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Gesetzentwurf zu Unternehmenssanktionen: So ver­hin­dert man eine erfolg­reiche Auf­klärung

Gastbeitrag von Dr. Margarete Gräfin von Galen

21.09.2019

Bestechung (Symbol)

sabthai - stock.adobe.com

Der Gesetzentwurf zu Unternehmenssanktionen zeigt Misstrauen gegenüber Rechtsanwälten, bringt Mitarbeiter in Bedrängnis – und verhindert letztlich eine erfolgreiche Aufklärung, meint Margarete von Galen.

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Unternehmen, die mit der Strafverfolgungsbehörde kooperieren und die Vorwürfe durch interne Untersuchungen aufklären, sollen in Zukunft Milde bei der Festsetzung der Sanktion beanspruchen können. Wesentlicher Teil einer unternehmensinternen Untersuchung ist die Befragung von Mitarbeitern. Nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung müssen Mitarbeiter aufgrund ihrer Treuepflicht dem Unternehmen Auskünfte erteilen. Nur so kann ein Missstand aufgeklärt und Wiederholung vorgebeugt werden.

Dieses Anliegen wird mit dem Gesetzesentwurf zu Unternehmenssanktionen, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) kürzlich vorgelegt hat, konterkariert. Eine Sanktionsmilderung soll nämlich nur dann greifen, wenn das Unternehmen seinen Mitarbeitern bei der internen Untersuchung das Recht einräumt, keine Auskünfte zu erteilen, wenn sie sich damit selbst wegen einer Straftat belasten würden. Was "fair" sein soll, ist praxisfern und gibt den Mitarbeitern Steine statt Brot.

Für das Unternehmen tut sich ein unauflösbarer Widerspruch auf: Die Sanktionsmilderung gibt es nur, wenn vollständig aufgeklärt wird. Gleichzeitig sollen Unternehmen ausgerechnet den Mitarbeitern, die an der strafbaren Handlung mitgewirkt haben und am besten zur Aufklärung beitragen könnten, die Möglichkeit einräumen, zu schweigen. Das Unternehmen wird also gezwungen, dafür zu sorgen, dass entscheidende Mitarbeiter die Aufklärung behindern. 

Wie soll man aufklären, wenn Mitarbeiter Auskünfte verweigern dürfen?

Auch den Mitarbeitern ist mit der Regelung nicht geholfen. Das vorgesehene Verfahren ist nicht fair. Es gibt keinen Kündigungsschutz und Schutz vor sonstigen Nachteilen für Mitarbeiter, die von dem neuen Schweigerecht Gebrauch machen. Auch Schadensersatzansprüche gegen Mitarbeiter, die eine Aufklärung verweigern, werden nicht ausgeschlossen. Wie stellt sich das Ministerium die Zukunft eines Mitarbeiters vor, der mit seiner Weigerung, Auskunft zu erteilen, die interne Aufklärung und die Sanktionsmilderung für das ganze Unternehmen verhindert hat? 

Dabei liegt die Lösung auf der Hand. Für  Auskünfte, mit denen sich Mitarbeiter selbst belasten, brauchen wir ein Verwertungsverbot – im Sinne eines umfassenden "Verwendungsverbots" – für  eine Strafverfolgung gegen sie selbst. Der Gesetzesentwurf lehnt ein solches Modell ausdrücklich ab: Die Disposition Privater über die Zulässigkeit strafrechtlicher Maßnahmen liefe der gebotenen Effektivität der Strafverfolgung zuwider – ein erstaunliches Argument in einem Gesetzesentwurf, der die Effektivität der Strafverfolgung ganz wesentlich von privaten Ermittlungen der Unternehmen abhängig macht. Nicht "Private", sondern die Justiz würde über entsprechende Verwertungsverbote entscheiden.

Außerdem weist der Entwurf darauf hin, die Mitarbeiter würden freiwillig ihre arbeitsvertraglichen Pflichten eingehen und bräuchten daher keinen umfassenden Schutz. Angesichts der Alternative der Arbeitslosigkeit mutet dieses "Freiwilligkeitsargument" eher zynisch an.

Der Gesetzesentwurf muss an dieser Stelle korrigiert werden. Im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung müssen Mitarbeiter zur Mitwirkung an der Aufklärung verpflichtet sein. Den erforderlichen Schutz erhalten sie, wenn ihr Beitrag zur Aufklärung strafrechtlich gegen sie selbst nicht verwendbar ist. Straftaten aus dem Unternehmen heraus, wie z.B. Verstöße gegen Umweltrecht, gegen Sicherheitsvorschriften oder auch strafbare Steuergestaltungen können der Allgemeinheit erheblichen Schaden zufügen. Unternehmen müssen Fehlentwicklungen aufklären. Mit Mitarbeitern, die sich durch Schweigen der Aufklärung entziehen dürfen, ist das nicht zu leisten.

Rechtsanwälte wissen, wie sie Interessenkonflikte vermeiden

Der Gesetzesentwurf misstraut der Anwaltschaft, Interessenkonflikte zu identifizieren und danach zu handeln. Dieses Misstrauen führt zu einer wenig praxistauglichen Regelung.

