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Beschluss der CSR-Richtlinie: Macht – oder erklärt Euch!

von Dr. Burkhard Göpfert

30.09.2016

Mitarbeiter im Büro eines Unternehmens

© Rawpixel.com - Fotolia.com

Bald müssen einige Unternehmen erklären, wie sie es bei ihren Geschäften mit Menschenrechten, der Umwelt oder ihren Mitteln zur Bekämpfung von Korruption halten. Viel verlangt wird dennoch nicht von den Firmen, meint Burkhard Göpfert.

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Große Unternehmen müssen ab 2017 ihre gesellschaftliche Verantwortung darlegen….

Die Bundesregierung hat jüngst den vom Bundesjustizministerium (BMJV) vorgelegten Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten" beschlossen. Damit wird die sogenannte Corporate Social Responsibility (CSR)-Richtlinie der Europäischen Union (EU) umgesetzt. Das neue Gesetz gilt für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2016 beginnt, und soll zukünftig für mehr Transparenz und Informationen gegenüber Dritten sorgen.

Die CSR-Richtlinie zielt darauf ab, insbesondere ökologische und soziale Aspekte von Unternehmen in der EU transparenter zu gestalten und die Unternehmen in ihrer gesellschaftlichen Verantwortung deutlicher hervorzuheben. Börsennotierte Unternehmen stehen im Blickpunkt der Öffentlichkeit und sind dadurch verantwortlich für die Folgen ihrer Geschäftstätigkeit, die oftmals globale Auswirkungen haben.

Investoren, Verbraucher und Arbeitnehmer erwarten zunehmend eine umfangreiche Berichterstattung, um sich ein aussagekräftiges und transparentes Bild des Unternehmens zu machen, um zu entscheiden, ob sie investieren, kaufen, eine Leistung nutzen oder erwerben.

Bitte einmal Rechenschaft ablegen

Von den neuen Regelungen betroffen sind alle großen Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 3 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) und die kapitalmarkorientierten i.S.d. § 264d HGB, die in einem Geschäftsjahr durchschnittlich konzernweit mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Das Gesetz gilt dabei auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen, soweit sie diese Voraussetzungen erfüllen. Tochterunternehmen, die in den Lagebericht eines Mutterunternehmens aufgenommen sind, müssen demgegenüber keinen eigenen Rechenschaftsbericht abgeben.

In der neuen Erklärung sollen die Unternehmen die wesentlichen Aspekte darstellen, die nicht finanzieller Art sind. Das sind nach § 289c HGB-E (HGB-Entwurf) detaillierte Angaben zum Geschäftsmodell, zu Konzepten und Due-Diligence-Prozessen, sofern diese relevant und verhältnismäßig in Bezug auf Lieferbeziehungen und Subunternehmen sind.

Zentrale Themen sind Umwelt, soziale und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung; auf diese sollen sich die Angaben zur Umsetzung und den Ergebnissen der Konzepte, zu den wesentlichen Risiken und die nichtfinanzielle Leistungsindikatoren beziehen.

Der Bericht soll Bezug nehmen auf die wesentlichen Risiken, die - zusammenhängend mit den oben genannten Themen - von der unternehmerischen Geschäftstätigkeit, den Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen ausgehen. Zu thematisieren ist insbesondere auch der Umgang mit diesen Risiken. Die wichtigsten nicht-finanziellen Leistungsindikatoren sind ebenfalls wiederzugeben.

….werden dabei aber nicht über Gebühr beansprucht.

2/2: Nicht machen geht nur mit klarer Begründung

Der jährliche Bericht ist dabei auf Informationen zu beschränken, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Geschäftsergebnisse, der Lage der Kapitalgesellschaft oder der Auswirkungen der Tätigkeit auf die oben genannten Aspekte erforderlich sind.

Zusätzlich sollen sich börsennotierte Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften und auch Europäische Aktiengesellschaften nach § 289a HGB verstärkt an Diversitätsaspekten orientieren. Es muss dargelegt werden, ob ein Diversitätskonzept im Bezug auf die Organmitglieder innerhalb des Unternehmens vorhanden ist. Falls dies der Fall ist, müssen die dem Konzept zugrunde liegenden Aspekte wie Alter, Geschlecht oder Bildung sowie die praktische Umsetzung erläutert und bereits erreichte Ergebnisse vorlegt werden. 

