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40611

AG legt dem BVerfG zu § 315d StGB vor: Ist der "Raser­pa­ra­graf" ver­fas­sungs­widrig?

von Christoph Marotzke

04.03.2020

Schnell fahrendes Auto nachts auf einer Straße

(c) Wellnhofer Designs/stock.adobe.com

Berliner Ku'damm-Raser & Co.: Der neu geschaffene § 315d StGB lässt illegale Autorennen zur Straftat werden. Die ersten Gerichte, die sich mit solchen Fällen befassen müssen, stehen aber vor einem Problem, zeigt Christoph Marotzke.

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Nachdem in der Vergangenheit illegale Straßenrennen vermehrt zu erheblichen Verletzungen oder sogar zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer führten  - der Berliner Ku'damm-Raser-Fall dürfte das prominenteste Beispiel sein  -, wurde 2017 in § 315d Strafgesetzbuch (StGB) der Tatbestand der verbotenen Kraftfahrzeugrennen aufgenommen. Die Veranstaltung und Durchführung solcher Rennen waren zwar auch nach der alten Gesetzeslage im Verkehrsrecht nicht erlaubt, stellten aber nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat dar.

In Folge der Gesetzesänderung haben sich nun bereits mehrere Gerichte mit dem neuen Tatbestand auseinandersetzen müssen, darunter auch das Amtsgericht (AG) Villingen-Schwenningen in einem aktuellen Verfahren (Az. 6 Ds 66 Js 980/19). Dieses hält die Norm nun aber für zu unbestimmt und damit verfassungswidrig. Es setzte das Verfahren deshalb aus und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor, um eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Norm einzuholen.

Zur Erinnerung: Der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz ist eine Ausprägung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips des Grundgesetzes (GG), normiert in Art. 103 Abs. 2 GG sowie dem gleichlautenden § 1 StGB. Demnach kann eine Person nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Ein Strafgesetz muss so hinreichend bestimmt sein, dass auch für den juristisch laienhaften Bürger erkennbar und verständlich ist, welche strafrechtlichen Rechtsfolgen sein Verhalten haben könnte.

Ist die Flucht vor der Polizei schon ein Rennen?

Im Fall, den das AG Villingen-Schwenningen entscheiden soll, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift folgender (verkürzter) Sachverhalt zur Last gelegt: Er soll bei einer drohenden Polizeikontrolle vor den Beamten geflüchtet sein, da er keine Fahrerlaubnis inne hatte. Während der Verfolgungsfahrt soll er auf bis zu 100 Stundenkilometer beschleunigt haben, um den Beamten zu entkommen, die ihn nur mit größter Mühe nicht aus den Augen verloren. Die Verfolgungsjagd endete erst bei einem selbst verursachtem Unfall durch den Flüchtenden. 

Ihm wird nun unter anderem ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgeworfen. Dies erscheint zunächst verwunderlich, stellt sich der Laie unter einem illegalen Straßenrennen wohl eher eine Art Wettkampf wie zwischen Vin Diesel und Paul Walker aus den "The Fast and The Furious"-Filmen vor und nicht einen einzelnen Fahrer, der mangels ungültiger Fahrerlaubnis erfolglos vor der Polizei zu fliehen versucht.

§ 315d Abs. 1 StGB kennt jedoch mehrere Tatvarianten. In § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB wird die Ausrichtung und Durchführung als Veranstalter sowie die Teilnahme als Kraftfahrzeugführer am Straßenrennen unter Strafe gestellt. 

§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, um den es in dem Fall geht, dient faktisch  - obwohl der Gesetzgeber das nach wie vor bestreitet  - als Auffangtatbestand und bestraft denjenigen, der "sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen". 

Diese Variante stellt die interessanteste Tatvariante dar, denn sie ist nicht direkt auf die Raserszene zugeschnitten, sondern erfasst auch den gewöhnlichen Autofahrer, der sich zwar in keinem wettbewerbsträchtigen Straßenrennen befindet, wohl aber in einer "rennähnlichen" Situation maßlos über jegliche Geschwindigkeitsgrenzen hinwegsetzt. 

Das Problem nun: Der Tatbestand wirft Fragen auf. Ab wann liegt denn nun eine nicht angepasste Geschwindigkeit vor? Und ist die "höchstmögliche" Geschwindigkeit objektiv festzulegen oder ist sie von den Bedingungen des Einzelfalls abhängig?

