen BAE Systems einzustellen, dem weltweit größten Rüstungskonzern. In Sachen BAE Systems wurde im Februar 2010 bekannt, dass der Konzern sich mit dem Serious Fraud Office in London und dem US Department of Justice in Washington D.C. auf Strafzahlungen in Höhe von rund 325 Millionen Euro geeinigt hat, um weitere Ermittlungen wegen diverser Korruptionsvorwürfe zu beenden.

Insgesamt signalisiert der britische Gesetzgeber eine klare Nulltoleranz-Politik - selbst kleinere Beschleunigungszahlungen sind verboten. Der Bribery Act untersagt diese Zahlungen (facilitation payments oder grease payments) nicht nur, sondern stellt sie auch unter Strafe. Er geht damit auch über die OECD-Konvention, an der sich insoweit auch das US-amerikanische Antikorruptionsgesetz (Foreign Corrupt Practices Act) orientiert, hinaus.

Gemeint sind damit kleinere Zahlungen, mit der keine rechtswidrige oder sachfremde Entscheidung erkauft werden soll (etwa ein Handgeld von 100 oder 200 USD für einen Zollbeamten, um ihn daran zu erinnern, die zollrechtliche Bearbeitung von dringend benötigtem Material oder Ersatzteilen umgehend zu prüfen und freizugeben).

Königliche Zustimmung, aber eine Menge Kritik

Die königliche Zustimmung (Royal Assent) erhielten die neuen Vorschriften am 8. April 2010. Zur Präzisierung der gesetzlichen Regelungen, wie eine Compliance-Organisation im Unternehmen konkret auszusehen hat, wurden Ende März 2011 die lange schon angekündigten und heftig diskutierten Ausführungsvorschriften (Statutory Guidance) verabschiedet. Wegen der Übergangsfrist von drei Monaten zur Adaption der internen Compliance-Organisationen an die verschärften Anforderungen wird der Bribery Act nun zum 1. Juli 2011 in Kraft treten.

Gegenstand der Leitlinien soll sein, wie genau geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption aussehen könnten. Klare Vorgaben oder gar eine Checkliste liefern die Ausführungsvorschriften aber nicht.

Kritisiert wurde insbesondere, dass die erhöhten Compliance-Anforderungen gerade kleine und mittelständische Unternehmen völlig überlasteten. Es könne nicht sein, dass jedes kleine Unternehmen eine Horde teurer Anwälte durch das Unternehmen jagen müsse, um diesen völlig überzogenen Compliance-Anforderungen gerecht zu werden.

Darauf hat der britische Gesetzgeber reagiert, zumindest die Erläuterungen dazu wurden nun etwas "weich gewaschen": Nicht jedes Unternehmen brauche schließlich eine Compliance-Abteilung, sondern nur, wenn dies wirklich nötig sei.

Trotz weich gespülter Formulierungen: Pflicht zur angemessenen Compliance-Organisation

Am Ende kann ein solcher Hinweis aber gründlich schiefgehen. Denn wer durch Non-Compliance auffällt, wird immer dem Vorwurf ausgesetzt sein, seine Risikoanalyse im Unternehmen nicht sorgfältig durchgeführt zu haben. Dann wäre die Etablierung einer "angemessenen" Compliance-Organisation schuldhaft unterlassen worden - und sei es die bloße Schulung der Mitarbeiter, etwa durch eine Verhaltensrichtlinie (Code of Conduct). 

Die schon 2010 etablierten sechs Mindeststandards sind weiterhin gültig. So hat ein Unternehmen weiterhin zu gewährleisten

  • eine sachgerechte Risikoeinschätzung,
  • ein klares Engagement der Geschäftsführung,
  • die sorgfältige Prüfung aller Beteiligten,
  • klare, praktikable und verständliche Richtlinien und Prozesse,
  • eine nachhaltige Umsetzung und
  • die Überwachung und Weiterentwicklung dieser Prozesse.

Auch deutsche Unternehmen werden gut beraten sein, den Bribery Act samt Leitlinien gründlich zu studieren und zu adaptieren. Generell ist die gewissenhafte und regelmäßige Risikoanalyse im Unternehmen unverzichtbar, um die Compliance-Organisation stets bedarfsgerecht auf die individuellen Risiken des eigenen Geschäfts abzustimmen.

Der Autor Dr. Sebastian Jungermann ist Rechtsanwalt und Partner bei der internationalen Sozietät KAYE SCHOLER in Frankfurt am Main. Er ist im Bereich Compliance und Kartellrecht tätig.

 

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Sebastian Jungermann, Neuer UK Bribery Act 2010: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3099 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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