7,2 Millionen Euro brachte ein Perserteppich bei Christie's in London - die frühere Besitzerin verlangte Schadensersatz. Denn sie hatte das Stück in ein Augsburger Auktionshaus getragen, das den Wert auf 900 Euro schätzte. Da der Inhaber des Auktionshauses bei der Begutachtung des Teppichs aber weder vorsätzlich noch fahrlässig seine Pflichten verletzt habe, wies das LG Augsburg die Klage am Freitag ab.
Die ältere Dame hatte von dem Auktionshaus knapp 350.000 Euro gefordert, weil es den Wert des geerbten Perserteppichs aus dem 17. Jahrhundert nicht erkannt hatte. In den Vergleichsverhandlungen verlangte die Teppich-Erbin zuletzt noch 100.000 Euro. Der Wert des 338 mal 153 Zentimeter großen Teppichs ergab sich aus seinem Alter, der Herkunft aus der persischen Provinz Kerman und der hohen Zahl der Knoten. Vor allem aber die Tatsache, dass er sich einst im Besitz der Comtesse de Béhague (1870-1939) befunden haben soll, steigerte seinen Wert. Das hatte der Augsburger Auktionator nicht erkannt.
Zwar habe auch ein Auktionator Sorgfaltspflichten zu beachten, stellte der Vorsitzende Richter des Landgerichts (LG) in dem Urteil vom 27. Januar 2012 (Az. 22 O 3163/10) klar. Doch die Herkunft aus dem Besitz der Comtesse sei für ein regionales Auktionshaus kaum herauszufinden gewesen, denn in den üblichen Fachbüchern finde sich der Teppich nicht. Das Auktionshaus sei auch nicht auf Teppiche spezialisiert, sondern ein Universalversteigerer. Daher müsse der Augsburger Auktionator keinen Schadenersatz zahlen.
dpa/plö/LTO-Redaktion
LG Augsburg: . In: Legal Tribune Online, 29.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5429 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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