Ein kleiner Schritt für die Freizügigkeit, ein großer für die Macht des Bundesverfassungsgerichts. Ausgerechnet Art. 11 GG sorgte Ende der 1950er Jahre für einen Coup de Karlsruhe - und machte aus dem Gericht einen "Hüter der Verfassung".
Einer der weniger gefeierten Verfassungsfeiertage: Am 12. Mai 1949 erklärten die westalliierten Militärgouverneure ihre Zustimmung zum Grundgesetz. Bis zur Wiedervereinigung behielten sie sich jedoch vor allem für Berlin (West) Rechte vor.
Kaum ein Grundrecht geht so mit der Zeit wie die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Martin Burgi zeigt im Gespräch mit LTO woher sie kommt, wofür sie steht und wohin sie in Zeiten von "New Work" und Digitalisierung noch gehen könnte.
Früher war ein Drückeberger, wer nicht diente. Heute ist die Wehrpflicht ausgesetzt – aber nicht abgeschafft. Als "allgemeine Dienstpflicht" könnte sie noch einmal wiederkommen.
IS-Kämpfer sollen die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren und Einbürgerungen erschwert werden. Art. 16 GG ist plötzlich wieder ganz aktuell – und wird darüber hinaus zu einem migrationspolitischen Instrument.
Das Grundrecht auf Asyl ist das einzige in der Verfassung, das nur Ausländern zusteht. Als Anspruchsgrundlage hat es kaum noch Bedeutung, als Wertentscheidung für humanitäre Migration aber durchaus, erklärt Robert Seegmüller im Interview.
"Formlos, fristlos, fruchtlos" – mit diesem Juristenspruch machen sich manche über eines der ältesten Grundrechte überhaupt lustig, bedauert Hartmut Bauer im LTO-Interview. Er zeigt, was ohne Petitionsrecht fehlen würde.
Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit – dieser Idee entsprechend sollen Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ihre Grundrechte verwirken können. Passiert ist das allerdings noch nie.