Hat ein Unternehmen hinsichtlich eines Themenbereichs kein Konzept bzw. ist ein Aspekt nicht einschlägig, muss im Bericht getreu dem "comply or explain" Ansatz eine klare Begründung erfolgen. Mit diesem System operieren die meisten Corporate Governance Kodizes. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass sich Unternehmen an die Vorgaben halten oder eine ausführliche Erklärung für eine eventuelle Abweichung oder Unterlassung im Hinblick auf die Umsetzung geben.

§ 289e HGB-E sieht vor, dass bestimmte Informationen nicht angegeben werden müssen, falls sich diese nachteilig für das Unternehmen auswirken können und die fehlende Angabe dem tatsächlichen Verständnis der Unternehmenslage nicht widerspricht. Das betrifft beispielsweise aktuelle Verhandlungen oder künftige Entwicklungen.

Nur Kontrolle des Ob, nicht des Wie


Den Unternehmen kommt bei der Umsetzung ein weiter Spielraum zu, die Informationen in der nach ihrer Einschätzung sinnvollsten Weise zu veröffentlichen. So können die Unternehmen ihre Berichtspflicht als Teil des (Konzern-)Lageberichts erfüllen.

Oftmals besteht jedoch die Schwierigkeit, alle notwendigen Informationen an einem einheitlichen Stichtag vorliegen zu haben. Daher besteht andererseits die Möglichkeit, die nicht-finanziellen Aspekte in einem gesonderten Bericht zu fassen. Dabei können sich die Unternehmen an internationalen, europäischen oder nationalen Rahmenwerken orientieren. Der gesonderte Bericht soll entweder zusammen mit dem (Konzern-)Lagebericht oder auf der Internetseite des Unternehmens spätestens sechs Monate nach Bilanzstichtag der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Der Bericht wird lediglich formell geprüft, das heißt, ob überhaupt Angaben zu nicht-finanziellen Aspekten gemacht wurden. Eine inhaltliche Kontrolle ist nicht vorgeschrieben. Die bereits bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften im Handelsbilanzrecht gelten auch für Verstöße gegen die neuen Berichtspflichten, wobei der bisherige maximale Bußgeldrahmen deutlich angehoben wurde.

So droht bei unrichtiger Darstellung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, § 331 Nr. 1 und Nr. 2 HGB-E; nach § 334 Abs. 3 bis Abs. 3b droht ein Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit von bis zu 50.000 Euro, für kapitalmarktorientierte Gesellschaften von maximal zwei Millionen Euro bzw. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; bei Straftaten bis zu 10 Millionen Euro bzw. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes oder das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, vgl. §§ 334 Abs. 3 bis 3b, § 340n Abs. 3 bis 3b, 341n Abs. 3 bis 3b.

Vorgaben für Unternehmen locker umsetzbar

Die "neue" Berichterstattungspflicht enthält zwar einige neue Aspekte, ist aber keine strikte Liste, die ein Unternehmen abzuarbeiten hat. Die neuen Vorgaben sind für die Unternehmen den eigenen Vorstellungen entsprechend flexibel umsetzbar und setzen keine unverhältnismäßig hohen Vorgaben.

Es soll ein Anreiz für Unternehmen gesetzt werden, sich mehr mit sozialen und ökologischen Fragen, Menschenrechten und der Korruptionsbekämpfung auseinander zu setzen, um ihre Risiken künftig noch besser identifizieren und bestenfalls verhindern zu können.

Abzuwarten bleibt, wie sich die Berichterstattung in tatsächlicher Hinsicht auswirken wird und ob sie zu einer Verbesserung genannter Aspekte, wie der Gleichstellung von Frauen und Männern oder der Achtung der Menschenrechte führt und dadurch einen Beitrag zu mehr sozialer Gerechtigkeit leistet. Jedenfalls sorgen die neuen Regelungen auf diese Weise für mehr Transparenz und Informationen gegenüber Dritten - denn Unternehmen werden heute nicht mehr nur nach ihren Finanzdaten bewertet.

Der Autor Dr. Burkard Göpfert ist Partner bei Baker & McKenzie in München. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht berät regemäßig an der Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht.

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Dr. Burkhard Göpfert, Beschluss der CSR-Richtlinie: Macht – oder erklärt Euch! . In: Legal Tribune Online, 30.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20734/ (abgerufen am: 08.12.2023 )

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