Das VG Köln legte Karlsruhe im vergangenen Jahr Verfahren zum Recht aus Selbsttötung vor. In der Zwischenzeit erklärte das BVerfG das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig. Die Vorlagen wurden nun abgewiesen.
Das BVerfG hat nicht nur das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt. Das Urteil ist eine klare Entscheidung für die Selbstbestimmung bis in die letzte Konsequenz. Der Gesetzgeber hat nun einiges zu tun.
Am Mittwoch könnte das BVerfG ein Grundrecht auf Suizid bestätigen. Doch was hilft es, wenn kein Arzt das tödliche Medikament verschreiben darf? Mit dem ersten Urteil zur Sterbehilfe kann Karlsruhe nicht nur den Ärzten Sicherheit zurückgeben.
Unter bestimmten Bedingungen dürfe Schwerkranken der Zugang zu tödlichen Medikamenten nicht verwehrt werden, so das BVerwG 2017. In der Praxis passiert aber nichts, Gesundheitsminister Spahn steht nun in der Kritik.
Schwerkranke Menschen sollen in existenziellen Notlagen ein Recht auf Selbsttötung haben, so das VG Köln. Der Gesetzgeber sieht das aber anders. Nun soll das BVerfG entscheiden.
Selbsttötungen hinter Gittern sind immer eine persönliche Tragödie. Sie sind aber auch Zeugnis des Versagens für den Staat, der das Leben Gefangener in seiner Obhut schützen muss. In NRW soll künstliche Intelligenz dabei helfen.
Der BGH hat ein Grundsatzurteil zur Sterbebegleitung getroffen: Ein Arzt ist nicht dazu verpflichtet, Patienten nach einem Suizidversuch das Leben zu retten. Zumindest, wenn die Entscheidung zum Sterben freiwillig und bewusst getroffen wurde.
1984 entschied der BGH, ein Hausarzt sei verpflichtet, seinen Patienten nach einem Suizidversuch zu retten. Nun kommt die Gelegenheit zur Abkehr von dieser Rechtsprechung. Die ist lange überfällig, meinen Henning Rosenau und Henning Lorenz.