Wie Gerichte bisher zur "höchstmöglichen" Geschwindigkeit entschieden

Das Landgericht (LG) Stade forderte in einer Entscheidung (Beschl. v. 04.07.2018, Az. 132 Qs 112 88/18), dass die Tatbestandserfüllung einem rennähnlichen Charakter entsprechen müsse, sind verbotene Straßenrennen doch überhaupt der Grund, warum der Gesetzgeber diese Norm entworfen habe. Dieser Renncharakter sei dann erfüllt, wenn der Fahrer sein Fahrzeug an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Beschl. v. 04.07.2019, Az. Rv 28 Ss 103/19) stellt hingegen weniger auf die Grenzen des Fahrzeugs und eine objektiv zu erreichende Höchstgeschwindigkeit, sondern vielmehr auf eine relative Höchstgeschwindigkeit ab, die vom jeweiligen Fahrzeug und der Situation abhängt (z. B. fahrzeugsspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung, subjektives Geschwindigkeitsempfinden des Fahrers, Verkehrslage vor Ort und Witterungsbedingungen, etc.).

Schaut man ins Gesetz, spricht § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB eindeutig von einer "höchstmöglichen" Geschwindigkeit, nicht einer "möglichst hohen" Geschwindigkeit. Die Steigerung des Wortes "hoch" lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, eine Geschwindigkeit, die "so hoch wie möglich ist", nicht ausreichen zu lassen. Es geht dem Wortlaut nach um das absolute Maximum.

Jetzt aber kommt die Krux: Sowohl das LG Stade und das OLG Stuttgart wie auch das LG Berlin in einem ähnlichen Fall der Polizeiflucht sehen allerdings die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, schon dann als erfüllt an, wenn bei solchen "nachgestellten" Straßenrennen gegen die Polizei die erreichten Geschwindigkeiten denen eines tatsächlichen Autorennens gleichen (LG Berlin, Urt. v. 04.12.2018, AZ. 236 AR 65/18).

Man sieht: Eine solche Auslegung ist nicht geeignet, den Tatbestand in hinreichend bestimmter Weise zu konkretisieren und insbesondere den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB von den übrigen Tatvarianten des § 315d StGB abzugrenzen und damit eine im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG verfassungskonforme Auslegung anzubieten.

Ab wann befindet sich ein normaler Autofahrer in "rennähnlicher Situation"?

Die Geschwindigkeit, die bei Autorennen tatsächlich möglich ist, zu kennen und diese Geschwindigkeit als Fahrer in einer konkreten, "rennähnlichen Situation" auch bewusst einschätzen zu können, ist für Kenner der Raserszene wohl kein Problem, wird den durchschnittlichen Autofahrer aber vor allem auf subjektiver Ebene überfordern. Gerade dieses Bewusstsein für die Rennsituation ist aber Voraussetzung für das Vorliegen strafbaren Verhaltens, da es andernfalls am Vorsatz fehlt und § 315d Abs. 1 StGB keine fahrlässige Tatbegehung kennt.

So liegt der Verdacht nahe, dass der Gesetzgeber zwar die Raserszene als Gefahrenquelle mit der Einführung des § 315d StGB adressieren wollte, die Norm aber um einen Auffangtatbestand erweitert hat, um den Anwendungsbereich nicht zu eng zu ziehen. Die Folge ist nun eine Strafnorm, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit den gewöhnlichen Autofahrer nicht mehr erkennen lässt, wann die Grenze der Strafbarkeit überschritten ist, und somit einen zu weit gefassten Anwendungsbereich begründet. Die Vorlage des AG Villingen-Schwenningen ist nur folgerichtig.

Um das Problem zu lösen, könnte sich der deutsche Gesetzgeber etwas von der Schweiz abgucken. In Art. 90 Abs. 3 des Schweizer Straßenverkehrsgesetzes (SVG-Schweiz) ist eine mit § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vergleichbare Tat geregelt. Die Vorschrift wird bereits im Gesetz konkretisiert. So liegt "eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" jedenfalls dann vor, wenn die in der jeweiligen Situation zulässige Höchstgeschwindigkeit um ein bestimmtes Maß überschritten wird. So macht sich beispielsweise strafbar, wer in einer 30er-Zone die Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 Stundenkilometer überschreitet, in einer 50-Zone um mindestens 50 Stundenkilometer etc.

Würde man das Gesetz auch hierzulande so konkretisieren, würde sich die derzeit erforderliche Auslegung erübrigen und den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan.

Der Autor Christoph Marotzke ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hamburg. Er vertritt Mandanten u. a. im allgemeinen Strafrecht, Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht.

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AG legt dem BVerfG zu § 315d StGB vor: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40611 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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