Ein Unternehmen erhält nur dann Sanktionsmilderungen, wenn die internen Ermittlungen nicht vom Verteidiger des Unternehmens durchgeführt werden. Das Unternehmen soll also eine zweite Kanzlei oder einen zweiten Rechtsanwalt beauftragen. Im Gesetzesentwurf heißt es, die Regelung sei notwendig, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Diese Bevormundung der Anwaltschaft ist vollkommen überflüssig. Rechtsanwälte sind bereits gesetzlich verpflichtet, Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Vermeidung von Interessenkonflikten gehört zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit. Es gibt keine Notwendigkeit, nun in einem speziellen Gesetz die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte vorzuschreiben.

Häufig, insbesondere bei komplexen Sachverhalten, werden die internen Ermittlungen auch heute schon nicht von den Verteidigern durchgeführt. Bei kleinen Unternehmen oder einfach gelagerten Sachverhalten kann es aber durchaus sinnvoll sein, dass der Verteidiger auch die internen Ermittlungen übernimmt. Bei einem Unternehmen, das voll mit der Staatsanwaltschaft kooperiert, ist ein Interessenkonflikt zwischen Verteidigung und Ermittlung des Sachverhalts (nahezu) ausgeschlossen.

Mit der vorgesehenen Regelung werden Unternehmen zusätzliche Kosten aufgebürdet, für die es keine Veranlassung gibt. Verteidiger und weitere Rechtsanwälte müssen sich mit den Ergebnissen der Ermittlungen auseinandersetzen und diese beurteilen. Für diese Doppelung gibt es keinen Grund.

In der Gesetzesbegründung wird auch darauf hingewiesen, der Verteidiger dürfe nicht in die internen Ermittlungen eingebunden sein und keinen Zugriff auf die Untersuchungsergebnisse haben. Eine effektive Kooperation mit der Staatsanwaltschaft macht es aber erforderlich, dass Verteidiger und intern ermittelnde Rechtsanwälte eng zusammenarbeiten.

Korrespondenz mit Mandanten, Notizen, Unterlagen – alles erfasst

Wenn der Vorschlag Gesetz wird, werden Rechtsanwälte, die nicht im Strafverfahren tätig sind, für ihre Tätigkeit das „Mündlichkeitsprinzip“ einführen müssen. Denn mit dem Gesetz sollen alle schriftlichen Unterlagen aus Rechtsanwaltskanzleien, die nicht als Verteidiger beauftragt sind, der Beschlagnahme in einem Strafverfahren unterliegen. Auch die Korrespondenz mit den Mandanten, Notizen über Beratungen, Unterlagen aus Prozessführung – alles ist erfasst. Die gesamte zivilrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts  für ein Unternehmen ist nicht mehr geschützt, wenn wegen des zivilrechtlich betreuten Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Dieser Vorschlag ist ein Angriff auf das Recht von Bürgern und Unternehmen, sich vertrauensvoll an Rechtsanwälte zu wenden, dort auch „heikle“ Fragen zu besprechen und eine vertrauliche Einschätzung der Rechtslage zu erhalten.

Eine unabhängige Anwaltschaft garantiert den rechtsstaatlich gebotenen Zugang zum Recht. Die Sicherung des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwälten und Mandanten ist ein wesentliches Gebot des Rechtsstaats. Über das gesprochene Wort müssen Rechtsanwälte daher niemals ohne Einverständnis der Mandanten Auskunft geben. Das geschriebene Wort aber soll dem Staat in Zukunft für strafrechtliche Ermittlungen zur Verfügung stehen. 

Mit diesem Vorstoß kippt das Justizministerium das Kind mit dem Bade aus. Die Idee ist, dass Anwaltskanzleien nicht als sicherer Hafen für inkriminierte Unterlagen aus dem Unternehmen dienen sollen. Auch auf die Ergebnisse interner Ermittlungen wollen die Ermittlungsbehörden zugreifen. Für beide Anliegen bedarf es nicht einer derart radikalen Regelung. Bürger und Unternehmen werden dem Risiko ausgesetzt, dass ihre Anliegen, die sie vertrauensvoll mit einem Rechtsanwalt besprochen haben, eines Tages auf dem Tisch der Staatsanwaltschaft landen.

Nach den Vorstellungen des Gesetzesentwurfes wäre es konsequent, die Dokumentation interner Ermittlungen und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus dem Unternehmen von der Beschlagnahmefreiheit auszunehmen. Für Pflichtaufzeichnungen des Unternehmens sieht der Entwurf dies bereits vor. Der Entwurf nimmt die Anwaltschaft mit dem so bezeichneten „Anreizmodell“ – Anreiz, interne Ermittlungen nach den vorgesehenen gesetzlichen Vorgaben durchzuführen – in  die Pflicht. Ausgewogen wäre es, wenn gleichzeitig klargestellt würde, dass Anwaltsunterlagen, die außerhalb des vorgesehenen Modells entstanden sind, unter Schutz stehen, anstatt sie nun zusätzlich für die Ermittlungen freizugeben.

Die Vertreter des Justizministeriums haben im Vorfeld des Entwurfs viele Gespräche geführt, sich aber letztlich den vernünftigen Vorschlägen aus der Anwaltschaft verweigert. Rechtsanwälte sollen bei dem neuen Vorhaben eine wichtige Rolle spielen. Es wird Zeit, ihnen offen und ohne Misstrauen zuzuhören.

Dr. Margarete Gräfin von Galen ist Strafverteidigerin in Berlin und Vizepräsidentin des Council of Bars and Law Societies of Europe (CCBE).

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Gesetzentwurf zu Unternehmenssanktionen: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37747 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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